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Entscheidung 9 ObA 319/92×

Entscheidung 9 ObA 319/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA319/92

Entscheidungsdatum

24.02.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert und AR Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** S*****, Hilfsarbeiter, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei Firma W***** M*****, Sägewerk und Holzbau, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen 68.462,30 S netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.September 1992, GZ 32 Ra 83/92-22, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.Februar 1992, GZ 17 Cga 44/91-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 724,80 S Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen kann ein angeblicher Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (RZ 1989/16).

Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Den Ausführungen des Revisionswerbers ist ergänzend noch folgendes zu erwidern:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen arbeitete der Kläger bis 7.Dezember 1990 und fuhr danach in die Türkei, um dort seinen zweimonatigen Präsenzdienst abzuleisten. Nach der Rückkehr aus der Türkei sollte er wieder beim Beklagten arbeiten; in diesem Zusammenhang äußerte er vor seiner Abfahrt lediglich Bedenken, ob er die Arbeit aufgrund seines Gesundheitszustandes weiterhin wie bisher werde leisten können. Die Familie des Klägers blieb in der vom Beklagten zur Verfügung gestellten Dienstwohnung. Soweit der Revisionswerber nunmehr das Vorliegen einer von den Vorinstanzen zutreffend angenommenen Aussetzungsvereinbarung in Zweifel zieht, sei darauf hingewiesen, daß der Kläger das Vorliegen einer derartigen Vereinbarung selbst behauptet hat (AS 23). Auch aus der im KV für die holzverarbeitende Industrie getroffenen Regelung über die Abfertigung kann der Revisionswerber nichts für seinen Standpunkt gewinnen. Gemäß Paragraph 17, römisch eins B 1 a KV erhalten Arbeitnehmer nach einer mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit eine Abfertigung, wenn sie vom Arbeitgeber gekündigt werden, nicht jedoch, wenn der Arbeitgeber eine Wiedereinstellung innerhalb von 120 Tagen zu den ursprünglichen Lohnbedingungen schriftlich zusichert. Da der Kläger nicht vom Beklagten gekündigt wurde, sondern die Karenzierung auf sein Betreiben erfolgte, ist diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Zutreffend sind die Vorinstanzen auch davon ausgegangen, daß der Kläger das Arbeitsverhältnis nach Beendigung des vereinbarten Aussetzungszeitraums aufgelöst hat: Damit, daß der Kläger nach seiner Rückkehr die Arbeit nicht wiederaufnahm, sondern dem Arbeitsamt gegenüber erklärte, den Arbeitsplatz wechseln zu wollen (wovon der Beklagte, der mit dem Arbeitsamt in Kontakt stand und mitgeteilt hatte, daß er den Kläger dringend benötige, Kenntnis erlangte), brachte er seinen Willen, das lediglich ausgesetzte Arbeitsverhältnis nicht mehr fortzusetzen, hinreichend deutlich zum Ausdruck.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E32431

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00319.92.0224.000

Dokumentnummer

JJT_19930224_OGH0002_009OBA00319_9200000_000