Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war seit Abschluß ihrer Ausbildung als Volks- und Hauptschullehrerin in den Diensten des Landes Salzburg beschäftigt. Nach ihrer Sponsion zum Magister der Philosophie in den Fächern Deutsch und Geschichte im November 1980 absolvierte die Klägerin - neben ihrer Tätigkeit als pragmatisierte Hauptschullehrerin - vom 14. September 1981 bis 14.Februar 1982 ein verkürztes Probejahr als Lehrerin an allgemeinbildenden und berufsbildenden höheren Schulen und war vom 16.Februar 1981 bis 11.Juli 1981, vom 15.Februar 1982 bis 12. Februar 1983 und vom 4.März 1985 bis 31.August 1985 als Vertretungslehrerin im Bundesdienst an der Pädagogischen Akademie des Bundes in Salzburg in den Fächern Deutsch und Geschichte jeweils aufgrund befristeter Dienstverträge tätig. Im Jahre 1985 bewarb sich die Klägerin beim Landesschulrat für Salzburg erfolglos um Planstellen an verschiedenen Bundesgymnasien in der Stadt Salzburg. Mit Schreiben vom 8.Mai 1986 bewarb sich die Klägerin neuerlich um ausgeschriebene Stellen an allgemeinbildenden höheren Schulen des Bundes in der Stadt Salzburg. Nachdem die Klägerin beim Landesschulrat Salzburg erfahren hatte, daß aufgrund ihrer Punktebewertung die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund nicht möglich sei, wandte sie sich an den Lehrerberater des Landesschulrates für Salzburg Mag.G***** P*****. Dieser informierte die Klägerin, daß an der höheren technischen Lehranstalt für Holzwirtschaft in Kuchl (im folgenden: HTL Kuchl) ein Lehrerposten zu besetzen sei. Daraufhin ergänzte die Klägerin ihre Bewerbung durch Einbeziehung auch dieses Postens. Mag.P***** erklärte der Klägerin, daß sie sich wegen des Abschlusses des Dienstvertrages an die Direktion dieser Schule wenden müsse, weil es sich dabei um eine Privatschule handle. Die HTL Kuchl ist eine nicht konfessionelle Privatschule, die vom "Schulverein der Sägewerker Österreichs" (im folgenden: Schulverein) als Schulerhalter betrieben wird. Im Einstellungsgespräch wies der Direktor der HTL Kuchl die Klägerin daraufhin, daß es sich um eine vom genannten Schulverein betriebene Privatschule handle. Auf die Frage nach ihren Gehaltsvorstellungen erklärte die Klägerin, sie wolle jene Gehälter verdienen, die sie an der pädagogischen Akademie des Bundes in den Vorjahren bezogen habe. Nachdem der Klägerin mitgeteilt worden war, daß die Aufnahme in ein Dienstverhältnis nur für die Dauer eines Schuljahres anstelle eines karenzierten Lehrer erfolgen könne, vereinbarte sie mit dem Direktor, vom 1.September 1986 bis 31.August 1987 11,55 Wochenstunden Unterricht zu erteilen. Die Klägerin bezog ihre Gehälter direkt vom Schulverein, der auch ihre An- und Abmeldung bei der Sozialversicherung vornahm und die Gehaltsabrechnung durchführte. Nach Ablauf des Schuljahres 1986/87 stellte sich heraus, daß der Lehrer, für den die Klägerin aufgenommen worden war, ein weiteres Jahr Karenzurlaub in Anspruch nehmen werde. Daraufhin bewarb sich die Klägerin neuerlich um den wieder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ausgeschriebenen Dienstposten und schloß mit dem Schulverein einen weiteren Dienstvertrag für das Schuljahr 1987/88 ab. Noch während des Schuljahres 1986/87 forderte die Klägerin die Angleichung ihres Gehaltes an ähnlich beschäftigte Bundeslehrer. Nach zahlreichen Gesprächen der Klägerin mit der Geschäftsführung des Schulvereines und dem Direktor wurde zu Beginn des Schuljahres 1987/88 eine entsprechende Gehaltsnachzahlung ab 1.Jänner 1987 durch den Schulverein vereinbart. Für die HTL Kuchl überweist der Bund auf Antrag des Schulerhalters einmal jährlich Subventionen zum Personalaufwand im Sinne einer Subvention nach dem Privatschulgesetz (= PrivSchG). Die Subvention wird nach einem jährlich festzulegenden Aufteilungsschlüssel pauschal und nicht unter Bezugnahme auf die tatsächliche Beschäftigung von Lehrern bemessen.
