Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, mit dem der Revisionswerber lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, mit dem der Revisionswerber lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung können nämlich vom Berufungsgericht bereits verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht neuerlich mit Revision als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (SZ 27/4; RZ 1989/16; RZ 1992/57 uva).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die entscheidende Frage, ob der Kläger im Sinne des § 27 Z 1 dritter Tatbestand AngG gerechtfertigt und rechtzeitig entlassen wurde, zutreffend bejaht. Soweit der Kläger in der Revision Verzicht oder Verwirkung des Entlassungsrechtes durch Aussprechen einer Kündigung geltend macht, geht er weder von seinem Vorbringen in erster Instanz noch von den Feststellungen aus. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Im übrigen hat das Berufungsgericht die entscheidende Frage, ob der Kläger im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, dritter Tatbestand AngG gerechtfertigt und rechtzeitig entlassen wurde, zutreffend bejaht. Soweit der Kläger in der Revision Verzicht oder Verwirkung des Entlassungsrechtes durch Aussprechen einer Kündigung geltend macht, geht er weder von seinem Vorbringen in erster Instanz noch von den Feststellungen aus. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Dem Revisionswerber ist lediglich darin beizupflichten, daß ihm noch Zinsen aus dem mit Teilanerkenntnisurteil vom 8.11.1990 zugesprochenen Betrag von S 27.678,70 netto zustehen. Das diesbezügliche Zinsenbegehren wurde vom Erstgericht ohne Begründung pauschal mitabgewiesen, obwohl es vom Anerkenntnis nicht mitumfaßt war (S 46 f des Aktes). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger hätte wegen der Zinsen gegen das Teilanerkenntnisurteil Berufung ergreifen müssen, ist daher unzutreffend. Die Beklagte hat andererseits nie bestritten, dem Kläger S 27.678,70 an Aufwandersatz zu schulden (S 8 des Aktes), so daß ihr die Nichtzahlung als auffallende Sorglosigkeit anzulasten ist (vgl HS 13211).Dem Revisionswerber ist lediglich darin beizupflichten, daß ihm noch Zinsen aus dem mit Teilanerkenntnisurteil vom 8.11.1990 zugesprochenen Betrag von S 27.678,70 netto zustehen. Das diesbezügliche Zinsenbegehren wurde vom Erstgericht ohne Begründung pauschal mitabgewiesen, obwohl es vom Anerkenntnis nicht mitumfaßt war (S 46 f des Aktes). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Kläger hätte wegen der Zinsen gegen das Teilanerkenntnisurteil Berufung ergreifen müssen, ist daher unzutreffend. Die Beklagte hat andererseits nie bestritten, dem Kläger S 27.678,70 an Aufwandersatz zu schulden (S 8 des Aktes), so daß ihr die Nichtzahlung als auffallende Sorglosigkeit anzulasten ist vergleiche HS 13211).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 43 Abs 2 erster Tatbestand und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 43, Absatz 2, erster Tatbestand und 50 ZPO begründet.