Die Revision ist nicht berechtigt.
Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin gilt auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels; die Einbringung eines Ergänzungsschriftsatzes zu einer allen gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Berufung ist daher unzulässig. Die Zurückweisung der "Berufungsergänzung" durch das Berufungsgericht erfolgte somit zu Recht.
Dem im Rahmen der Verfahrensrüge erhobenen berechtigten Vorwurf, das Berufungsgericht habe es unterlassen, das nach der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien anzuwendende liechtensteinische Recht zu erforschen, hat der Oberste Gerichtshof durch amtswegige Ermittlung dieses Rechtes Rechnung getragen. Im übrigen liegt die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Revisionswerberin sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß für eine im Verfahren erster Instanz durch eine qualifizierte Person vertretene Partei im Berufungsverfahren gemäß § 63 Abs 1 ASGG Neuerungsverbot besteht.Dem im Rahmen der Verfahrensrüge erhobenen berechtigten Vorwurf, das Berufungsgericht habe es unterlassen, das nach der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien anzuwendende liechtensteinische Recht zu erforschen, hat der Oberste Gerichtshof durch amtswegige Ermittlung dieses Rechtes Rechnung getragen. Im übrigen liegt die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Revisionswerberin sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß für eine im Verfahren erster Instanz durch eine qualifizierte Person vertretene Partei im Berufungsverfahren gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ASGG Neuerungsverbot besteht.
Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Mit dem überwiegenden Teil der Ausführungen zur Rechtsrüge wird unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Gesetzmäßig ist die Rechtsrüge nur insoweit ausgeführt, als sich die Revisionswerberin dagegen wendet, daß das Berufungsgericht eine grob fahrlässige Herbeiführung des Motorschadens durch die Klägerin verneint hat.
Das gemäß § 44 Abs 3 IPRG in diesem Zusammenhang anzuwendende liechtensteinische Schadenersatzrecht ist in dem dort weiterhin geltenden 30. Hauptstück des ABGB idF des liechtensteinischen LGBl. 75/1976 geregelt. Die §§ 1295 Abs 1 und 2, 1296, 1297, 1298 und 1324 Abs 1 ABGB entsprechen wortgleich dem in Österreich geltenden Gesetz. Mit dem obzitierten liechtensteinischen Gesetz wurde lediglich für Unterlassungspflichten im § 1295 Abs 3 ABGB folgende Regelung getroffen:Das gemäß Paragraph 44, Absatz 3, IPRG in diesem Zusammenhang anzuwendende liechtensteinische Schadenersatzrecht ist in dem dort weiterhin geltenden 30. Hauptstück des ABGB in der Fassung des liechtensteinischen Landesgesetzblatt 75 aus 1976, geregelt. Die Paragraphen 1295, Absatz eins und 2, 1296, 1297, 1298 und 1324 Absatz eins, ABGB entsprechen wortgleich dem in Österreich geltenden Gesetz. Mit dem obzitierten liechtensteinischen Gesetz wurde lediglich für Unterlassungspflichten im Paragraph 1295, Absatz 3, ABGB folgende Regelung getroffen:
"3. Ist eine auf Unterlassung gerichtete Vertragspflicht des Schuldners verletzt und setzt der Schuldner ungeachtet einer Abmahnung das vertragswidrige Verhalten fort, so kann der Gläubiger auf Beseitigung des rechtswidrigen Verhaltens (Ablassung) und Unterlassung zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen."
Ferner wurden im § 1324 Abs 2 und 3 ABGB folgende weitere Regelungen getroffen:Ferner wurden im Paragraph 1324, Absatz 2 und 3 ABGB folgende weitere Regelungen getroffen:
"2. Wo es die Schwere der Verletzung und des Verschuldens erfordert oder der Schade durch eine unerlaubte Handlung verursacht worden ist, kann auf Leistung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung geklagt werden.
3. Neben oder anstelle der Leistung einer Geldsumme kann der Richter auch auf eine angemessene Art der Genugtuung erkennen."