Nach dem Ende des befristeten Dienstverhältnisses zur HTL Kuchl wurde die Klägerin in der Zeit vom 12.September 1988 bis 31.August 1990 an der HTL Salzburg und am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium in Salzburg mit befristeten Dienstverträgen als Lehrerin beschäftigt. Ab Beginn ihrer Tätigkeit an der HTL Kuchl bis zum 31.August 1990 war die Klägerin als pragmatisierte Landeslehrerin karenziert; ab 1. Jänner 1990 ist die Klägerin wieder in ihrem Beruf als Hauptschullehrerin in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg beschäftigt.
Die Klägerin begehrte 39.172,40 S brutto sA an Abfertigung und brachte vor, daß im Hinblick auf § 21 Abs 3 PrivSchG, der als Subvention für nicht konfessionelle Privatschulen nur die Zuweisung eines Bundeslehrers gemäß § 19 Abs 1 PrivSchG vorsehe, ihre Beschäftigung bei der HTL Kuchl als Dienstverhältnis zum Bund anzusehen sei; da sie damit eine vierjährige durchgehende Dienstzeit beim Bund zurückgelegt habe, stehe ihr die begehrte Abfertigung zu. Sei man der Auffassung, daß trotz des Verstoßes gegen das PrivSchG nur ein Dienstverhältnis mit dem Schulverein zustandegekommen sei, werde das Begehren auf den Titel des Schadenersatzes gestützt.Die Klägerin begehrte 39.172,40 S brutto sA an Abfertigung und brachte vor, daß im Hinblick auf Paragraph 21, Absatz 3, PrivSchG, der als Subvention für nicht konfessionelle Privatschulen nur die Zuweisung eines Bundeslehrers gemäß Paragraph 19, Absatz eins, PrivSchG vorsehe, ihre Beschäftigung bei der HTL Kuchl als Dienstverhältnis zum Bund anzusehen sei; da sie damit eine vierjährige durchgehende Dienstzeit beim Bund zurückgelegt habe, stehe ihr die begehrte Abfertigung zu. Sei man der Auffassung, daß trotz des Verstoßes gegen das PrivSchG nur ein Dienstverhältnis mit dem Schulverein zustandegekommen sei, werde das Begehren auf den Titel des Schadenersatzes gestützt.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Ein Dienstverhältnis mit dem Bund sei durch die Zahlung einer Subvention an die HTL Kuchl nicht begründet worden. Das PrivSchG regle nur die rechtlichen Beziehungen zwischen Schulbehörde und privatem Schulerhalter; subjektive Rechte einzelner Dienstnehmer könnten daraus nicht abgeleitet werden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die von der Klägerin als Vertragslehrerin des Bundes zurückgelegten Zeiten vom 16.Februar 1981 bis 11.Juli 1981, vom 14.September 1981 bis 14.Februar 1982, vom 15. Februar 1982 bis 12.Februar 1983, vom 4.März 1985 bis 31.August 1985 und vom 12.September 1988 bis 31.August 1990 begründeten keinen Abfertigungsanspruch, weil es sich nicht um durchgehende oder nur durch Schulferien unterbrochene Dienstverhältnisse in der nach § 35 VBG erforderlichen Mindestdauer von drei Jahren gehandelt habe. Ein Abfertigungsanspruch stünde der Klägern nur zu, wenn auch ihre Tätigkeiten bei der HTL Kuchl als Dienstverhältnisse zum Bund zu werten wären. Die HTL Kuchl sei eine nicht - konfessionelle Privatschule, die nach den Richtlinien des § 21 PrivSchG zu subventionieren sei. Normadressaten des PrivSchG seien der Schulerhalter als Subventionsempfänger und der Bund als Subventionsgeber. Hingegen sei das PrivSchG keine dienstrechtliche Norm, die