Begründung:
Die Klägerin begehrt (soweit es den den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Anspruch betrifft) die Zahlung eines Betrages von 900.000 S. Sie sei vom 1. September 1976 bis April 1988 als Fachärztin für Anästhesiologie bei der beklagten Partei beschäftigt gewesen. Aufgrund "diverser Vereinbarungen", welche teilweise zwischen der Ärztekammer für Wien und dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs einerseits, "teilweise" auch direkt zwischen den Spitälern und den Versicherungen abgeschlossen werden, habe die Klägerin Anspruch auf Auszahlung von Honoraren. Als Facharzt für Anästhesie sei sie neben den Primarärzten für Chirurgie grundsätzlich berechtigt, ihre Honorare selbst einzufordern, weil sie für ihren Fachbereich die alleinige Verantwortung trage. Dabei gelte, daß für Anästhesieleistungen mindestens 25 % des Operationshonorars zu entrichten seien; die Honorare für die chirurgische Assistenz seien vom Honoraranteil des Operateurs zu begleichen und nicht vom Honorar des Anästhesisten. Nach dem Krankenanstaltengesetz hätten alle dem Primararzt nachgeordneten Ärzte mindestens 40 % des Primararzthonorars zu erhalten; die Aufteilung dieses Honoraranteils unter den Ärzten erfolge nach freier Vereinbarung. Anläßlich des Abschlusses des Dienstvertrages sei der Klägerin die Auszahlung ihrer Narkosehonorare entsprechend den erwähnten Vereinbarungen zugesagt und die Durchführung der Abrechnung treuhändig über die Klosterprokuratur vereinbart worden. Diese Abrechnung habe nicht nur für die Honorare von Privatpatienten gegolten, sondern auch betreffend die anteiligen Narkosehonorare sogenannter kleiner Kassen. Schon nach relativ kurzer Zeit habe sich der Verdacht ergeben, daß die Verrechnung der Honoraranteile unkorrekt erfolge. Aufforderungen zur Offenlegung seien von Seiten der beklagten Partei mit der Androhung der Kündigung abgewehrt worden. Nach der von der beklagten Partei ausgesprochenen Entlassung (deren Berechtigung in der Klage bekämpft wird) sei die Klägerin von mehreren Seiten darauf aufmerksam gemacht worden, daß "diverse Honorare" von der beklagten Partei überhaupt nicht zur Auszahlung gelangt seien. Überdies sei sie darüber informiert worden, daß auch von Privatpatienten nicht die vorgeschriebenen 25 % ausgezahlt worden seien. Die Klägerin sei auf diese Weise jährlich um mindestens 300.000 S in ihren Honoraransprüchen verkürzt worden. Für die letzten 3 Jahre werde ein Betrag von 900.000 S begehrt. Die beklagte Partei bestritt das Klagevorbringen.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13. Jänner 1989 ersuchte der Klagevertreter um Einräumung einer Frist von 14 Tagen zur Präzisierung des Vorbringens hinsichtlich dieses Anspruchsteiles. Das Erstgericht wies jedoch das Begehren der Klägerin in diesem Umfang mit Teilurteil ab. Gemäß § 226 Abs 1 ZPO habe die Klage jene Tatsachen, auf welche sich der Anspruch gründe, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben. Die Unvollständigkeit des Sachvortrages sei kraft Gesetzes eine Frage der Begründbarkeit der Klage. Die Grenze der Vollständigkeit des Vorbringens liege dort, wo die Unvollständigkeit Unschlüssigkeit zur Folge habe. Dies sei hier der Fall. Das Klagebegehren könne aus dem behaupteten Sachverhalt nicht abgeleitet werden, zumal die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, den Betrag von 900.000 S zu präzisieren. