Rechtstracker.at
Entscheidung 9 ObA 33/07d×

Entscheidung 9 ObA 33/07d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA33/07d

Entscheidungsdatum

28.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Alfred Klair als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. Christian P*****, Pensionist, ***** (30 Cga 75/05a), 2. Daniela S*****, Pensionistin, ***** (30 Cga 73/05g), und 3. Gabriele A*****, Pensionistin, ***** (30 Cga 74/05d), alle vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Bundestheater Holding GmbH, Goethegasse 1, 1010 Wien, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig-Hainz, Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Zinsen (zu

1. EUR 91,47; zu 2. EUR 111,27; zu 3. EUR 139,57), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Oktober 2006, GZ 9 Ra 90/06f-27, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerber konzentrieren sich in ihrem Rechtsmittel auf die Darlegung, dass nach ihrer Ansicht Paragraph 5 b, Absatz 8, BThPG - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - auch in der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001, geschaffenen Fassung verfassungswidrig gewesen sei. Zwar sei in dieser Bestimmung entgegen der als verfassungswidrig (VfGH G 107/03) erkannten Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 8, BThPG nicht mehr auf eine bestimmte Anzahl von Proben- und Vorstellungstätigkeiten während der einzelnen Monate der Spielzeit, sondern auf die gesamte Spielzeit abgestellt worden, doch sei die Anzahl der Tage pro Spielzeit insgesamt gleich geblieben und auch die Dispositionsmöglichkeit der Balletttänzer nicht wesentlich erweitert worden. Mit dieser Darstellung verbinden die Kläger die Anregung einer Anfechtung des Paragraph 5 b, Absatz 8, BThPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,. Entgegen dem Standpunkt der Kläger kann es aber zumindest für das vorliegende Verfahren auf sich beruhen, ob die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes oder die der Kläger zutrifft. Die mit der Dienstrechts-Nov 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2005,) erfolgte Änderung des Paragraph 5 b, Absatz 8, BThPG, wodurch das Erfordernis einer bestimmten Anzahl von Vorstellungs- und Probediensten entfiel, trat nämlich rückwirkend mit 1. 1. 2002 (Paragraph 22, Absatz 27, BThPG) in Kraft. Damit ist aber die mit 1. 1. 2003 in Kraft getretene Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001,) des Paragraph 5 b, Absatz 8, BThPG ohnehin saniert worden. Welche Auswirkung eine Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof haben könnte, ist daher nicht ersichtlich. Zum eigentlichen Problem, ob die Kläger berechtigt sind, für die auf Grund der Dienstrechts-Nov 2005 zuerkannten Differenzansprüche auch rückwirkend Zinsen zu begehren, enthält die Revision keinerlei Ausführungen, sodass darauf nicht mehr eingegangen werden kann und der allfälligen Feststellung einer Verfassungswidrigkeit - soferne diese überhaupt möglich wäre - der von den Klägern bemängelten Bestimmung keine Präjudizialität zukäme. Zusammenfassend gelingt es den Klägern nicht, eine für die Behandlung der außerordentlichen Revision erforderliche erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E83932 9ObA33.07d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00033.07D.0328.000

Dokumentnummer

JJT_20070328_OGH0002_009OBA00033_07D0000_000