Die Revision ist nicht berechtigt.
Wie der Revisionswerber selbst ausführt, ist die Frage, ob hinsichtlich der Beschäftigung des Klägers beim Beklagten keine Arbeitgeberkündigung vorliege, sondern eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sei, eine Rechtsfrage, die auf Grund der festgestellten Tatsachen zu lösen ist. Soweit das Berufungsgericht daher in diesem Umfang von den Feststellungen des Erstgerichtes "abging", ist darin keine die Sachverhaltsgrundlage betreffende Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zu erblicken. In der Rechtsrüge macht der Revisionswerber im wesentlichen geltend, es habe sich aus der mit der Unterbrechung der Arbeiten verbundenen allseitigen Kenntnis und dem allseitigen Einverständnis mit den Aussetzungsabsichten des Beklagten eine betriebliche Übung herausgebildet, die der Annahme des Klägers, der Beklagte habe sein Arbeitsverhältnis im Dezember 1986 einseitig beendet, entgegenstehe. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß eine im Betrieb herrschende Übung keinerlei eigene Normkraft hat, sondern nur auf rechtsgeschäftlichem Weg Bedeutung erlangen kann (vgl. Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 189). Nach der auf das vorliegende Arbeitsverhältnis noch anzuwendenden Bestimmung des § 13 Z 8 des KV erlischt der Anspruch auf Abfertigung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Wiedereinstellung innerhalb von 120 Tagen zu den ursprünglichen Lohnbedingungen bei der Auflösung zugesichert hat und der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis bei Aufforderung zum Wiederantritt zum festgelegten Zeitpunkt oder bei Nichtvorliegen eines solchen Zeitpunktes innerhalb einer zumutbaren Frist nicht fortsetzt. Der Arbeitgeber hat es sohin in der Hand, den Arbeitnehmer durch die schriftliche Zusicherung der Wiedereinstellung unter der Sanktion des Verlustes der Abfertigung an das Unternehmen zu binden. Beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne die vorgesehene Zusicherung der Wiedereinstellung, hat der Arbeitnehmer bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Abfertigung. Er ist in diesem Fall nicht verhalten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Der Kläger erhielt ebenso wie die anderen Arbeitnehmer nie eine schriftliche Zusicherung der Wiedereinstellung. Ihnen wurde lediglich mitgeteilt, daß die Arbeiten unterbrochen seien und im nächsten Jahr wieder fortgesetzt würden. Die Initiative zur Beendigung der Arbeit ging stets vom Beklagten aus, der den Arbeitnehmern Arbeitsbescheinigungen und Abmeldungen bei der Gebietskrankenkasse übermittelte, die als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich den Tatbestand der Dienstgeberkündigung enthielten. Dafür, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers entgegen der beurkundeten Beendigung nicht beendet, sondern nur ausgesetzt worden sei, ist der Beklagte beweispflichtig. Die "Aussetzung" von Arbeitsverträgen (vgl. etwa Klein, Zur "Aussetzung" des Arbeitsvertrages, DRdA 1983, 247 ff; Rebhahn, Die Auswirkungen des arbeitsrechtlichen Bestandschutzes auf das Arbeitslosengeld, ZAS 1983, 93 ff; Marhold, Arbeits- und sozialrechtliche Probleme der Aussetzungsverträge, RdW 1984, 246 ff;Wie der Revisionswerber selbst ausführt, ist die Frage, ob hinsichtlich der Beschäftigung des Klägers beim Beklagten keine Arbeitgeberkündigung vorliege, sondern eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sei, eine Rechtsfrage, die auf Grund der festgestellten Tatsachen zu lösen ist. Soweit das Berufungsgericht daher in diesem Umfang von den Feststellungen des Erstgerichtes "abging", ist darin keine die Sachverhaltsgrundlage betreffende Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zu erblicken. In der Rechtsrüge macht der Revisionswerber im wesentlichen geltend, es habe sich aus der mit der Unterbrechung der Arbeiten verbundenen allseitigen Kenntnis und dem allseitigen Einverständnis mit den Aussetzungsabsichten des Beklagten eine betriebliche Übung herausgebildet, die der Annahme des Klägers, der Beklagte habe sein Arbeitsverhältnis im Dezember 1986 einseitig beendet, entgegenstehe. