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Entscheidung 9 ObA 321/88×

Entscheidung 9 ObA 321/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA321/88 (9ObA322/88)

Entscheidungsdatum

22.02.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Müller und Wolfgang Neumeier als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Christa R***-T***, Angestellte, Wien 5, Siebenbrunnengasse 44/16, vertreten durch Dr. Johann Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei OIP, Organization for Industrial Projects Est, Liechtenstein, Vaduz, P.O.B. 185, Neugasse 15, vertreten durch Dr. Heinrich Waldhof und Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwälte in Wien, wegen 7.000 DM und 269.640,70 S sA (Revisionsstreitwert 3.553 DM und 210.140,70 S), infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 1988, GZ 34 Ra 90/88-73, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17. Juni 1988, GZ 17 Cga 1013/88, 20 Cga 2288/87-65, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte und widerklagende Partei ist schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die mit 7.928,25 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 720,75 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin und Widerbeklagte (im folgenden kurz Klägerin genannt) war für die Beklagte und Widerklägerin (im folgenden kurz Beklagte genannt) auf Grund eines am 31. Mai 1983 abgeschlossenen, als Werkvertrag bezeichneten Dienstvertrages ab dem 1. Juni 1983 im Irak tätig. Sie sollte in deutscher und englischer Sprache korrespondieren, kleinere Auszahlungen vornehmen und Behördenwege erledigen. Die Parteien vereinbarten die Anwendung liechtensteinischen Rechtes. Anläßlich der Übergabe des Dienstfahrzeuges Peugeot 505 an die Klägerin wurde vereinbart, daß die Beklagte Recht auf Schadensgutmachung nur hat, wenn durch grobe Fahrlässigkeit an Fahrzeugen Schäden entstehen (Beilage 6 und Vorbringen der Beklagten AS 389). Die Klägerin unterstand dem Bevollmächtigten der Beklagten in Bagdad, Dkfm. Fritz F***. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1984 kündigte die Beklagte den Vertrag "per sofort", erklärte sich aber bereit, das vereinbarte Gehalt von monatlich 3.500 DM noch für November und Dezember 1984 zu zahlen. Die Klägerin macht gegen die Beklagte eine Forderung an rückständigem Arbeitsentgelt von 7.000 DM für diese beiden Monate geltend.

Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens, weil ihr Gegenforderungen von insgesamt 318.710,70 S zustünden, wovon - nach Abzug der Klagsforderung 269.640,70 S sA mit Widerklage geltend gemacht wurden.

Die Gegenforderung der Beklagten setzt sich zusammen wie folgt:

1. Die Klägerin habe Anbotsunterlagen an Konkurrenzunternehmen weitergegeben (Schaden 100.000 S);

2. die Klägerin habe in der Zeit vom 1. September bis 30. Oktober 1984 1584 Getränkedosen im Wert von je 10 S unberechtigt an sich genommen (Schaden 15.840 S);