unmittelbar auf Dienstverhältnisse zwischen den Lehrern und dem Schulerhalter bzw. dem Bund anzuwenden sei. Eine derartige Subvention könne durch Zuweisung von Bundeslehrern und Bundesvertragslehrern als "lebende Subventionen" oder durch eine Vergütung in Höhe der Entlohnung gewährt werden, die einem Lehrer zustünde, wenn er nach der Art der betreffenden Schule Bundesvertragslehrer wäre. Gemäß § 19 Abs 3 letzter Satz PrivSchG werde durch die Zahlung einer derartigen Vergütung ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet. Obwohl für nicht konfessionelle Privatschulen nach dem Wortlaut des Gesetzes - § 21 Abs 3 verweise bezüglich der Art der Subvention nur auf § 19 Abs 1 PrivSchG - nur die Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern als lebende Subventionen vorgesehen sei, sei bei Bedachtnahme auf die Systematik des PrivSchG, das grundsätzlich auch die Subvention durch Gewährung einer Vergütung normiere, auch im vorliegenden Fall § 19 Abs 3 letzter Satz PrivSchG anzuwenden, wonach durch die Gewährung der Vergütung ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet werde.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die von der Klägerin als Vertragslehrerin des Bundes zurückgelegten Zeiten vom 16.Februar 1981 bis 11.Juli 1981, vom 14.September 1981 bis 14.Februar 1982, vom 15. Februar 1982 bis 12.Februar 1983, vom 4.März 1985 bis 31.August 1985 und vom 12.September 1988 bis 31.August 1990 begründeten keinen Abfertigungsanspruch, weil es sich nicht um durchgehende oder nur durch Schulferien unterbrochene Dienstverhältnisse in der nach Paragraph 35, VBG erforderlichen Mindestdauer von drei Jahren gehandelt habe. Ein Abfertigungsanspruch stünde der Klägern nur zu, wenn auch ihre Tätigkeiten bei der HTL Kuchl als Dienstverhältnisse zum Bund zu werten wären. Die HTL Kuchl sei eine nicht - konfessionelle Privatschule, die nach den Richtlinien des Paragraph 21, PrivSchG zu subventionieren sei. Normadressaten des PrivSchG seien der Schulerhalter als Subventionsempfänger und der Bund als Subventionsgeber. Hingegen sei das PrivSchG keine dienstrechtliche Norm, die unmittelbar auf Dienstverhältnisse zwischen den Lehrern und dem Schulerhalter bzw. dem Bund anzuwenden sei. Eine derartige Subvention könne durch Zuweisung von Bundeslehrern und Bundesvertragslehrern als "lebende Subventionen" oder durch eine Vergütung in Höhe der Entlohnung gewährt werden, die einem Lehrer zustünde, wenn er nach der Art der betreffenden Schule Bundesvertragslehrer wäre. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, letzter Satz PrivSchG werde durch die Zahlung einer derartigen Vergütung ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet. Obwohl für nicht konfessionelle Privatschulen nach dem Wortlaut des Gesetzes - Paragraph 21, Absatz 3, verweise bezüglich der Art der Subvention nur auf Paragraph 19, Absatz eins, PrivSchG - nur die Zuweisung von Bundeslehrern oder Bundesvertragslehrern als lebende Subventionen vorgesehen sei, sei bei Bedachtnahme auf die Systematik des PrivSchG, das grundsätzlich auch die Subvention durch Gewährung einer Vergütung normiere, auch im vorliegenden Fall Paragraph 19, Absatz 3, letzter Satz PrivSchG anzuwenden, wonach durch die Gewährung der Vergütung ein Dienstverhältnis zum Bund nicht begründet werde.