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß eine im Betrieb herrschende Übung keinerlei eigene Normkraft hat, sondern nur auf rechtsgeschäftlichem Weg Bedeutung erlangen kann vergleiche Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 189). Nach der auf das vorliegende Arbeitsverhältnis noch anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 13, Ziffer 8, des KV erlischt der Anspruch auf Abfertigung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Wiedereinstellung innerhalb von 120 Tagen zu den ursprünglichen Lohnbedingungen bei der Auflösung zugesichert hat und der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis bei Aufforderung zum Wiederantritt zum festgelegten Zeitpunkt oder bei Nichtvorliegen eines solchen Zeitpunktes innerhalb einer zumutbaren Frist nicht fortsetzt. Der Arbeitgeber hat es sohin in der Hand, den Arbeitnehmer durch die schriftliche Zusicherung der Wiedereinstellung unter der Sanktion des Verlustes der Abfertigung an das Unternehmen zu binden. Beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne die vorgesehene Zusicherung der Wiedereinstellung, hat der Arbeitnehmer bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Anspruch auf Abfertigung. Er ist in diesem Fall nicht verhalten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Der Kläger erhielt ebenso wie die anderen Arbeitnehmer nie eine schriftliche Zusicherung der Wiedereinstellung. Ihnen wurde lediglich mitgeteilt, daß die Arbeiten unterbrochen seien und im nächsten Jahr wieder fortgesetzt würden. Die Initiative zur Beendigung der Arbeit ging stets vom Beklagten aus, der den Arbeitnehmern Arbeitsbescheinigungen und Abmeldungen bei der Gebietskrankenkasse übermittelte, die als Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich den Tatbestand der Dienstgeberkündigung enthielten. Dafür, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers entgegen der beurkundeten Beendigung nicht beendet, sondern nur ausgesetzt worden sei, ist der Beklagte beweispflichtig. Die "Aussetzung" von Arbeitsverträgen vergleiche etwa Klein, Zur "Aussetzung" des Arbeitsvertrages, DRdA 1983, 247 ff; Rebhahn, Die Auswirkungen des arbeitsrechtlichen Bestandschutzes auf das Arbeitslosengeld, ZAS 1983, 93 ff; Marhold, Arbeits- und sozialrechtliche Probleme der Aussetzungsverträge, RdW 1984, 246 ff;
Steinbauer, Zur einvernehmlichen Unterbrechung des
Arbeitsverhältnisses, ZAS 1984, 3 ff, 43 ff; Runggaldier,
Aussetzungsverträge und Arbeitslosengeld: Anmerkungen zu einem
aktuellen Thema, DRdA 1984, 255 f; derselbe, Grenzen und
Möglichkeiten der Aussetzung des Arbeitsvertrages, DRdA 1986,
274 ff; Praxmarer, Der Aussetzungsvertrag aus arbeitsrechtlicher
Sicht, DRdA 1986, 21 ff; Mosler, Aussetzungsverträge und Anrechnung
der Aussetzungszeiten, RdW 1986, 309 ff; Arb. 9.999 = ZAS 1984, 18
[Steinbauer]; RdW 1985, 316 = JBl 1986, 402 = DRdA 1986, 214
[Mosler]; ZAS 1986/19 [Runggaldier] = JBl 1986, 404; 9 Ob A 73/88
ua) kann rechtlich auf verschiedene Weise herbeigeführt werden. Es
kann etwa eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrages
vereinbart werden, verbunden mit der Abrede, zu einem in der Zukunft
liegenden bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt einen
neuen Arbeitsvertrag einzugehen. Diese Variante trifft mangels
entsprechender Behauptungen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Die
andere Möglichkeit, den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu
erreichen, besteht darin, eine Karenzierung des Arbeitsverhältnisses
zu vereinbaren. Bei dieser vom Beklagten behaupteten Variante wird
der Arbeitsvertrag rechtlich nicht beendet; es werden nur dessen
Hauptpflichten, nämlich die Arbeits- und Entgeltpflicht, zum Ruhen
gebracht. Dadurch unterscheidet sich der "echte" Aussetzungsvertrag
(Karenzierungsvertrag) von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
(Marhold aaO 246; DRdA 1986, 214 = RdW 1985, 316 = JBl 1986, 402;
auch ZAS 1986/19, 133 = JBl 1986, 404; 9 Ob A 73/88; 9 Ob A 268/88
ua.).