  1. Ziffer 3
    die Klägerin habe unberechtigt telefoniert (Schaden 83.370,70 S);
  2. Ziffer 4
    die Klägerin habe unberechtigt ihr Dienstfahrzeug und das Haus der Beklagten in Bagdad Mitarbeitern der Konkurrenz zur Verfügung gestellt (Schaden 5.000 S);
                  5.              die Klägerin sei nach einem Unfall mit defektem Keilriemen weitergefahren, wodurch es am PKW der Beklagten zu einem Schaden von 55.000 S gekommen sei;
                  6.              die Klägerin habe eigenmächtig einen Rabatt von 10 % auf 15 % erhöht (Schaden 59.500 S).
Die Klägerin bestritt die von der Beklagten compensando eingewendeten und mit Widerklage geltend gemachten Gegenforderungen. Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit 3.553 DM und 24.271,50 S sA, die Gegenforderung der Beklagten mit 24.271,50 S sA zu Recht bestehe, gab der Klage mit einem Betrag von 3.553 DM sA statt und wies das Mehrbegehren der Klägerin von 3.447 DM sA sowie das Begehren der Widerklage ab.
Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Dipl.Ing. Ernst G*** reparierte im Auftrag der Beklagten eine von der Beklagten im Irak errichtete, der irakischen Militärorganisation H*** gehörige Gießerei. Dkfm. F*** war dem Dipl.Ing. G*** weiterhin bei Aufenthalten im Irak behilflich und stellte ihm eine Wohnung im Hause der Beklagten sowie deren Fahrzeuge zur Verfügung. Ein erst nach Ausscheiden der Klägerin erstelltes Anbot über die Lieferung von Ersatzteilen zum Preise von insgesamt 651.905,10 DM an die Organisation H*** wurde von dieser am 19. März 1985 an die Firma S*** AG (des Dipl.Ing. G***) weitergeleitet, die ihrerseits die Lieferung dieser Ersatzteile um 600.308,25 DM anbot. Den Auftrag erhielt aber weder die Klägerin noch die Firma S*** noch ein weiterer Offerent; die hiefür bereitgestellten Mittel wurden vielmehr anderweitig verwendet. Das Getränkelager der Beklagten in Bagdad war jedermann, der sich im Hause aufhielt, frei zugänglich. Es wurde von einem Lager in der Nähe der von der Beklagten errichteten Gießerei versorgt. Von dort wurden die Getränkekisten mit dem Auto geholt. Die Klägerin führte derartige Transporte durch, holte in der Zeit vom 1. September 1984 bis 31. Oktober 1984 1584 Getränkedosen und lieferte sie im Lager in Bagdad wieder ordnungsgemäß ab. Zwischen der Klägerin und Dkfm. F*** wurde mündlich vereinbart, daß die Klägerin Telefonate in der Dauer von 20 Minuten pro Monat nach Europa auf Kosten der Beklagten führen dürfe. Sie führte über dieses genehmigte Ausmaß hinaus Privattelefonate, die einen Aufwand im Schillinggegenwert von 24.271,50 verursachten. Die Einräumung eines Rabattes von insgesamt 15 % an die Firma H*** erfolgte über Anweisung von Dkfm. F***.
Im September 1984 war die Klägerin mit ihrem von der beklagten Partei zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug Peugeot 505 in einen Verkehrsunfall verwickelt, bei dem die Front des PKW beschädigt wurde. Die Motorhaube konnte nicht mehr geöffnet werden. Der Unfallort lag etwa 20 km vom Stützpunkt der Beklagten entfernt. Auch bei kurzfristigem Stehenlassen des PKW - etwa für nur 10 Minuten - wäre zu befürchten gewesen, daß Teile abmontiert werden. Die Klägerin versuchte daher, mit dem beschädigten Fahrzeug die Baustelle zu erreichen, wobei sie davon ausging, daß der PKW noch fahrtüchtig sei. Die Klägerin blieb unterwegs einige Male stehen, weil die Armaturen nicht funktionierten. Als sie das Fahrzeug auf der Baustelle ablieferte, funktionierte der Motor zwar noch, doch stellte sich heraus, daß am Motor Totalschaden eingetreten war, der mit einem Gesamtaufwand von 40.000 S behoben werden mußte.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß gemäß Paragraph 44, Absatz 3, IPRG die ausdrückliche Wahl liechtensteinischen Rechtes wirksam erfolgt sei. Dieses sei zwar von Amts wegen zu ermitteln, aber nur dann, wenn von den Parteien wenigstens allgemein behauptet werde, welche besonderen, dem österreichischen Recht unbekannten Ansprüche aus dem fremden Recht abgeleitet werden. Der Klägerin sei lediglich die Überschreitung ihres Telefonkontingents anzulasten, wodurch sie der Beklagten mit einem Betrag von 410,20 irakischen Dinar, entsprechend einem Schillinggegenwert im Zeitpunkt der Geltendmachung dieser Ersatzforderung von 24.271,50 S, ersatzpflichtig geworden sei. Im Zusammenhang mit dem Motorschaden sei der Klägerin nicht einmal leichtes Verschulden anzulasten. Von der Klagsforderung von 7.000 DM sei daher nur der Betrag von 24.271,50 S in Abzug zu bringen. Die restlichen compensando und mit Widerklage geltend gemachten Gegenforderungen der Beklagten seien unberechtigt.
Das Berufungsgericht wies einen als "Berufungsergänzung" bezeichneten Schriftsatz der Beklagten vom 25. Juli 1988 zurück und bestätigte das nur bezüglich der Stattgebung des Begehrens der Klage und Abweisung des Begehrens der Widerklage hinsichtlich eines Betrages von 210.140,70 S sA angefochtene Urteil des Erstgerichtes. Das Berufungsgericht übernahm dessen Feststellungen und vertrat die Rechtsauffassung, die Klägerin treffe an dem am Dienstfahrzeug eingetretenen Motorschaden kein grobes Verschulden. Im Hinblick auf die - im übrigen - nicht gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge bestehe kein Anlaß, nach Paragraph 4, Absatz eins, IPRG dazu Stellung zu nehmen, nach welchem Recht die Forderung der Beklagten allenfalls zu beurteilen wäre.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens und Stattgebung des Begehrens der Widerklage - wohl mit einem Betrag von 210.140,70 S sA - abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor.

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin gilt auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels; die Einbringung eines Ergänzungsschriftsatzes zu einer allen gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Berufung ist daher unzulässig. Die Zurückweisung der "Berufungsergänzung" durch das Berufungsgericht erfolgte somit zu Recht.

