Entscheidungsgründe:
Die Ehe zwischen der Klägerin und dem früheren Vorsitzenden des Vorstandes der beklagten Bank (Aktiengesellschaft) ***** (im folgenden auch: der Unterhaltsverpflichtete) wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23. März 1979 gemäß § 55 a EheG geschieden. Anläßlich der Scheidung schlossen die Ehegatten einen Vergleich, in dem sich der Ehemann unabhängig davon, ob die Ehefrau ein eigenes Einkommen beziehen sollte, zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages vonDie Ehe zwischen der Klägerin und dem früheren Vorsitzenden des Vorstandes der beklagten Bank (Aktiengesellschaft) ***** (im folgenden auch: der Unterhaltsverpflichtete) wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23. März 1979 gemäß Paragraph 55, a EheG geschieden. Anläßlich der Scheidung schlossen die Ehegatten einen Vergleich, in dem sich der Ehemann unabhängig davon, ob die Ehefrau ein eigenes Einkommen beziehen sollte, zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von
S 30.000,-- verpflichtete. Mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen sollte die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit übergehen (§ 78 Abs 1 EheG). Die Klägerin muß sich jedoch alle Beträge auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen, die ihr aus Anlaß des Ablebens des Unterhaltspflichtigen "im Wege einer Pension oder ähnlicher Leistungen von dritter Seite zukommen". Ferner vereinbarten die Ehegatten, daß dieser Unterhalt nach dem Verbraucherpreisindex 1976 wertgesichert sein sollte.S 30.000,-- verpflichtete. Mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen sollte die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit übergehen (Paragraph 78, Absatz eins, EheG). Die Klägerin muß sich jedoch alle Beträge auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen, die ihr aus Anlaß des Ablebens des Unterhaltspflichtigen "im Wege einer Pension oder ähnlicher Leistungen von dritter Seite zukommen". Ferner vereinbarten die Ehegatten, daß dieser Unterhalt nach dem Verbraucherpreisindex 1976 wertgesichert sein sollte.
Am 17. September 1979 schloß der Unterhaltsverpflichtete mit der Beklagten einen Dienstvertrag (Vorstandsvertrag) ab, in dem auch sein Pensionsanspruch geregelt wurde und der unter anderem folgende Bestimmungen enthält:
" IV." römisch vier.
Bezüge
1./Sie erhalten einen Jahresbezug von S 2,500.000,-- (in Worten: Ö.Schilling zweimillionenfünfhunderttausend) brutto,...
V.römisch fünf.
Pensionsanspruch
1./Im Hinblick auf Ihre langjährige Tätigkeit bei ***** haben Sie, soferne das Dienstverhältnis aus anderen als im § 27 Angestelltengesetz genannten und von Ihnen verschuldeten Gründen endet, Anspruch auf eine Firmenpension, insbesondere ...1./Im Hinblick auf Ihre langjährige Tätigkeit bei ***** haben Sie, soferne das Dienstverhältnis aus anderen als im Paragraph 27, Angestelltengesetz genannten und von Ihnen verschuldeten Gründen endet, Anspruch auf eine Firmenpension, insbesondere ...
2./Treten Sie erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand, beträgt die Pension 90 (neunzig) Prozent Ihres letzten Aktivbezuges ...
4./Ihre Witwe erhält 60 (sechzig) Prozent, Ihre leiblichen, ehelichen Kinder erhalten bis zur Vollendung ihres
24. (vierundzwanzigsten) Lebensjahres je 20 (zwanzig) Prozent des Betrages, der Ihnen zugestanden wäre; ...
5./Pensionszahlungen, die Sie oder Ihre Rechtsnachfolger aus öffentlichen Kassen erhalten, zu denen die Gesellschaft Beiträge geleistet hat, werden auf die Firmenpension angerechnet.
VIII.römisch acht.
Vorzeitige Vertragsauflösung
1./Wird das Dienstverhältnis durch die Gesellschaft aus einem im § 27 Angestelltengesetz genannten und von Ihnen verschuldeten Grund aufgelöst, entfällt ein Pensionsanspruch für Sie und Ihre Rechtsnachfolger.1./Wird das Dienstverhältnis durch die Gesellschaft aus einem im Paragraph 27, Angestelltengesetz genannten und von Ihnen verschuldeten Grund aufgelöst, entfällt ein Pensionsanspruch für Sie und Ihre Rechtsnachfolger.
