Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage der Einstufung des Klägers im Sinne des § 37 Abs 1 DO. A zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage der Einstufung des Klägers im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, DO. A zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Den Ausführungen der Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge, die in § 37 Abs 1 D II 2.11 DO. A genannte Einstufungsvoraussetzung "Regelung der Beziehungen" sei nur im Sinne einer vertragsabschließenden Tätigkeit im Sinne der §§ 338 ff ASVG zu verstehen, ist ergänzend entgegenzuhalten:Den Ausführungen der Revisionswerberin in ihrer Rechtsrüge, die in Paragraph 37, Absatz eins, D römisch zwei 2.11 DO. A genannte Einstufungsvoraussetzung "Regelung der Beziehungen" sei nur im Sinne einer vertragsabschließenden Tätigkeit im Sinne der Paragraphen 338, ff ASVG zu verstehen, ist ergänzend entgegenzuhalten:
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, gäbe es diesfalls für die Bestimmung des § 37 Abs 1 D II 2.11 DO. A keinen Anwendungsbereich, da Leiter von Arbeitsgruppen, die Organisationseinheiten angehören, die selbständig Verträge mit Ärzten und Dentisten abschließen, nicht vorgesehen sind. Der genannten Einstufungsvoraussetzung ist daher ein weiter gefaßter Tätigkeitsrahmen zu unterstellen. Dies verkennt die Beklagte selbst nicht, soweit sie einräumte, daß sie es als "Regelung der Beziehungen" zu den Vertragspartnern ansehe, wenn selbständig Verhandlungen geführt und die Verträge den zuständigen Verwaltungskörpern beschlußreif vorgelegt werden. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen obliegt aber der Organisationseinheit 17, welcher der Kläger angehört, gerade je nach Vertragspartner die Bearbeitung von Vertragsansuchen, die Überprüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitungsarbeit, die Ausarbeitung von Tarifvorschlägen und dergleichen bis zur Vorlage des unterschriftsreifen Vertragsentwurfes. Der OE 17 ist sohin in diesem Sinn auch der Aufgabenbereich der "Regelung der Beziehungen" übertragen und es trifft nicht zu, daß sie nur mit der Abrechnung mit den Vertragspartnern der Beklagten befaßt wäre. Daß diese "Regelung der Beziehungen" alle Vertragspartner der Beklagten und nicht nur die Vertragsärzte und Dentisten einschließen müßte, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Einstufungsnorm zu entnehmen.Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, gäbe es diesfalls für die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, D römisch zwei 2.11 DO. A keinen Anwendungsbereich, da Leiter von Arbeitsgruppen, die Organisationseinheiten angehören, die selbständig Verträge mit Ärzten und Dentisten abschließen, nicht vorgesehen sind. Der genannten Einstufungsvoraussetzung ist daher ein weiter gefaßter Tätigkeitsrahmen zu unterstellen. Dies verkennt die Beklagte selbst nicht, soweit sie einräumte, daß sie es als "Regelung der Beziehungen" zu den Vertragspartnern ansehe, wenn selbständig Verhandlungen geführt und die Verträge den zuständigen Verwaltungskörpern beschlußreif vorgelegt werden. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen obliegt aber der Organisationseinheit 17, welcher der Kläger angehört, gerade je nach Vertragspartner die Bearbeitung von Vertragsansuchen, die Überprüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitungsarbeit, die Ausarbeitung von Tarifvorschlägen und dergleichen bis zur Vorlage des unterschriftsreifen Vertragsentwurfes. Der OE 17 ist sohin in diesem Sinn auch der Aufgabenbereich der "Regelung der Beziehungen" übertragen und es trifft nicht zu, daß sie nur mit der Abrechnung mit den Vertragspartnern der Beklagten befaßt wäre. Daß diese "Regelung der Beziehungen" alle Vertragspartner der Beklagten und nicht nur die Vertragsärzte und Dentisten einschließen müßte, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Einstufungsnorm zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 50 und 41 ZPO begründet.