Prüft man das Erklärungsverhalten des Beklagten auch im Hinblick auf das gesamte Umfeld der Rechtsbeziehungen der Parteien, ist vorerst davon auszugehen, daß es im Zeitpunkt der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses des Klägers im Dezember 1986 jedenfalls zu keiner ausdrücklichen Karenzierungsvereinbarung gekommen ist, da dieser an der Weihnachtsfeier, in der der Beklagte seine Erklärungen abgab, gar nicht teilgenommen hatte. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit es zwischen den Parteien in den Vorjahren zu schlüssigen Aussetzungsvereinbarungen gekommen ist, wofür etwa die Teilnahme an Schulungskursen spricht, da es allein entscheidend ist, zu welcher Regelung es anläßlich der letzten Arbeitsunterbrechung im Dezember 1986 gekommen ist. Es mag sein, daß die Arbeitnehmer der Aufforderung des Beklagten, im März oder April des Folgejahres wieder zur Arbeit zu kommen, auch ohne schriftliche Beschäftigungszusage schlüssig zugestimmt haben, obwohl auch gegen die Wirksamkeit dieser Vorgangsweise zufolge der Möglichkeit der nicht nur beweismäßigen Schlechterstellung gegenüber den Bestimmungen des Kollektivvertrages Bedenken bestehen (vgl. Csebrenyak, DRdA 1988, 252 f). Das Erklärungsverhalten des Beklagten und die jeweils schlüssige Zustimmung der Arbeitnehmer waren jedoch keinesfalls so eindeutig, daß daraus bereits eine vorgegebene Bindung beider Parteien für die Zukunft abgeleitet werden könnte. Nach den Feststellungen erklärte der Beklagte bei der jährlichen Weihnachtsfeier einigen Arbeitnehmern, daß sie weiterarbeiten können; anderen Arbeitnehmern wurde gesagt, wann sie ungefähr wieder zur Arbeit zu kommen haben und einzelnen Arbeitnehmern wurde mitgeteilt, daß man sich von ihnen trennen wolle. Soweit daher der Kläger nach der Weihnachtsfeier ohne weiteren Kommentar und ohne jede beigefügte Erklärung die die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bescheinigenden Bestätigungen erhielt, konnte er diesen und dem bisherigen Verhalten des Beklagten kein eindeutiges Anbot auf bloße Karenzierung des Arbeitsverhältnisses entnehmen. Andererseits durfte der Beklagte nicht davon ausgehen, daß das Schweigen des - im übrigen im Krankenstand befindlichen - Klägers als Zustimmung zu der in diesem Unterbrechungsfall gar nicht angebotenen Karenzierung zu deuten sei. Gerade bei Beschäftigungsverhältnissen wie diesen, in denen saisonale Unterbrechungen der Arbeitsverhältnisse nach Gesetz und Kollektivvertrag vorgesehen sind und ohnehin nicht zum Verlust der dienstzeitabhängigen Ansprüche führen, fehlt es schon am erkennbaren Zweck der Regelung, der für eine Karenzierungsvereinbarung sprechen könnte. Die Möglichkeit, die Arbeitnehmer dem Betrieb zu erhalten, ergibt sich - wie erwähnt - ohnehin schon aus § 13 Z 8 des KV. Selbst wenn der Kläger daher damit rechnen hätte können, hätte für ihn keine Verpflichtung bestanden, im Frühjahr wieder mit der Arbeit für den Beklagten zu beginnen. Dem Berufungsgericht ist daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers darin beizupflichten, daß es mangels Vorliegens eines (echten) Karenzierungsverhältnisses zu einer vom Beklagten zu vertretenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers gekommen ist.Prüft man das Erklärungsverhalten des Beklagten auch im Hinblick auf das gesamte Umfeld der Rechtsbeziehungen der Parteien, ist vorerst davon auszugehen, daß es im Zeitpunkt der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses des Klägers im Dezember 1986 jedenfalls zu keiner ausdrücklichen Karenzierungsvereinbarung gekommen ist, da dieser an der Weihnachtsfeier, in der der Beklagte seine Erklärungen abgab, gar nicht teilgenommen hatte. