Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Zutreffend verweist der Revisionsgegner darauf, dass von einer Überraschungsentscheidung schon deshalb keine Rede sein kann, weil die beklagte Partei bereits im Verfahren erster Instanz darauf hingewiesen hat, dass die Betriebsvereinbarung als eine sogenannte "freie Betriebsvereinbarung" zu qualifizieren wäre.
Das Berufungsgericht hat die Passivlegitimation der beklagten Partei als "Betriebsinhaber" unter Verweis auf § 29 ArbVG bejaht, gleichzeitig jedoch die - näher begründete - Auffassung vertreten, es liege gar keine Betriebsvereinbarung im Sinne des ArbVG, sondern vielmehr bloß eine so genannte "freie Betriebsvereinbarung" vor. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Rechtsnatur der "Betriebsvereinbarung" werden vom erkennenden Senat geteilt, sodass es ausreicht, auf dessen Begründung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Rechtsgrundlage der "Betriebsvereinbarung" ist die auf Beschlüssen der Landesregierung beruhende Dienstordnung, nicht aber ein Gesetz oder ein Kollektivvertrag. Die Einordnung als "kollektivvertragsähnlich" durch den Revisionswerber ist nicht nachvollziehbar. Ebensowenig liegen Anwendungsfälle des § 97 Abs 1 Z 8 ArbVG (Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer) bzw des § 97 Abs 1 Z 9 ArbVG (Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung) vor; die Gewährung von Zusatzurlaub hatte ersichtlich den Zweck, das erhöhte Infektionsrisiko durch bestimmte Vorteile abzugelten.Das Berufungsgericht hat die Passivlegitimation der beklagten Partei als "Betriebsinhaber" unter Verweis auf Paragraph 29, ArbVG bejaht, gleichzeitig jedoch die - näher begründete - Auffassung vertreten, es liege gar keine Betriebsvereinbarung im Sinne des ArbVG, sondern vielmehr bloß eine so genannte "freie Betriebsvereinbarung" vor. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Rechtsnatur der "Betriebsvereinbarung" werden vom erkennenden Senat geteilt, sodass es ausreicht, auf dessen Begründung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Rechtsgrundlage der "Betriebsvereinbarung" ist die auf Beschlüssen der Landesregierung beruhende Dienstordnung, nicht aber ein Gesetz oder ein Kollektivvertrag. Die Einordnung als "kollektivvertragsähnlich" durch den Revisionswerber ist nicht nachvollziehbar. Ebensowenig liegen Anwendungsfälle des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 8, ArbVG (Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten und zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer) bzw des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 9, ArbVG (Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung) vor; die Gewährung von Zusatzurlaub hatte ersichtlich den Zweck, das erhöhte Infektionsrisiko durch bestimmte Vorteile abzugelten.
Liegt nun aber keine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 29 ArbVG vor, kann auch dahingestellt bleiben, ob die beklagte Partei "Betriebsinhaber" im Sinne dieser Bestimmung ist. Richtigerweise kann der von der klagenden Partei erhobene Vorwurf ja nicht in der Verletzung einer "echten" Betriebsvereinbarung, sondern vielmehr nur darin liegen, dass einer Mehrzahl von betroffenen Mitarbeitern der ihnen durch einzelvertragliche Abrede - etwa im Sinne einer Vertragsschablone oder durch nachträgliche Betriebsübung - eingeräumte Anspruch auf Zusatzurlaub rechtswidrigerweise nicht mehr gewährt werde.Liegt nun aber keine Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 29, ArbVG vor, kann auch dahingestellt bleiben, ob die beklagte Partei "Betriebsinhaber" im Sinne dieser Bestimmung ist. Richtigerweise kann der von der klagenden Partei erhobene Vorwurf ja nicht in der Verletzung einer "echten" Betriebsvereinbarung, sondern vielmehr nur darin liegen, dass einer Mehrzahl von betroffenen Mitarbeitern der ihnen durch einzelvertragliche Abrede - etwa im Sinne einer Vertragsschablone oder durch nachträgliche Betriebsübung - eingeräumte Anspruch auf Zusatzurlaub rechtswidrigerweise nicht mehr gewährt werde.
Nach § 54 Abs 1 ASGG können die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereichs sowie der jeweilige Arbeitgeber in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die mindestens drei Arbeitnehmer ihres Betriebes oder Unternehmens betreffen, klagen oder geklagt werden. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich zweifelsfrei, dass eine derartige Feststellungsklage gegen den Arbeitgeber - nicht aber etwa gegen einen allenfalls von diesem verschiedenen Betriebsinhaber - zu richten ist, was jedenfalls dort zu gelten hat, wo der Betriebsinhaberbegriff des ArbVG keine Rolle spielt. Dass nicht die beklagte Partei, sondern das Land Kärnten Dienstgeberin des Krankenhauspersonals ist, wird von der klagenden Partei gar nicht bestritten (vgl dazu auch 8 ObA 22/03y; 9 ObA 62/03p). Auch wenn den Kärntner Landeskrankenanstalten gemäß § 4 Abs 1 K-LKABG im Bereich der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben eigene Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zukommt und das Krankenanstaltendirektorium mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber, betraut ist (§ 30 Abs 1 lit b Z 5, § 39 Abs 1 K-LKABG), was sich schon nach dem Wortlaut des betreffenden Landesgesetzes auf die (außergerichtliche) "Personaladministration" beschränkt, bleibt die rein prozessrechtliche Vorschrift des § 54 Abs 1 ASGG, die Feststellungsklagen (nur) gegen den Arbeitgeber zulässt, davon jedenfalls unberührt.Nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG können die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereichs sowie der jeweilige Arbeitgeber in Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz eins, ASGG auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die mindestens drei Arbeitnehmer ihres Betriebes oder Unternehmens betreffen, klagen oder geklagt werden. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich zweifelsfrei, dass eine derartige Feststellungsklage gegen den Arbeitgeber - nicht aber etwa gegen einen allenfalls von diesem verschiedenen Betriebsinhaber - zu richten ist, was jedenfalls dort zu gelten hat, wo der Betriebsinhaberbegriff des ArbVG keine Rolle spielt. Dass nicht die beklagte Partei, sondern das Land Kärnten Dienstgeberin des Krankenhauspersonals ist, wird von der klagenden Partei gar nicht bestritten vergleiche dazu auch 8 ObA 22/03y; 9 ObA 62/03p). Auch wenn den Kärntner Landeskrankenanstalten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, K-LKABG im Bereich der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben eigene Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zukommt und das Krankenanstaltendirektorium mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber, betraut ist (Paragraph 30, Absatz eins, Litera b, Ziffer 5,, Paragraph 39, Absatz eins, K-LKABG), was sich schon nach dem Wortlaut des betreffenden Landesgesetzes auf die (außergerichtliche) "Personaladministration" beschränkt, bleibt die rein prozessrechtliche Vorschrift des Paragraph 54, Absatz eins, ASGG, die Feststellungsklagen (nur) gegen den Arbeitgeber zulässt, davon jedenfalls unberührt.
Steht nun die mangelnde passive Klagelegitimation der beklagten Partei fest, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Revisionsausführungen, insbesondere auch auf die Frage, ob die beklagte Partei Betriebsinhaber im Sinne des ArbVG ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 2, Absatz eins, ASGG, 50 Absatz eins,, 41 Absatz eins, ZPO.