Entscheidung 9 ObA 32/21b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.03.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn (§ 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O*****, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_Innen GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 2021, GZ 7 Ra 75/20f-64, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn (Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O*****, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_Innen GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Jänner 2021, GZ 7 Ra 75/20f-64, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts ab.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der von der Klägerin gegen diesen Beschluss erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
[4] Entscheidungen über die Verfahrenshilfe können nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO unabhängig von der Art der Erledigung des Rekursgerichts nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Der Revisionsrekurs ist damit – auch wenn er als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichnet wird (RS0112314 [T22]) – absolut unzulässig, weshalb er zurückzuweisen war (RS0052781). [4] Entscheidungen über die Verfahrenshilfe können nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO unabhängig von der Art der Erledigung des Rekursgerichts nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Der Revisionsrekurs ist damit – auch wenn er als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichnet wird (RS0112314 [T22]) – absolut unzulässig, weshalb er zurückzuweisen war (RS0052781).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:009OBA00032.21B.0324.000
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021
Dokumentnummer
JJT_20210324_OGH0002_009OBA00032_21B0000_000