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Entscheidung 9 ObA 32/10m×

Entscheidung 9 ObA 32/10m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA32/10m

Entscheidungsdatum

11.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und KR Mag. Michaela Haydter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Doris H*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagte Partei Mag. P. R*****, vertreten durch Neger/Ulm Rechtsanwälte OG in Graz, wegen restlicher 33.250 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 11.666 EUR brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2010, GZ 8 Ra 90/09f-40, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die bei der Rechtsvorgängerin der beklagten Steuerberatungskanzlei angestellte Klägerin äußerte den Wunsch, mehr zu verdienen. Es wurden die verschiedenen steuerlichen Vorteile erörtert, in weiterer Folge ihr Dienstverhältnis einvernehmlich beendet und ein „Werkvertrag“ geschlossen. Dieser wurde letztlich aber ebenfalls als Dienstvertrag qualifiziert. Die Klägerin hat in den letzten Jahren im Rahmen dieses „Werkvertrags“ jährlich etwa 50.000 EUR brutto erhalten, während ihr kollektivvertraglicher Monatslohn nur 2.500 EUR betragen hätte. Die von der Klägerin erbrachte Arbeitszeit hat in den letzten Monaten durchschnittlich zwischen 100 und 140 Stunden monatlich betragen.

Rechtliche Beurteilung

Wenn die Vorinstanzen ausgehend von den konkreten Feststellungen einen Anspruch auf eine weitere Leistung von Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld) nach dem im Ergebnis unstrittig anzuwendenden Kollektivvertrag verneint haben, so vermag die Klägerin unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 8 ObA 20/04f (= DRdA 2005/41, 541 [Sonnleitner] = ZAS 2008/24, 162 [Binder]) keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung darzustellen. Fehlt es doch schon an einem Ansatz, gegen welche Regelung die hier zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Bestimmung des Entgelts, die im Ergebnis günstiger ist als der kollektivvertragliche Mindestlohn, verstoßen sollte vergleiche allgemein zur Zulässigkeit der Einrechnung der Sonderzahlungsanteile RIS-Justiz RS0051019 mzwN).

Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung im Einzelfall stellt jedenfalls regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0042936 mzwN). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung kann in der Einschätzung der Vorinstanzen, dass die Parteien hier die gesamte Arbeitsleistung abgelten wollten, nicht gesehen werden. 

Schlagworte

Arbeitsrecht,

Textnummer

E94132

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:009OBA00032.10M.0511.000

Im RIS seit

08.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20100511_OGH0002_009OBA00032_10M0000_000