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit es zwischen den Parteien in den Vorjahren zu schlüssigen Aussetzungsvereinbarungen gekommen ist, wofür etwa die Teilnahme an Schulungskursen spricht, da es allein entscheidend ist, zu welcher Regelung es anläßlich der letzten Arbeitsunterbrechung im Dezember 1986 gekommen ist. Es mag sein, daß die Arbeitnehmer der Aufforderung des Beklagten, im März oder April des Folgejahres wieder zur Arbeit zu kommen, auch ohne schriftliche Beschäftigungszusage schlüssig zugestimmt haben, obwohl auch gegen die Wirksamkeit dieser Vorgangsweise zufolge der Möglichkeit der nicht nur beweismäßigen Schlechterstellung gegenüber den Bestimmungen des Kollektivvertrages Bedenken bestehen vergleiche Csebrenyak, DRdA 1988, 252 f). Das Erklärungsverhalten des Beklagten und die jeweils schlüssige Zustimmung der Arbeitnehmer waren jedoch keinesfalls so eindeutig, daß daraus bereits eine vorgegebene Bindung beider Parteien für die Zukunft abgeleitet werden könnte. Nach den Feststellungen erklärte der Beklagte bei der jährlichen Weihnachtsfeier einigen Arbeitnehmern, daß sie weiterarbeiten können; anderen Arbeitnehmern wurde gesagt, wann sie ungefähr wieder zur Arbeit zu kommen haben und einzelnen Arbeitnehmern wurde mitgeteilt, daß man sich von ihnen trennen wolle. Soweit daher der Kläger nach der Weihnachtsfeier ohne weiteren Kommentar und ohne jede beigefügte Erklärung die die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bescheinigenden Bestätigungen erhielt, konnte er diesen und dem bisherigen Verhalten des Beklagten kein eindeutiges Anbot auf bloße Karenzierung des Arbeitsverhältnisses entnehmen. Andererseits durfte der Beklagte nicht davon ausgehen, daß das Schweigen des - im übrigen im Krankenstand befindlichen - Klägers als Zustimmung zu der in diesem Unterbrechungsfall gar nicht angebotenen Karenzierung zu deuten sei. Gerade bei Beschäftigungsverhältnissen wie diesen, in denen saisonale Unterbrechungen der Arbeitsverhältnisse nach Gesetz und Kollektivvertrag vorgesehen sind und ohnehin nicht zum Verlust der dienstzeitabhängigen Ansprüche führen, fehlt es schon am erkennbaren Zweck der Regelung, der für eine Karenzierungsvereinbarung sprechen könnte. Die Möglichkeit, die Arbeitnehmer dem Betrieb zu erhalten, ergibt sich - wie erwähnt - ohnehin schon aus Paragraph 13, Ziffer 8, des KV. Selbst wenn der Kläger daher damit rechnen hätte können, hätte für ihn keine Verpflichtung bestanden, im Frühjahr wieder mit der Arbeit für den Beklagten zu beginnen. Dem Berufungsgericht ist daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers darin beizupflichten, daß es mangels Vorliegens eines (echten) Karenzierungsverhältnisses zu einer vom Beklagten zu vertretenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers gekommen ist.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.