Dem Revisionsrekurs kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Seit dem Inkrafttreten des ASGG (1. Jänner 1987) ist ein Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht nur dann sachlich unzuständig, wenn die anhängig gemachte Rechtssache keine Arbeits- und Sozialrechtssache ist und entweder vor ein Bezirksgericht oder vor einem anderen Gerichtshof erster Instanz gehört (Fasching ZPR, Erg.Heft Rz 2255). Das ASGG hat nämlich abweichend von der für das Verhältnis zwischen allgemeinen Zivilsachen und Handelssachen herrschenden Auffassung (vgl. §§ 61 und 62 JN; Fasching ZPR Rz 173), die Anrufung oder das Tätigwerden eines unrichtigen Spruchkörpers desselben Gerichtshofes lediglich als unrichtige Besetzung dieses Gerichts (§ 477 Abs. 1 Z 2 ZPO) qualifiziert (Kuderna, ASGG § 37 Erl. 4; Feitzinger-Tades, ASGG § 37 Anm. 9). Die sachliche Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen Gerichtshofes als Erstgericht ergibt sich schon aus der Höhe des Streitwerts (§ 49 Abs. 1 iVm § 50 JN), so daß sowohl die Entscheidungen der Vorinstanzen über die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichts als auch die Zurückweisung der Klage bzw. die Überweisung der Klage an das Erstgericht als Handelsgericht nicht der Rechtslage entsprechen (9 Ob A 41/88, 9 Ob A 198/89, 9 Ob A 271/89 ua).Dem Revisionsrekurs kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Seit dem Inkrafttreten des ASGG (1. Jänner 1987) ist ein Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht nur dann sachlich unzuständig, wenn die anhängig gemachte Rechtssache keine Arbeits- und Sozialrechtssache ist und entweder vor ein Bezirksgericht oder vor einem anderen Gerichtshof erster Instanz gehört (Fasching ZPR, Erg.Heft Rz 2255). Das ASGG hat nämlich abweichend von der für das Verhältnis zwischen allgemeinen Zivilsachen und Handelssachen herrschenden Auffassung vergleiche Paragraphen 61 und 62 JN; Fasching ZPR Rz 173), die Anrufung oder das Tätigwerden eines unrichtigen Spruchkörpers desselben Gerichtshofes lediglich als unrichtige Besetzung dieses Gerichts (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) qualifiziert (Kuderna, ASGG Paragraph 37, Erl. 4; Feitzinger-Tades, ASGG Paragraph 37, Anmerkung 9). Die sachliche Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen Gerichtshofes als Erstgericht ergibt sich schon aus der Höhe des Streitwerts (Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, JN), so daß sowohl die Entscheidungen der Vorinstanzen über die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichts als auch die Zurückweisung der Klage bzw. die Überweisung der Klage an das Erstgericht als Handelsgericht nicht der Rechtslage entsprechen (9 Ob A 41/88, 9 Ob A 198/89, 9 Ob A 271/89 ua).
Der Unzuständigkeitseinrede der Beklagten kommt folglich nur insoweit Beachtlichkeit zu, als mit ihr implicite auch ein Besetzungsmangel im Sinne des § 37 Abs. 1 ASGG geltend gemacht wird. Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung von einer Partei oder von Amts wegen bezweifelt, hat das Gericht, sofern nicht eine Heilung nach § 37 Abs. 1 ASGG eingetreten ist, mit Beschluß auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist (§ 37 Abs. 3 ASGG). Für die Wahl der richtigen Gerichtsbesetzung ist in Analogie zu § 40 a JN nicht ein entsprechender Antrag oder eine bestimmte Bezeichnung durch die Partei, sondern der Inhalt des Begehrens und des ihm zugrundeliegenden Vorbringens maßgeblich (Kuderna aaO § 37 Erl. 10; SZ 44/64, SZ 45/117, SZ 50/70, SZ 60/18; 9 Ob A 271/89 ua). Nach § 51 Abs. 3 Z 2 ASGG sind auch Geschäftsführer von Gesellschaften mbH von der Geltendmachung ihrer Ansprüche im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren nicht mehr ausgeschlossen (vgl. die bewußt in das ASGG nicht übernommene, eine Ausnahme vom Arbeitnehmerbegriff enthaltende Bestimmung des § 2 Abs. 2 ArbGG), falls sie zumindest in einem sogenannten freien Dienstverhältnis zu der von ihnen vertretenen Gesellschaft stehen. Dies ist nach dem Vorbringen des Klägers entgegen den insoweit mit der Aktenlage (insbes. AS 4) nicht übereinstimmenden Ausführungen der Untergerichte der Fall. Auf die Einwendungen der Beklagten kommt es nicht an (vgl. Kuderna aaO, § 51 Erl. 1 sowie 9 bis 14; 9 Ob A 117/88, 9 Ob A 320/88). Das Erstgericht wird daher den Rechtsstreit durch einen gemäß den §§ 11 f ASGG gebildeten Senat weiterzuführen haben.Der Unzuständigkeitseinrede der Beklagten kommt folglich nur insoweit Beachtlichkeit zu, als mit ihr implicite auch ein Besetzungsmangel im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, ASGG geltend gemacht wird. Wird die Richtigkeit der Gerichtsbesetzung von einer Partei oder von Amts wegen bezweifelt, hat das Gericht, sofern nicht eine Heilung nach Paragraph 37, Absatz eins, ASGG eingetreten ist, mit Beschluß auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist (Paragraph 37, Absatz 3, ASGG). Für die Wahl der richtigen Gerichtsbesetzung ist in Analogie zu Paragraph 40, a JN nicht ein entsprechender Antrag oder eine bestimmte Bezeichnung durch die Partei, sondern der Inhalt des Begehrens und des ihm zugrundeliegenden Vorbringens maßgeblich (Kuderna aaO Paragraph 37, Erl. 10; SZ 44/64, SZ 45/117, SZ 50/70, SZ 60/18; 9 Ob A 271/89 ua). Nach Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG sind auch Geschäftsführer von Gesellschaften mbH von der Geltendmachung ihrer Ansprüche im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren nicht mehr ausgeschlossen vergleiche die bewußt in das ASGG nicht übernommene, eine Ausnahme vom Arbeitnehmerbegriff enthaltende Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, ArbGG), falls sie zumindest in einem sogenannten freien Dienstverhältnis zu der von ihnen vertretenen Gesellschaft stehen. Dies ist nach dem Vorbringen des Klägers entgegen den insoweit mit der Aktenlage (insbes. AS 4) nicht übereinstimmenden Ausführungen der Untergerichte der Fall. Auf die Einwendungen der Beklagten kommt es nicht an vergleiche Kuderna aaO, Paragraph 51, Erl. 1 sowie 9 bis 14; 9 Ob A 117/88, 9 Ob A 320/88). Das Erstgericht wird daher den Rechtsstreit durch einen gemäß den Paragraphen 11, f ASGG gebildeten Senat weiterzuführen haben.
Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, ZPO begründet.