...
X.römisch zehn.
Wertsicherung
Aktivbezug und Pensionsanspruch sind auf Grund des Durchschnitts sämtlicher Gehälter (ohne Vorstufen) nach den für Angestellte von Aktienbanken geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen wertgesichert; auszugehen ist von einem Betrag von S 11.427,--.
XIII.römisch dreizehn.
Sonderregelung für Frau *****
Der Pensionsanspruch Ihrer Witwe (V, X, XII) ermäßigt sich um S 30.000,-- (in Worten: Schilling dreißigtausend) pro Monat, die laut Beilage wertgesichert sind; dieser Betrag ist Ihrer geschiedenen Frau ***** zu bezahlen, auch wenn Sie ohne Hinterlassung einer Witwe ableben."Der Pensionsanspruch Ihrer Witwe (römisch fünf, römisch zehn, römisch zwölf) ermäßigt sich um S 30.000,-- (in Worten: Schilling dreißigtausend) pro Monat, die laut Beilage wertgesichert sind; dieser Betrag ist Ihrer geschiedenen Frau ***** zu bezahlen, auch wenn Sie ohne Hinterlassung einer Witwe ableben."
Als Beilage war diesem Vertrag ein Auszug aus dem oben genannten Scheidungsvergleich angeschlossen.
Am 24. Mai 1982 starb der Unterhaltsverpflichtete ohne Hinterlassung einer Witwe.
Mit Schreiben vom 24. Juni 1982 forderte die Beklagte die Klägerin auf, dem Personalbüro der Beklagten eine Lohnsteuerkarte einzusenden, weil die an die Klägerin laut Dienstvertrag zu leistende monatliche Zahlung (damals unter Berücksichtigung der Wertsicherung S 34.302,--) lohnsteuerpflichtig sei. Gleichzeitig forderte die Beklagte die Klägerin auf, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß § 258 Abs 4 ASVG einen Pensionsantrag zu stellen und die Beklagte vom Ergebnis zu informieren.Mit Schreiben vom 24. Juni 1982 forderte die Beklagte die Klägerin auf, dem Personalbüro der Beklagten eine Lohnsteuerkarte einzusenden, weil die an die Klägerin laut Dienstvertrag zu leistende monatliche Zahlung (damals unter Berücksichtigung der Wertsicherung S 34.302,--) lohnsteuerpflichtig sei. Gleichzeitig forderte die Beklagte die Klägerin auf, bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß Paragraph 258, Absatz 4, ASVG einen Pensionsantrag zu stellen und die Beklagte vom Ergebnis zu informieren.
Die Klägerin behauptet, ihr geschiedener Ehemann habe in dem von ihm mit der Beklagten abgeschlossenen Dienstvertrag vereinbart, daß die Beklagte für seine Unterhaltsverpflichtung entsprechend dem Scheidungsvergleich aufzukommen habe, um seine Erben nicht mit dem Unterhaltsanspruch zu belasten. Mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen sei dessen Unterhaltspflicht auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte leiste aber den (wertgesicherten) Unterhalt von S 30.000,-- nicht netto, sondern nur brutto, so daß von November 1985 bis November 1988 bereits ein Fehlbetrag von S 449.934,90 aufgelaufen sei.
Die Klägerin begehrt Nachzahlung dieses Betrages und die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin monatliche Unterhaltszahlungen von S 30.000,-- (wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1976, Ausgangsbasis Jänner 1979) abzüglich der Nettobeträge, die der Klägerin auf Grund des Ablebens des Unterhaltspflichtigen als Pension nach dem GSVG oder als ähnliche Leistung zukommen, (gemeint: netto) zu zahlen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der Unterhaltsverpflichtete früher Gesellschafter einer Personengesellschaft gewesen sei, die dann in die nunmehrige beklagte Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Der Unterhaltsverpflichtete sei Mehrheitseigentümer gewesen. Auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit, seiner Verdienste und Anteilsrechte seien ihm mit dem Dienstvertrag vom 17. September 1979 Sonderrechte eingeräumt worden, zu denen auch die Regelung des Punktes XIII. des Dienstvertrages gehöre.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der Unterhaltsverpflichtete früher Gesellschafter einer Personengesellschaft gewesen sei, die dann in die nunmehrige beklagte Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Der Unterhaltsverpflichtete sei Mehrheitseigentümer gewesen. Auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit, seiner Verdienste und Anteilsrechte seien ihm mit dem Dienstvertrag vom 17. September 1979 Sonderrechte eingeräumt worden, zu denen auch die Regelung des Punktes römisch dreizehn. des Dienstvertrages gehöre.