Dem im Rahmen der Verfahrensrüge erhobenen berechtigten Vorwurf, das Berufungsgericht habe es unterlassen, das nach der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien anzuwendende liechtensteinische Recht zu erforschen, hat der Oberste Gerichtshof durch amtswegige Ermittlung dieses Rechtes Rechnung getragen. Im übrigen liegt die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Revisionswerberin sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß für eine im Verfahren erster Instanz durch eine qualifizierte Person vertretene Partei im Berufungsverfahren gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ASGG Neuerungsverbot besteht.

Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.

Mit dem überwiegenden Teil der Ausführungen zur Rechtsrüge wird unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Gesetzmäßig ist die Rechtsrüge nur insoweit ausgeführt, als sich die Revisionswerberin dagegen wendet, daß das Berufungsgericht eine grob fahrlässige Herbeiführung des Motorschadens durch die Klägerin verneint hat.

Das gemäß Paragraph 44, Absatz 3, IPRG in diesem Zusammenhang anzuwendende liechtensteinische Schadenersatzrecht ist in dem dort weiterhin geltenden 30. Hauptstück des ABGB in der Fassung des liechtensteinischen Landesgesetzblatt 75 aus 1976, geregelt. Die Paragraphen 1295, Absatz eins und 2, 1296, 1297, 1298 und 1324 Absatz eins, ABGB entsprechen wortgleich dem in Österreich geltenden Gesetz. Mit dem obzitierten liechtensteinischen Gesetz wurde lediglich für Unterlassungspflichten im Paragraph 1295, Absatz 3, ABGB folgende Regelung getroffen:

"3. Ist eine auf Unterlassung gerichtete Vertragspflicht des Schuldners verletzt und setzt der Schuldner ungeachtet einer Abmahnung das vertragswidrige Verhalten fort, so kann der Gläubiger auf Beseitigung des rechtswidrigen Verhaltens (Ablassung) und Unterlassung zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen."

Ferner wurden im Paragraph 1324, Absatz 2 und 3 ABGB folgende weitere Regelungen getroffen:

"2. Wo es die Schwere der Verletzung und des Verschuldens erfordert oder der Schade durch eine unerlaubte Handlung verursacht worden ist, kann auf Leistung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung geklagt werden.

3. Neben oder anstelle der Leistung einer Geldsumme kann der Richter auch auf eine angemessene Art der Genugtuung erkennen."

Mit Paragraph 1173, a ABGB in der Fassung des liechtensteinischen Landesgesetzblatt 18 aus 1974, (neuerlich abgeändert mit LGBGl. 68 aus 1976, und 10 aus 1982,) wurden die Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechtes über den Einzelarbeitsvertrag nahezu wörtlich übernommen.

Die Haftung des Arbeitnehmers ist in Paragraph 1173, a Artikel 8 des liechtensteinischen ABGB wie folgt geregelt:

"1. Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.

2. Das Maß der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen."

Prüft man die compensando und mit Widerklage geltend gemachte Forderung der Beklagten auf Ersatz des Fahrzeugschadens anhand dieser dem geltenden österreichischen Recht weitgehend entsprechenden Bestimmungen im Zusammenhalt mit der gemäß Paragraph 1173, a Artikel 8, Absatz 2, des liechtensteinischen ABGB zulässigen vertraglichen Einschränkung der Haftung der Klägerin auf grobe Fahrlässigkeit, dann kann es bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes - danach war die Motorhaube nicht mehr zu öffnen und für die Klägerin daher gar nicht feststellbar, daß der Keilriemen defekt war - keinem Zweifel unterliegen, daß der Klägerin grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1324, Absatz eins, des liechtensteinischen ABGB nicht anzulasten ist, daß sie mit dem PKW, dessen Motor noch funktionierte, vorsichtig - mit mehrmaligem Stehenbleiben - bis zu dem etwa 20 km entfernten Stützpunkt der Beklagten fuhr. Soweit die Revisionswerberin nunmehr ins Treffen führt, die Klägerin habe es unterlassen, den beschädigten PKW beim Zollamt abzustellen und telefonisch einen Abschleppwagen vom Büro der Beklagten in Bagdad anzufordern, ist ihr zu entgegnen, daß nach den dem geltenden österreichischen Recht entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 1296 und 1324 Absatz eins, des liechtensteinischen ABGB den Geschädigten jedenfalls die Behauptungs- und Beweislast für eine grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens durch den Schädiger trifft. Da die demnach beweispflichtige Beklagte ein Vorbringen in dieser Richtung im Verfahren erster Instanz nicht erstattet hat, sind ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Revision unzulässige und damit unbeachtliche Neuerungen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E16659

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00321.88.0222.000

Dokumentnummer

JJT_19890222_OGH0002_009OBA00321_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung