Bei der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen ist von § 863 ABGB auszugehen. Danach kann man seinen Willen nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend (schlüssig) durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung besteht (RIS-Justiz RS0014150 ua). Richtig führt der Revisionswerber aus, dass bei der Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung wegen der besonderen Rechtsfolgen, die damit verbunden sind, ein strenger Maßstab an das konkludente Verhalten der Vertragsparteien anzulegen ist (RIS-Justiz RS0014490 ua). Richtig ist daher auch, dass bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage größte Vorsicht geboten ist, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn waren (RIS-Justiz RS0013947 ua). Dieser Rechtsprechung Rechnung tragend, bejahte das Berufungsgericht in Bestätigung des Ersturteils das VerhalBei der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen ist von Paragraph 863, ABGB auszugehen. Danach kann man seinen Willen nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend (schlüssig) durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung besteht (RIS-Justiz RS0014150 ua). Richtig führt der Revisionswerber aus, dass bei der Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung wegen der besonderen Rechtsfolgen, die damit verbunden sind, ein strenger Maßstab an das konkludente Verhalten der Vertragsparteien anzulegen ist (RIS-Justiz RS0014490 ua). Richtig ist daher auch, dass bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage größte Vorsicht geboten ist, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn waren (RIS-Justiz RS0013947 ua). Dieser Rechtsprechung Rechnung tragend, bejahte das Berufungsgericht in Bestätigung des Ersturteils das Verhal
ten des Klägers, dass sich vor allem darin manifestierte, dass er seine bei der Beklagten im Büro befindlichen persönlichen Sachen zusammenpackte, die Schlüssel zurückgab und fortan keine Leistungen mehr für die Beklagte erbrachte, als schlüssigen vorzeitigen Austritt des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis.
Die Auffassung des Revisionswerbers, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung nicht die gebotene Vorsicht und Strenge walten lassen, trifft nicht zu. Auch der Revisionswerber vermag nicht erfolgreich zu bestreiten, dass die Annahme eines vorzeitigen Austritts des Klägers unter den gegebenen Umständen jedenfalls vertretbar ist. Die rechtliche Qualifikation der Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses hängt von der Auslegung der Erklärungen der Parteien im jeweiligen Einzelfall ab, der in der Regel keine darüber hinausgehende erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0044298 ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der Art der Beendigung des gegenständlichen Arbeitsverhältnisses auseinandergesetzt. Ein unvertretbares Auslegungsergebnis liegt insoweit nicht vor. Wenn sich die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hält, hat die Frage, ob allenfalls auch eine andere Beurteilung des festgestellten Verhaltens des Klägers vertretbar wäre, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0114267 ua). Die Argumentation des Revisionswerbers, dass man das Verhalten des Klägers „auch“ so verstehen könnte, dass er die Diskussion bloß vorläufig habe beenden wollen, und jedenfalls mehrere Deutungen des Verhaltens des Klägers zulässig seien, vermag daher die Zulässigkeit des Rechtsmittels ebenfalls nicht zu begründen. Die vorliegende außerordentliche Revision ist daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Auffassung des Revisionswerbers, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung nicht die gebotene Vorsicht und Strenge walten lassen, trifft nicht zu. Auch der Revisionswerber vermag nicht erfolgreich zu bestreiten, dass die Annahme eines vorzeitigen Austritts des Klägers unter den gegebenen Umständen jedenfalls vertretbar ist. Die rechtliche Qualifikation der Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses hängt von der Auslegung der Erklärungen der Parteien im jeweiligen Einzelfall ab, der in der Regel keine darüber hinausgehende erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0044298 ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der Art der Beendigung des gegenständlichen Arbeitsverhältnisses auseinandergesetzt. Ein unvertretbares Auslegungsergebnis liegt insoweit nicht vor. Wenn sich die rechtliche Beurteilung der zweiten Instanz im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hält, hat die Frage, ob allenfalls auch eine andere Beurteilung des festgestellten Verhaltens des Klägers vertretbar wäre, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0114267 ua). Die Argumentation des Revisionswerbers, dass man das Verhalten des Klägers „auch“ so verstehen könnte, dass er die Diskussion bloß vorläufig habe beenden wollen, und jedenfalls mehrere Deutungen des Verhaltens des Klägers zulässig seien, vermag daher die Zulässigkeit des Rechtsmittels ebenfalls nicht zu begründen. Die vorliegende außerordentliche Revision ist daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.