Die Leistungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin beruhe nicht auf einer Schuldübernahme, sondern auf Verbindlichkeiten aus einem früheren Dienstvertrag; die zur Auszahlung gelangenden Beträge seien daher lohnsteuerpflichtig. Der Klägerin gebühre somit die Summe von S 30.000,-- (wertgesichert) nur als Bruttobezug. Die Beklagte habe von den an die Klägerin ausgezahlten Beträgen seit Jahren die Lohnsteuer ohne Widerspruch der Klägerin abgezogen. Es sei Sache der Klägerin, allenfalls bei der Finanzbehörde einen Anspruch auf Rückzahlung der Lohnsteuer geltend zu machen. Insoweit liege auch Unzulässigkeit des Rechtsweges vor.
Beide Parteien beantragten nach Vorlage der einschlägigen Urkunden (vorläufig) nur die Entscheidung über das Feststellungsbegehren, ohne weitere (Beweis-)Anträge zu stellen.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren mit Teilurteil statt.
Es war der Ansicht, daß der im Scheidungsvergleich vereinbarte Unterhalt netto zu verstehen gewesen sei. Die Sonderregelung, mit der sich die Beklagte zur Zahlung von S 30.000,-- monatlich an die Klägerin verpflichtet habe, sei zwar Bestandteil eines Dienstvertrages, passe aber "rechtstechnisch" nicht zu Punkt V. dieses Vertrages.Es war der Ansicht, daß der im Scheidungsvergleich vereinbarte Unterhalt netto zu verstehen gewesen sei. Die Sonderregelung, mit der sich die Beklagte zur Zahlung von S 30.000,-- monatlich an die Klägerin verpflichtet habe, sei zwar Bestandteil eines Dienstvertrages, passe aber "rechtstechnisch" nicht zu Punkt römisch fünf. dieses Vertrages.
Punkt XIII. des Dienstvertrages enthalte eine Schuldübernahme, mit der die Beklagte die nach dem Tode des Unterhaltspflichtigen auf seine Erben übergehende Schuld übernommen habe. Die Verbindlichkeit der Beklagten sei daher gemäß § 1407 ABGB dieselbe wie die des Unterhaltspflichtigen und somit ebenfalls netto zu verstehen. Die Klägerin habe spätestens mit dem Schreiben der Beklagten vom 24. Juni 1982 von der Schuldübernahme erfahren und dieser durch Annahme der Leistungen zugestimmt. Eine allfällige Pflicht der Beklagten, den Betrag von S 30.000,-- der Lohnversteuerung zu unterziehen, gehe nicht zu Lasten der Klägerin.Punkt römisch dreizehn. des Dienstvertrages enthalte eine Schuldübernahme, mit der die Beklagte die nach dem Tode des Unterhaltspflichtigen auf seine Erben übergehende Schuld übernommen habe. Die Verbindlichkeit der Beklagten sei daher gemäß Paragraph 1407, ABGB dieselbe wie die des Unterhaltspflichtigen und somit ebenfalls netto zu verstehen. Die Klägerin habe spätestens mit dem Schreiben der Beklagten vom 24. Juni 1982 von der Schuldübernahme erfahren und dieser durch Annahme der Leistungen zugestimmt. Eine allfällige Pflicht der Beklagten, den Betrag von S 30.000,-- der Lohnversteuerung zu unterziehen, gehe nicht zu Lasten der Klägerin.
Das Berufungsgericht bejahte die Zulässigkeit des Rechtsweges und verwarf daher die Berufung der Beklagten, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, gab aber dem Rechtsmittel im übrigen Folge und wies das Feststellungsbegehren ab. Die zweite Instanz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteige.