Mit § 1173 a ABGB idF des liechtensteinischen LGBl. 18/1974 (neuerlich abgeändert mit LGBGl. 68/1976 und 10/1982) wurden die Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechtes über den Einzelarbeitsvertrag nahezu wörtlich übernommen.Mit Paragraph 1173, a ABGB in der Fassung des liechtensteinischen Landesgesetzblatt 18 aus 1974, (neuerlich abgeändert mit LGBGl. 68 aus 1976, und 10 aus 1982,) wurden die Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechtes über den Einzelarbeitsvertrag nahezu wörtlich übernommen.
Die Haftung des Arbeitnehmers ist in § 1173 a Artikel 8 des liechtensteinischen ABGB wie folgt geregelt:Die Haftung des Arbeitnehmers ist in Paragraph 1173, a Artikel 8 des liechtensteinischen ABGB wie folgt geregelt:
"1. Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
2. Das Maß der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen."
Prüft man die compensando und mit Widerklage geltend gemachte Forderung der Beklagten auf Ersatz des Fahrzeugschadens anhand dieser dem geltenden österreichischen Recht weitgehend entsprechenden Bestimmungen im Zusammenhalt mit der gemäß § 1173 a Art. 8 Abs 2 des liechtensteinischen ABGB zulässigen vertraglichen Einschränkung der Haftung der Klägerin auf grobe Fahrlässigkeit, dann kann es bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes - danach war die Motorhaube nicht mehr zu öffnen und für die Klägerin daher gar nicht feststellbar, daß der Keilriemen defekt war - keinem Zweifel unterliegen, daß der Klägerin grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 1324 Abs 1 des liechtensteinischen ABGB nicht anzulasten ist, daß sie mit dem PKW, dessen Motor noch funktionierte, vorsichtig - mit mehrmaligem Stehenbleiben - bis zu dem etwa 20 km entfernten Stützpunkt der Beklagten fuhr. Soweit die Revisionswerberin nunmehr ins Treffen führt, die Klägerin habe es unterlassen, den beschädigten PKW beim Zollamt abzustellen und telefonisch einen Abschleppwagen vom Büro der Beklagten in Bagdad anzufordern, ist ihr zu entgegnen, daß nach den dem geltenden österreichischen Recht entsprechenden Bestimmungen der §§ 1296 und 1324 Abs 1 des liechtensteinischen ABGB den Geschädigten jedenfalls die Behauptungs- und Beweislast für eine grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens durch den Schädiger trifft. Da die demnach beweispflichtige Beklagte ein Vorbringen in dieser Richtung im Verfahren erster Instanz nicht erstattet hat, sind ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Revision unzulässige und damit unbeachtliche Neuerungen.Prüft man die compensando und mit Widerklage geltend gemachte Forderung der Beklagten auf Ersatz des Fahrzeugschadens anhand dieser dem geltenden österreichischen Recht weitgehend entsprechenden Bestimmungen im Zusammenhalt mit der gemäß Paragraph 1173, a Artikel 8, Absatz 2, des liechtensteinischen ABGB zulässigen vertraglichen Einschränkung der Haftung der Klägerin auf grobe Fahrlässigkeit, dann kann es bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes - danach war die Motorhaube nicht mehr zu öffnen und für die Klägerin daher gar nicht feststellbar, daß der Keilriemen defekt war - keinem Zweifel unterliegen, daß der Klägerin grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1324, Absatz eins, des liechtensteinischen ABGB nicht anzulasten ist, daß sie mit dem PKW, dessen Motor noch funktionierte, vorsichtig - mit mehrmaligem Stehenbleiben - bis zu dem etwa 20 km entfernten Stützpunkt der Beklagten fuhr. Soweit die Revisionswerberin nunmehr ins Treffen führt, die Klägerin habe es unterlassen, den beschädigten PKW beim Zollamt abzustellen und telefonisch einen Abschleppwagen vom Büro der Beklagten in Bagdad anzufordern, ist ihr zu entgegnen, daß nach den dem geltenden österreichischen Recht entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 1296 und 1324 Absatz eins, des liechtensteinischen ABGB den Geschädigten jedenfalls die Behauptungs- und Beweislast für eine grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens durch den Schädiger trifft. Da die demnach beweispflichtige Beklagte ein Vorbringen in dieser Richtung im Verfahren erster Instanz nicht erstattet hat, sind ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Revision unzulässige und damit unbeachtliche Neuerungen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.