Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß auch eine "Degradierung" eine verschlechternde Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG bedeuten kann, die dem Arbeitnehmer das Recht zum vorzeitigen Austritt aufgrund einer wesentlichen Vertragsverletzung einräumt (WBl 1993, 190 = SozArb 1993 H 6, 11; ZAS 1993, 65 = ecolex 1992, 722). Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen des Austrittsgrundes der Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen trifft aber den Arbeitnehmer (RdW 1997, 687 = ARD 4842/19/97). Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich, daß ihm im Zuge der Umstrukturierung des Unternehmens der Beklagten wohl einzelne Tätigkeitsbereiche entzogen wurden, im übrigen aber seine Stellung als weisungsberechtigter Leiter der verbliebenen Auftragsakquisitionsabteilung aufrecht erhalten geblieben ist. Wenngleich der Kläger dies subjektiv als "Degradierung" empfunden haben mag, ergibt sich aus dem Vorbringen doch nur eine Einschränkung seines Tätigkeitsbereichs, was aber nach der Rechtsprechung die Voraussetzungen einer Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG allein nicht erfüllt (Arb 10.500 = RdW 1986, 219; Arb 11.254 = ARD 4637/20/95). Da eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht erwiesen ist, versagt daher auch die behauptete Vertragsverletzung in Form einer verschlechternden Versetzung als Grund zum berechtigten vorzeitigen Austritt.Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß auch eine "Degradierung" eine verschlechternde Versetzung im Sinne des Paragraph 101, ArbVG bedeuten kann, die dem Arbeitnehmer das Recht zum vorzeitigen Austritt aufgrund einer wesentlichen Vertragsverletzung einräumt (WBl 1993, 190 = SozArb 1993 H 6, 11; ZAS 1993, 65 = ecolex 1992, 722). Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen des Austrittsgrundes der Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen trifft aber den Arbeitnehmer (RdW 1997, 687 = ARD 4842/19/97). Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich, daß ihm im Zuge der Umstrukturierung des Unternehmens der Beklagten wohl einzelne Tätigkeitsbereiche entzogen wurden, im übrigen aber seine Stellung als weisungsberechtigter Leiter der verbliebenen Auftragsakquisitionsabteilung aufrecht erhalten geblieben ist. Wenngleich der Kläger dies subjektiv als "Degradierung" empfunden haben mag, ergibt sich aus dem Vorbringen doch nur eine Einschränkung seines Tätigkeitsbereichs, was aber nach der Rechtsprechung die Voraussetzungen einer Versetzung im Sinne des Paragraph 101, ArbVG allein nicht erfüllt (Arb 10.500 = RdW 1986, 219; Arb 11.254 = ARD 4637/20/95). Da eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht erwiesen ist, versagt daher auch die behauptete Vertragsverletzung in Form einer verschlechternden Versetzung als Grund zum berechtigten vorzeitigen Austritt.
Auf das erstmals im Revisionsschriftsatz erstattete Vorbringen, die beklagte Partei habe den Kläger im Zusammenhang mit einem gegen diesen wegen § 153 StGB geführten Strafverfahren unter Druck setzen wollen, ist nicht einzugehen, weil das Neuerungsverbot gemäß § 504 Abs 2 ZPO nur bei der Geltendmachung von Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit durchbrochen wird (Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 504), was hier nicht vorliegt.Auf das erstmals im Revisionsschriftsatz erstattete Vorbringen, die beklagte Partei habe den Kläger im Zusammenhang mit einem gegen diesen wegen Paragraph 153, StGB geführten Strafverfahren unter Druck setzen wollen, ist nicht einzugehen, weil das Neuerungsverbot gemäß Paragraph 504, Absatz 2, ZPO nur bei der Geltendmachung von Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit durchbrochen wird (Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu Paragraph 504,), was hier nicht vorliegt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO begründet.