[10] Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
1. Folgende Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) sind hier maßgeblich:
[11] Gemäß § 2 Abs 3 RGV liegt eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird. [11] Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, RGV liegt eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.
[12] Gemäß § 2 Abs 4 RGV liegt eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes. [12] Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, RGV liegt eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.
[13] Gemäß § 22 Abs 1 erster HS RGV erhält der Beamte bei einer Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr. [13] Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erster HS RGV erhält der Beamte bei einer Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr.
[14] Gemäß § 27 Abs 1 RGV hat der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). [14] Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, RGV hat der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren).
[15] Gemäß § 27 Abs 2 RGV ist eine Versetzung, wenn sie von Amts wegen erfolgt, während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln. [15] Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, RGV ist eine Versetzung, wenn sie von Amts wegen erfolgt, während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln.
[16] Gemäß § 74 Abs 1 ist die Reisegebührenvorschrift – mit Ausnahme des § 27 Abs 2 – auch auf die Vertragsbediensteten nach § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden. [16] Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ist die Reisegebührenvorschrift – mit Ausnahme des Paragraph 27, Absatz 2, – auch auf die Vertragsbediensteten nach Paragraph eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
[17] 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Begriffe „Dienstzuteilung“ und „Versetzung“ nach § 2 RGV "im Sinne dieser Verordnung" auszulegen, sodass der festzustellende Begriffsinhalt nur aufgrund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe (VwGH 2010/09/0200 RS 2; VwGH 99/12/0045 RS 1; VwGH Ra 2020/12/0084 RS 1; Traumüller, RGV12 § 2 Anm 2 mwN). [17] 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Begriffe „Dienstzuteilung“ und „Versetzung“ nach Paragraph 2, RGV "im Sinne dieser Verordnung" auszulegen, sodass der festzustellende Begriffsinhalt nur aufgrund der Bestimmungen der RGV selbst zu ermitteln ist und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Begriffe (VwGH 2010/09/0200 RS 2; VwGH 99/12/0045 RS 1; VwGH Ra 2020/12/0084 RS 1; Traumüller, RGV12 Paragraph 2, Anmerkung 2, mwN).
[18] Der Zweck der RGV ist nach § 1 Abs 1 RGV der Ersatz des Mehraufwands, welcher Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtung erwächst. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist dabei primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgebend für die Beurteilung der Qualifikation „Versetzung oder Dienstzuteilung“ im Sinne der RGV sind die konkreten Verhältnisse und die dienstlichen Umstände, welche zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben sowie dem betroffenen Beamten erkennbar gewesen sein müssen (VwGH 2010/09/0200 RS 2; s auch Germ/Zach, Die Reisegebühren-Vorschrift19. Erg § 2 Anm 13). [18] Der Zweck der RGV ist nach Paragraph eins, Absatz eins, RGV der Ersatz des Mehraufwands, welcher Bundesbeamten durch auswärtige Dienstverrichtung erwächst. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist dabei primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf rechtliche Konstruktionen abzustellen. Maßgebend für die Beurteilung der Qualifikation „Versetzung oder Dienstzuteilung“ im Sinne der RGV sind die konkreten Verhältnisse und die dienstlichen Umstände, welche zur auswärtigen Dienstverrichtung geführt haben sowie dem betroffenen Beamten erkennbar gewesen sein müssen (VwGH 2010/09/0200 RS 2; s auch Germ/Zach, Die Reisegebühren-Vorschrift19. Erg Paragraph 2, Anmerkung 13, ).
[19] 3. Für die Unterscheidung zwischen Dienstzuteilung und Versetzung ist die zeitliche Komponente relevant. Während bei der Dienstzuteilung ein Beamter einem anderen Ort zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird, wird bei der Versetzung ein Beamter einem neuen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Dabei ist der Begriff „Dienststelle“ in der RGV im Gegensatz zu seinem Verständnis in sonstigen Bereichen des Dienstrechts nicht organisatorisch, sondern mit örtlichem Bezug zu sehen (VwGH 2010/09/0200 RS 1). Die für das Vorliegen einer Dienstzuteilung erforderliche zeitliche Begrenzung muss zwar nicht datumsmäßig konkretisiert, zumindest aber nach dem Wortlaut der betreffenden Anordnung oder nach den Umständen des jeweiligen Falles erkennbar sein. Unter der „erforderlichen zeitlichen Begrenzung“ ist deren „Absehbarkeit“ zu verstehen. Sie setzt daher zwar keine datumsmäßig konkretisierte zeitliche Begrenzung, wohl aber eine Erkennbarkeit, dass es sich lediglich um eine Zuteilung für einen absehbaren (also nicht für einen zwar endlichen, aber unabsehbar langen) Zeitraum handeln werde, voraus (VwGH 2013/12/0009 RS 1). Eine Versetzung ist dann anzunehmen, wenn der die Zuweisung des Beamten zur Dienstleistung an einen bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nicht nur ein vorübergehender, sondern schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist (VwGH 2010/09/0200 RS 3).