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die Revision zulässig ist. Wenn man die Verweisung des § 21 Abs 3 PrivSchG auf den gesamten § 19 dieses Gesetzes und nicht nur auf dessen Abs 1 beziehe, werde darin ein Vorrang der Subventionierung der Zuweisung von Bundeslehrern als lebende Subventionen festgelegt und eine Geldleistung nur dann vorgesehen, wenn die Zuweisung eines Lehrers als lebende Subvention nicht möglich sei. Zur Sicherung der von den Schulerhaltern angestellten Lehrer, für die eine Vergütung nach § 19 Abs 3 PrivSchG gewährt werde, sehe Abs 4 dieser Gesetzesbestimmung vor, daß ihnen jenes Gehalt zu leisten sei, das nach den für Bundesvertragslehrer geltenden Bestimmungen gebühre. Nur in diesem beschränkten Umfang - zur Sicherung einer gleichwertigen Entlohnung der betroffenen Lehrer bei Gewährung von Geldsubventionen - bezweckten die Subventionierungsbestimmungen des PrivSchG auch den Schutz der betroffenen Lehrer. Ein darüber hinausgehender Schutzzweck, möglichst vielen Lehrern zu Dienstverhältnissen nach dem VBG und damit zum Kündigungsschutz nach diesem Gesetz zu verhelfen, sei den Bestimmungen des PrivSchG nicht zu entnehmen. Aus den Subventionsbestimmungen des PrivSchG könne daher der einzelne Lehrer keinen Anspruch auf Abschluß eines Dienstvertrages mit dem Bund ableiten. Auch wenn der Abschluß eines Dienstvertrages mit dem Bund für die Tätigkeit der Klägerin bei der HTL Kuchl nicht aus triftigen Gründen unmöglich gewesen wäre, könne die Klägerin mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges aus diesem Verstoß gegen die Subventionsbestimmungen des PrivSchG keinen Schadenersatzanspruch ableiten. Die Anrechnung der Vordienstzeiten bei der Pädagogischen Akademie Salzburg habe das Erstgericht zu Recht abgelehnt, weil die dabei eingetretenen Unterbrechungen länger gewesen seien als die Schulferien.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die Revision zulässig ist. Wenn man die Verweisung des Paragraph 21, Absatz 3, PrivSchG auf den gesamten Paragraph 19, dieses Gesetzes und nicht nur auf dessen Absatz eins, beziehe, werde darin ein Vorrang der Subventionierung der Zuweisung von Bundeslehrern als lebende Subventionen festgelegt und eine Geldleistung nur dann vorgesehen, wenn die Zuweisung eines Lehrers als lebende Subvention nicht möglich sei. Zur Sicherung der von den Schulerhaltern angestellten Lehrer, für die eine Vergütung nach Paragraph 19, Absatz 3, PrivSchG gewährt werde, sehe Absatz 4, dieser Gesetzesbestimmung vor, daß ihnen jenes Gehalt zu leisten sei, das nach den für Bundesvertragslehrer geltenden Bestimmungen gebühre. Nur in diesem beschränkten Umfang - zur Sicherung einer gleichwertigen Entlohnung der betroffenen Lehrer bei Gewährung von Geldsubventionen - bezweckten die Subventionierungsbestimmungen des PrivSchG auch den Schutz der betroffenen Lehrer. Ein darüber hinausgehender Schutzzweck, möglichst vielen Lehrern zu Dienstverhältnissen nach dem VBG und damit zum Kündigungsschutz nach diesem Gesetz zu verhelfen, sei den Bestimmungen des PrivSchG nicht zu entnehmen. Aus den Subventionsbestimmungen des PrivSchG könne daher der einzelne Lehrer keinen Anspruch auf Abschluß eines Dienstvertrages mit dem Bund ableiten. Auch wenn der Abschluß eines Dienstvertrages mit dem Bund für die Tätigkeit der Klägerin bei der HTL Kuchl nicht aus triftigen Gründen unmöglich gewesen wäre, könne die Klägerin mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges aus diesem Verstoß gegen die Subventionsbestimmungen des PrivSchG keinen Schadenersatzanspruch ableiten. Die Anrechnung der Vordienstzeiten bei der Pädagogischen Akademie Salzburg habe das Erstgericht zu Recht abgelehnt, weil die dabei eingetretenen Unterbrechungen länger gewesen seien als die Schulferien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.