Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1. Jänner 1981 bis 31. Dezember 1985 bei der beklagten Partei angestellt. In seiner Sitzung vom 6. März 1985 widerrief der Sparkassenrat der beklagten Partei die Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied und stellte ihn dienstfrei.
Mit am 17. Juli 1986 beim Arbeitsgericht L***** eingebrachter Klage machte der Kläger folgende Ansprüche geltend:
Urlaubsentschädigung
261.061,39 S brutto
Bilanzgeld 1984
69.872,40 S "
Bilanzremuneration 1985
77.636,-- S "
restliche Abfindung
77.636,-- S "
zusammen
486.205,79 S brutto.
In der Folge schränkte der Kläger das auf Urlaubsentschädigung gerichtete Begehren auf 250.183,81 S brutto ein.
Am 13. März 1987 wurde in dieser Arbeitsrechtssache folgender Vergleich geschlossen:
"1.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, binnen 14 Tagen dem Kläger zu Handen des Klagevertreters
a) einen Bruttobetrag von 350.000 S zu bezahlen, der aufgeschlüsselt wird wie folgt:
Urlaubsentschädigung 1983/84/85
261.061,39 S brutto
Restabfertigung
77.636,-- S "
Bilanzgeld 1984
11.302,61 S "
b) ein mit 120 S vergebührtes Dienstzeugnis auszustellen,
c) einen Prozeßkostenbeitrag von 30.000 S (einschließlich 10 % USt) zu bezahlen).
2.) Die beklagte Partei gibt folgende Erklärung ab:
Der Kläger hat während seiner gesamten Zeit als Vorstandsmitglied der beklagten Partei korrekt gehandelt. Der Widerruf erklärt sich nicht aus den Aktivitäten des Klägers, sondern aus der damaligen Situation im Vorstand und Sparkassenrat der beklagten Partei.
3.) Für den Fall des Zahlungsverzuges des gesamten Betrages zu Punkt 1. gelten 9 % Verzugszinsen als vereinbart.
4.) Hiemit sind sämtliche Forderungen zwischen den Parteien aus dem Dienstverhältnis (Pensionsvertrag ausgenommen) abgegolten und verglichen."
Anläßlich der Zahlung des in diesem Vergleich vereinbarten Bruttobetrages versteuerte die beklagte Partei den als Urlaubsentschädigung gewidmeten Teilbetrag von 261.061,39 S mit 47,92 % und nahm demgemäß einen Abzug von 125.100,62 S vom Bruttobetrag vor.
Mit der vorliegenden, am 9. Jänner 1990 eingelangten Klage begehrt der Kläger den in Abzug gebrachten Betrag von 125.100,62 S samt Anhang. Es sei unrichtig gewesen, die Urlaubsentschädigung dem Belastungssteuersatz von 47,92 % zu unterwerfen. Da auf der Lohnsteuerkarte des Klägers drei Kinder eingetragen seien, hätte der feste Steuersatz Null betragen. Jedenfalls wäre bei ordnungsgemäßer Abrechnung und Auszahlung der Urlaubsentschädigung sogleich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Urlaubsentschädigung keine Steuer zu entrichten gewesen. Sollte es daher richtig sein, die Urlaubsentschädigung bei Auszahlung der Vergleichssumme dem Belastungsprozentsatz zu unterziehen, stünde dem Kläger gegen die beklagte Partei ein Schadenersatzanspruch in der Höhe der abzuführenden Steuer zu.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, daß die Rechtssache verglichen sei. Allfällige Schadenersatzansprüche seien durch die Novationswirkung des Vergleiches untergegangen. Die steuerliche Belastung des Vergleichsbetrages sei richtig gemäß § 67 Abs. 8 EStG vorgenommen worden.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, daß die Rechtssache verglichen sei. Allfällige Schadenersatzansprüche seien durch die Novationswirkung des Vergleiches untergegangen. Die steuerliche Belastung des Vergleichsbetrages sei richtig gemäß Paragraph 67, Absatz 8, EStG vorgenommen worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß im Zweifel auch die gegenständlichen Ansprüche von der Bereinigungswirkung des Vergleiches umfaßt seien.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und vertrat die Rechtsauffassung, daß mit dem gegenständlichen Vergleich die aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenen und mit ihm zusammenhängenden gegenseitigen Ansprüche, soweit sie bis zum Vergleichszeitpunkt entstanden seien, bereinigt werden sollten. Gerade in Arbeitsrechtssachen erfolge die Aufgliederung der Vergleichssumme nicht entsprechend der Stärke der einzelnen Positionen, sondern unter Berücksichtigung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Gesichtspunkte; der Umstand, daß der Vergleich für die Position Urlaubsentschädigung die ursprünglich eingeklagte Summe aufweise, lasse daher nicht den Schluß zu, diese Position sei in Wahrheit anerkannt worden. Auch ein allfälliger Schadenersatzanspruch des Klägers aus der verspäteten Auszahlung der Urlaubsentschädigung sei von der Bereinigungswirkung des Vergleiches erfaßt. Der gegenständliche Vergleich könne nur so verstanden werden, daß die Parteien mit diesem alle mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Ansprüche - mit Ausnahme der Pensionsfrage -, soweit sie bis zum Vergleichsabschluß entstanden waren, verglichen hätten. Gerade mit der im Vergleichstext vorgenommenen Bezeichnung der Urlaubsentschädigung als Bruttoforderung habe der Kläger das Risiko übernommen, daß ein Steuerabzug von dieser Summe zu seinen Lasten gehe. Die Anwendung des Belastungssteuersatzes auf die Auszahlung des Vergleichsbetrages habe der Rechtslage (§ 67 Abs. 8 EStG) entsprochen.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und vertrat die Rechtsauffassung, daß mit dem gegenständlichen Vergleich die aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenen und mit ihm zusammenhängenden gegenseitigen Ansprüche, soweit sie bis zum Vergleichszeitpunkt entstanden seien, bereinigt werden sollten. Gerade in Arbeitsrechtssachen erfolge die Aufgliederung der Vergleichssumme nicht entsprechend der Stärke der einzelnen Positionen, sondern unter Berücksichtigung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Gesichtspunkte; der Umstand, daß der Vergleich für die Position Urlaubsentschädigung die ursprünglich eingeklagte Summe aufweise, lasse daher nicht den Schluß zu, diese Position sei in Wahrheit anerkannt worden. Auch ein allfälliger Schadenersatzanspruch des Klägers aus der verspäteten Auszahlung der Urlaubsentschädigung sei von der Bereinigungswirkung des Vergleiches erfaßt. Der gegenständliche Vergleich könne nur so verstanden werden, daß die Parteien mit diesem alle mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Ansprüche - mit Ausnahme der Pensionsfrage -, soweit sie bis zum Vergleichsabschluß entstanden waren, verglichen hätten. Gerade mit der im Vergleichstext vorgenommenen Bezeichnung der Urlaubsentschädigung als Bruttoforderung habe der Kläger das Risiko übernommen, daß ein Steuerabzug von dieser Summe zu seinen Lasten gehe. Die Anwendung des Belastungssteuersatzes auf die Auszahlung des Vergleichsbetrages habe der Rechtslage (Paragraph 67, Absatz 8, EStG) entsprochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.