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Gemäß § 226 Abs 1 ZPO habe der Kläger die Tatsachen, auf die sich sein Anspruch gründe, kurz und vollständig anzugeben. Die Klage habe auch die für die Höhe eines Anspruches erforderlichen Mindestangaben zu enthalten. Fehlten die Grundtatsachen zur Ableitung der Anspruchshöhe, dann sei die Klage unschlüssig. Die Prozeßbehauptungen des Klägers müßten insbesondere, wenn sich das Begehren aus mehreren Anspruchsteilen zusammensetze, in einer Weise konkretisiert sein, daß die geltend gemachte Forderung für die beklagte Partei eindeutig überprüfbar sei und eine Stellungnahme zu jedem einzelnen Anspruchsteil ermöglicht werde. Es sei nicht zulässig, nur allgemein gehaltene unüberprüfbare Behauptungen aufzustellen und eine Spezifizierung der geltend gemachten Ansprüche in das Beweisverfahren zu verschieben. Die Klägerin habe zu diesem Teil ihrer Klagsforderung lediglich vorgebracht, daß die beklagte Partei sie um jährliche Honoraransprüche von "zumindest" 300.000 S verkürzt habe, die ihr aufgrund "diverser Vereinbarungen" zugestanden seien. Dieses Vorbringen sei sowohl für die beklagte Partei als auch für das Gericht unüberprüfbar, weil mangels hinreichender Spezifizierung keine Grundlage für die Kontrolle der Errechnung der Beträge bestehe. Es wäre erforderlich gewesen, im einzelnen auszuführen, aufgrund welcher konkreten Vereinbarungen und für jeweils welche konkrete ärztliche Leistung der Klägerin jeweils welches Honorar gebühre. Da sich die klagende Partei zu einer solchen Konkretisierung und Spezifizierung nicht verstanden habe, habe das Erstgericht das Begehren wegen Unschlüssigkeit der Klage zu Recht abgewiesen.In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13. Jänner 1989 ersuchte der Klagevertreter um Einräumung einer Frist von 14 Tagen zur Präzisierung des Vorbringens hinsichtlich dieses Anspruchsteiles. Das Erstgericht wies jedoch das Begehren der Klägerin in diesem Umfang mit Teilurteil ab. Gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO habe die Klage jene Tatsachen, auf welche sich der Anspruch gründe, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben. Die Unvollständigkeit des Sachvortrages sei kraft Gesetzes eine Frage der Begründbarkeit der Klage. Die Grenze der Vollständigkeit des Vorbringens liege dort, wo die Unvollständigkeit Unschlüssigkeit zur Folge habe. Dies sei hier der Fall. Das Klagebegehren könne aus dem behaupteten Sachverhalt nicht abgeleitet werden, zumal die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, den Betrag von 900.000 S zu präzisieren. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO habe der Kläger die Tatsachen, auf die sich sein Anspruch gründe, kurz und vollständig anzugeben. Die Klage habe auch die für die Höhe eines Anspruches erforderlichen Mindestangaben zu enthalten. Fehlten die Grundtatsachen zur Ableitung der Anspruchshöhe, dann sei die Klage unschlüssig. Die Prozeßbehauptungen des Klägers müßten insbesondere, wenn sich das Begehren aus mehreren Anspruchsteilen zusammensetze, in einer Weise konkretisiert sein, daß die geltend gemachte Forderung für die beklagte Partei eindeutig überprüfbar sei und eine Stellungnahme zu jedem einzelnen Anspruchsteil ermöglicht werde. Es sei nicht zulässig, nur allgemein gehaltene unüberprüfbare Behauptungen aufzustellen und eine Spezifizierung der geltend gemachten Ansprüche in das Beweisverfahren zu verschieben. Die Klägerin habe zu diesem Teil ihrer Klagsforderung lediglich vorgebracht, daß die beklagte Partei sie um jährliche Honoraransprüche von "zumindest" 300.000 S verkürzt habe, die ihr aufgrund "diverser Vereinbarungen" zugestanden seien. Dieses Vorbringen sei sowohl für die beklagte Partei als auch für das Gericht unüberprüfbar, weil mangels hinreichender Spezifizierung keine Grundlage für die Kontrolle der Errechnung der Beträge bestehe. Es wäre erforderlich gewesen, im einzelnen auszuführen, aufgrund welcher konkreten Vereinbarungen und für jeweils welche konkrete ärztliche Leistung der Klägerin jeweils welches Honorar gebühre. Da sich die klagende Partei zu einer solchen Konkretisierung und Spezifizierung nicht verstanden habe, habe das Erstgericht das Begehren wegen Unschlüssigkeit der Klage zu Recht abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.