Die Auslegung des Dienstvertrages nach den allgemeinen Regeln führe zu dem Ergebnis, daß die Beklagte der Klägerin nur Bruttobeträge schulde. Die in Punkt XIII. des Dienstvertrages enthaltene Verweisung auf den Scheidungsvergleich beziehe sich nur auf die Wertsicherung, zumal Wertmaßstab und Basiszeitpunkt im Dienstvertrag selbst ungeregelt geblieben seien. Im Arbeitsrecht richte sich der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers regelmäßig auf einen Bruttobetrag, auch wenn eine ausdrücklich davon abweichende Nettovereinbarung, mit der der Arbeitgeber die sonst vom Arbeitnehmer zu tragenden Abgaben übernehme, zulässig sei. Von der allgemeinen Regel, daß der Arbeitgeber grundsätzlich Bruttovergütungen schulde, sei aber im vorliegenden Fall nicht abgegangen worden. Punkt IV. des Dienstvertrages, der die Basis für die Pensionsansprüche bilde, sehe ausdrücklich einen Jahresbezug des Arbeitnehmers in Höhe von S 2,5 Mio. brutto vor. Daraus folge, daß auch die davon abgeleiteten Pensionsansprüche lohnsteuerpflichtig seien. Auch für die Pensionsansprüche der Witwe und der Kinder sei das im Arbeitsrecht übliche Bruttoprinzip nicht durchbrochen worden. Mit gleicher Diktion regle Punkt XIII. des Dienstvertrages auch die Aufteilung der Witwenpension zwischen einer allfälligen überlebenden zweiten Ehefrau und der geschiedenen Ehefrau. Die Pensionsklausel sei ein echter Vertrag zugunsten Dritter; die darin geregelten Begünstigungen seien der Klägerin schon mit dem Vertragsabschluß erwachsen. Eine privative oder kumulative Schuldübernahme zugunsten der Verlassenschaft des Unterhaltsverpflichteten liege nicht vor. Das Schreiben der Beklagten vom 24. Juni 1982 und das Verhalten der Klägerin spreche dafür, daß dem Wortlaut des Punktes XIII. kein von den Punkten V, X und XII abweichender Sinn zu entnehmen sei.Die Auslegung des Dienstvertrages nach den allgemeinen Regeln führe zu dem Ergebnis, daß die Beklagte der Klägerin nur Bruttobeträge schulde. Die in Punkt römisch dreizehn. des Dienstvertrages enthaltene Verweisung auf den Scheidungsvergleich beziehe sich nur auf die Wertsicherung, zumal Wertmaßstab und Basiszeitpunkt im Dienstvertrag selbst ungeregelt geblieben seien. Im Arbeitsrecht richte sich der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers regelmäßig auf einen Bruttobetrag, auch wenn eine ausdrücklich davon abweichende Nettovereinbarung, mit der der Arbeitgeber die sonst vom Arbeitnehmer zu tragenden Abgaben übernehme, zulässig sei. Von der allgemeinen Regel, daß der Arbeitgeber grundsätzlich Bruttovergütungen schulde, sei aber im vorliegenden Fall nicht abgegangen worden. Punkt römisch vier. des Dienstvertrages, der die Basis für die Pensionsansprüche bilde, sehe ausdrücklich einen Jahresbezug des Arbeitnehmers in Höhe von S 2,5 Mio. brutto vor. Daraus folge, daß auch die davon abgeleiteten Pensionsansprüche lohnsteuerpflichtig seien. Auch für die Pensionsansprüche der Witwe und der Kinder sei das im Arbeitsrecht übliche Bruttoprinzip nicht durchbrochen worden. Mit gleicher Diktion regle Punkt römisch dreizehn. des Dienstvertrages auch die Aufteilung der Witwenpension zwischen einer allfälligen überlebenden zweiten Ehefrau und der geschiedenen Ehefrau. Die Pensionsklausel sei ein echter Vertrag zugunsten Dritter; die darin geregelten Begünstigungen seien der Klägerin schon mit dem Vertragsabschluß erwachsen. Eine privative oder kumulative Schuldübernahme zugunsten der Verlassenschaft des Unterhaltsverpflichteten liege nicht vor. Das Schreiben der Beklagten vom 24. Juni 1982 und das Verhalten der Klägerin spreche dafür, daß dem Wortlaut des Punktes römisch dreizehn. kein von den Punkten römisch fünf, römisch zehn und römisch zwölf abweichender Sinn zu entnehmen sei.
Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Stattgebung der Klage (gemeint: des Feststellungsbegehrens) abzuändern oder aufzuheben.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.