Die Revisionswerber konzentrieren sich in ihrem Rechtsmittel auf die Darlegung, dass nach ihrer Ansicht § 5b Abs 8 BThPG - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - auch in der durch BGBl I 86/2001 geschaffenen Fassung verfassungswidrig gewesen sei. Zwar sei in dieser Bestimmung entgegen der als verfassungswidrig (VfGH G 107/03) erkannten Bestimmung des § 5 Abs 8 BThPG nicht mehr auf eine bestimmte Anzahl von Proben- und Vorstellungstätigkeiten während der einzelnen Monate der Spielzeit, sondern auf die gesamte Spielzeit abgestellt worden, doch sei die Anzahl der Tage pro Spielzeit insgesamt gleich geblieben und auch die Dispositionsmöglichkeit der Balletttänzer nicht wesentlich erweitert worden. Mit dieser Darstellung verbinden die Kläger die Anregung einer Anfechtung des § 5b Abs 8 BThPG idF BGBl I 86/2001. Entgegen dem Standpunkt der Kläger kann es aber zumindest für das vorliegende Verfahren auf sich beruhen, ob die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes oder die der Kläger zutrifft. Die mit der Dienstrechts-Nov 2005 (BGBl I 80/2005) erfolgte Änderung des § 5b Abs 8 BThPG, wodurch das Erfordernis einer bestimmten Anzahl von Vorstellungs- und Probediensten entfiel, trat nämlich rückwirkend mit 1. 1. 2002 (§ 22 Abs 27 BThPG) in Kraft. Damit ist aber die mit 1. 1. 2003 in Kraft getretene Fassung (BGBl I 86/2001) des § 5b Abs 8 BThPG ohnehin saniert worden. Welche Auswirkung eine Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof haben könnte, ist daher nicht ersichtlich. Zum eigentlichen Problem, ob die Kläger berechtigt sind, für die auf Grund der Dienstrechts-Nov 2005 zuerkannten Differenzansprüche auch rückwirkend Zinsen zu begehren, enthält die Revision keinerlei Ausführungen, sodass darauf nicht mehr eingegangen werden kann und der allfälligen Feststellung einer Verfassungswidrigkeit - soferne diese überhaupt möglich wäre - der von den Klägern bemängelten Bestimmung keine Präjudizialität zukäme. Zusammenfassend gelingt es den Klägern nicht, eine für die Behandlung der außerordentlichen Revision erforderliche erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Die Revisionswerber konzentrieren sich in ihrem Rechtsmittel auf die Darlegung, dass nach ihrer Ansicht Paragraph 5 b, Absatz 8, BThPG - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - auch in der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001, geschaffenen Fassung verfassungswidrig gewesen sei. Zwar sei in dieser Bestimmung entgegen der als verfassungswidrig (VfGH G 107/03) erkannten Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 8, BThPG nicht mehr auf eine bestimmte Anzahl von Proben- und Vorstellungstätigkeiten während der einzelnen Monate der Spielzeit, sondern auf die gesamte Spielzeit abgestellt worden, doch sei die Anzahl der Tage pro Spielzeit insgesamt gleich geblieben und auch die Dispositionsmöglichkeit der Balletttänzer nicht wesentlich erweitert worden. Mit dieser Darstellung verbinden die Kläger die Anregung einer Anfechtung des Paragraph 5 b, Absatz 8, BThPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,. Entgegen dem Standpunkt der Kläger kann es aber zumindest für das vorliegende Verfahren auf sich beruhen, ob die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes oder die der Kläger zutrifft. Die mit der Dienstrechts-Nov 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2005,) erfolgte Änderung des Paragraph 5 b, Absatz 8, BThPG, wodurch das Erfordernis einer bestimmten Anzahl von Vorstellungs- und Probediensten entfiel, trat nämlich rückwirkend mit 1. 1. 2002 (Paragraph 22, Absatz 27, BThPG) in Kraft. Damit ist aber die mit 1. 1. 2003 in Kraft getretene Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,) des Paragraph 5 b, Absatz 8, BThPG ohnehin saniert worden. Welche Auswirkung eine Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof haben könnte, ist daher nicht ersichtlich. Zum eigentlichen Problem, ob die Kläger berechtigt sind, für die auf Grund der Dienstrechts-Nov 2005 zuerkannten Differenzansprüche auch rückwirkend Zinsen zu begehren, enthält die Revision keinerlei Ausführungen, sodass darauf nicht mehr eingegangen werden kann und der allfälligen Feststellung einer Verfassungswidrigkeit - soferne diese überhaupt möglich wäre - der von den Klägern bemängelten Bestimmung keine Präjudizialität zukäme. Zusammenfassend gelingt es den Klägern nicht, eine für die Behandlung der außerordentlichen Revision erforderliche erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.