Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Mit dem Großteil ihrer Ausführungen bekämpft die Revisionswerberin in unzulässiger Weise die Feststellungen der Vorinstanzen unter Wiederholung der bereits vom Berufungsgericht zu Recht als unzulässig qualifizierten Neuerung, die neue Arbeitseinteilung sei eine Entlastung für die Klägerin gewesen.
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat der Geschäftsführer der beklagten Partei, nachdem ihn die Klägerin auf ihre Schwangerschaft hingewiesen hatte, der Klägerin das Abrechnen und Bonieren der Konsumation abgenommen und sie trotz ihres Ersuchens um eine leichtere Arbeit ab 21.Jänner 1991 nur mehr zum Tragen der Speisen und Getränke eingesetzt. Als am 24. Jänner 1991 etwa 80 Gäste zu bedienen waren, erklärte die Klägerin, die als einzige von vier im Lokal beschäftigten Personen die Speisen zu den Tischen zu tragen und die Teller wegzuräumen hatte, sie könne diese schwere Arbeit nicht verrichten, und erhielt vom Geschäftsführer der beklagten Partei die Antwort, sie könne gehen. Als sie am nächsten Tag die Arbeit wieder aufnehmen wollte, wurde ihr mitgeteilt, daß sie entlassen worden sei.
Die Ansicht der Revisionswerberin, die Klägerin habe das Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt aufgelöst, ist mit diesen Feststellungen nicht vereinbar. Auch das Vorliegen des in § 12 Abs 1 Z 1 MuttSchG genannten Entlassungsgrundes haben die Vorinstanzen - auch unter Bedachtnahme auf § 12 Abs 2 leg cit - zu Recht verneint.Die Ansicht der Revisionswerberin, die Klägerin habe das Dienstverhältnis durch vorzeitigen Austritt aufgelöst, ist mit diesen Feststellungen nicht vereinbar. Auch das Vorliegen des in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, MuttSchG genannten Entlassungsgrundes haben die Vorinstanzen - auch unter Bedachtnahme auf Paragraph 12, Absatz 2, leg cit - zu Recht verneint.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.