[20] 4.1. Im vorliegenden Fall ist danach für die gebührenrechtliche Betrachtungsweise zunächst irrelevant, dass ein privatrechtliches Dienstverhältnis vor der Ernennung des Klägers in den öffentlichen Dienst als Beamter vorlag, weil im Hinblick auf den Zweck der Regelung, den Mehraufwand einer Dienstzuteilung abzugelten, rechtliche Konstruktionen nicht ausschlaggebend sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob die betreffende dienstrechtliche Verfügung von vornherein auf Dauer angelegt war, ob also schon im Zeitpunkt der Zuweisung des Bediensteten erkennbar war, dass die Dienstleistung nicht nur auf absehbare Zeit an dem bestimmten Ort erfolgen sollte.
[21] 4.2. Hier war aufgrund der Zuweisung vom 9. 7. 2019 in ihrer Gesamtheit objektiv erkennbar, dass es sich mit Wirksamkeit ab 1. 8. 2019 um eine nicht bloß vorübergehende Verwendung des Klägers an jener Polizeiinspektion in Wien 12 handeln sollte, weil zugleich mit der Zuweisung für den Zeitraum vom 1. 8. 2019 bis 30. 11. 2019 die unmittelbar darauffolgende Zuweisung mit Wirksamkeit ab 1. 12. 2019 „zur ständigen Dienstleistung“ für denselben Dienstort ausgesprochen wurde. Wenngleich der Sondervertrag des Klägers als Vertragsbediensteter befristet war, war damit bereits mit 9. 7. 2019 offengelegt, dass es sich um eine auf nicht absehbare Zeit angelegte Verwendung des Klägers an jenem Dienstort in Wien handeln würde. Wie bereits das Erst- und das Berufungsgericht zutreffend dargelegt haben, lag damit für den klagsgegenständlichen Zeitraum keine vorübergehende Dienstzuteilung nach § 2 Abs 3 RGV, sondern eine Versetzung nach § 2 Abs 4 RGV vor. [21] 4.2. Hier war aufgrund der Zuweisung vom 9. 7. 2019 in ihrer Gesamtheit objektiv erkennbar, dass es sich mit Wirksamkeit ab 1. 8. 2019 um eine nicht bloß vorübergehende Verwendung des Klägers an jener Polizeiinspektion in Wien 12 handeln sollte, weil zugleich mit der Zuweisung für den Zeitraum vom 1. 8. 2019 bis 30. 11. 2019 die unmittelbar darauffolgende Zuweisung mit Wirksamkeit ab 1. 12. 2019 „zur ständigen Dienstleistung“ für denselben Dienstort ausgesprochen wurde. Wenngleich der Sondervertrag des Klägers als Vertragsbediensteter befristet war, war damit bereits mit 9. 7. 2019 offengelegt, dass es sich um eine auf nicht absehbare Zeit angelegte Verwendung des Klägers an jenem Dienstort in Wien handeln würde. Wie bereits das Erst- und das Berufungsgericht zutreffend dargelegt haben, lag damit für den klagsgegenständlichen Zeitraum keine vorübergehende Dienstzuteilung nach Paragraph 2, Absatz 3, RGV, sondern eine Versetzung nach Paragraph 2, Absatz 4, RGV vor.
[22] 5. Dass die Regelung des § 27 Abs 2 RGV auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden ist (§ 74 Abs 1 RGV), gesteht auch der Kläger zu. [22] 5. Dass die Regelung des Paragraph 27, Absatz 2, RGV auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden ist (Paragraph 74, Absatz eins, RGV), gesteht auch der Kläger zu.
[23] 6. Ein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Zuteilungsgebühren besteht danach nicht. Seiner Revision war daher keine Folge zu geben.
[24] 7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. [24] 7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.