Entscheidung 9 ObA 32/10m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.05.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und KR Mag. Michaela Haydter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Doris H*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagte Partei Mag. P. R*****, vertreten durch Neger/Ulm Rechtsanwälte OG in Graz, wegen restlicher 33.250 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 11.666 EUR brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2010, GZ 8 Ra 90/09f-40, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Steuerberatungskanzlei angestellte Klägerin äußerte den Wunsch, mehr zu verdienen. Es wurden die verschiedenen steuerlichen Vorteile erörtert, in weiterer Folge ihr Dienstverhältnis einvernehmlich beendet und ein „Werkvertrag“ geschlossen. Dieser wurde letztlich aber ebenfalls als Dienstvertrag qualifiziert. Die Klägerin hat in den letzten Jahren im Rahmen dieses „Werkvertrags“ jährlich etwa 50.000 EUR brutto erhalten, während ihr kollektivvertraglicher Monatslohn nur 2.500 EUR betragen hätte. Die von der Klägerin erbrachte Arbeitszeit hat in den letzten Monaten durchschnittlich zwischen 100 und 140 Stunden monatlich betragen.
Rechtliche Beurteilung
Wenn die Vorinstanzen ausgehend von den konkreten Feststellungen einen Anspruch auf eine weitere Leistung von Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) nach dem im Ergebnis unstrittig anzuwendenden Kollektivvertrag verneint haben, so vermag die Klägerin unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObA 20/04f (= DRdA 2005/41, 541 [Sonnleitner] = ZAS 2008/24, 162 [Binder]) keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung darzustellen. Fehlt es doch schon an einem Ansatz, gegen welche Regelung die hier zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Bestimmung des Entgelts, die im Ergebnis günstiger ist als der kollektivvertragliche Mindestlohn, verstoßen sollte (vgl allgemein zur Zulässigkeit der Einrechnung der Sonderzahlungsanteile RIS-Justiz RS0051019 mzwN).Wenn die Vorinstanzen ausgehend von den konkreten Feststellungen einen Anspruch auf eine weitere Leistung von Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) nach dem im Ergebnis unstrittig anzuwendenden Kollektivvertrag verneint haben, so vermag die Klägerin unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObA 20/04f (= DRdA 2005/41, 541 [Sonnleitner] = ZAS 2008/24, 162 [Binder]) keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung darzustellen. Fehlt es doch schon an einem Ansatz, gegen welche Regelung die hier zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Bestimmung des Entgelts, die im Ergebnis günstiger ist als der kollektivvertragliche Mindestlohn, verstoßen sollte vergleiche allgemein zur Zulässigkeit der Einrechnung der Sonderzahlungsanteile RIS-Justiz RS0051019 mzwN).
Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung im Einzelfall stellt jedenfalls regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0042936 mzwN). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung kann in der Einschätzung der Vorinstanzen, dass die Parteien hier die gesamte Arbeitsleistung abgelten wollten, nicht gesehen werden. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung im Einzelfall stellt jedenfalls regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0042936 mzwN). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung kann in der Einschätzung der Vorinstanzen, dass die Parteien hier die gesamte Arbeitsleistung abgelten wollten, nicht gesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:009OBA00032.10M.0511.000
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2010
Dokumentnummer
JJT_20100511_OGH0002_009OBA00032_10M0000_000