[10] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
[11] 1. Nach § 25 Abs 3 VBO 1995 ist der Erholungsurlaub nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist. Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Vertragsbediensteten ein Verbrauch des Erholungsurlaubs bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend § 6 Abs 1a VBO 1995 rechtzeitig und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs durch den Vertragsbediensteten hinzuwirken. Der Verfallstermin wird um den Zeitraum einer vom Vertragsbediensteten in Anspruch genommenen 1. Nach Paragraph 25, Absatz 3, VBO 1995 ist der Erholungsurlaub nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist. Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn dem Vertragsbediensteten ein Verbrauch des Erholungsurlaubs bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend Paragraph 6, Absatz eins a, VBO 1995 rechtzeitig und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs durch den Vertragsbediensteten hinzuwirken. Der Verfallstermin wird um den Zeitraum einer vom Vertragsbediensteten in Anspruch genommenen
1. Eltern-Karenz gemäß §§ 31 bis 31b und/oder gemäß § 32 VBO 1995 und/oder1. Eltern-Karenz gemäß Paragraphen 31 bis 31 b und/oder gemäß Paragraph 32, VBO 1995 und/oder
2. Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gemäß § 37a VBO 1995 und/oder2. Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gemäß Paragraph 37 a, VBO 1995 und/oder
3. Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 37d VBO 19953. Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß Paragraph 37 d, VBO 1995
hinausgeschoben.
[12] Nach § 6a Abs 1a VBO 1995 hat der Vorgesetzte im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubs gemäß § 25 Abs 3 VBO 1995 oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt. Nach Paragraph 6 a, Absatz eins a, VBO 1995 hat der Vorgesetzte im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubs gemäß Paragraph 25, Absatz 3, VBO 1995 oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.
[13] 2.1 Nach den Feststellungen hat der Kläger seinen Urlaub aus dem Jahr 2021 nicht bis zu dem in § 25 Abs 3 Satz 2 VBO 1995 normierten Verfallszeitpunkt – das war der 31. 12. 2023 – verbraucht. Dass dem Kläger dies wegen seines seit Juli 2023 durchgehenden, über den Verfallszeitpunkt hinausgehenden Krankenstands ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Hinweises der Beklagten objektiv nicht möglich war, hat auf den Verfall gemäß § 25 Abs 3 Satz 2 zweiter Halbsatz VBO 1995 grundsätzlich keine Auswirkung. 2.1 Nach den Feststellungen hat der Kläger seinen Urlaub aus dem Jahr 2021 nicht bis zu dem in Paragraph 25, Absatz 3, Satz 2 VBO 1995 normierten Verfallszeitpunkt – das war der 31. 12. 2023 – verbraucht. Dass dem Kläger dies wegen seines seit Juli 2023 durchgehenden, über den Verfallszeitpunkt hinausgehenden Krankenstands ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Hinweises der Beklagten objektiv nicht möglich war, hat auf den Verfall gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Satz 2 zweiter Halbsatz VBO 1995 grundsätzlich keine Auswirkung.
[14] 2.2 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist damit die Frage, ob die Voraussetzungen für den Verfallshinderungsgrund nach § 25 Abs 3 Satz 3 VBO 1995 vorlagen, weil die Beklagte nicht „rechtzeitig“ im Sinne dieser Bestimmung auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs durch den Kläger hingewirkt hat, und deshalb der Urlaub des Klägers aus dem Jahr 2021 trotz Verstreichens des Verfallszeitpunkts nicht verfiel, sodass zum Ende seines Dienstverhältnisses noch ein offener Urlaubsanspruch bestand. 2.2 Gegenstand des Revisionsverfahrens ist damit die Frage, ob die Voraussetzungen für den Verfallshinderungsgrund nach Paragraph 25, Absatz 3, Satz 3 VBO 1995 vorlagen, weil die Beklagte nicht „rechtzeitig“ im Sinne dieser Bestimmung auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs durch den Kläger hingewirkt hat, und deshalb der Urlaub des Klägers aus dem Jahr 2021 trotz Verstreichens des Verfallszeitpunkts nicht verfiel, sodass zum Ende seines Dienstverhältnisses noch ein offener Urlaubsanspruch bestand.
[15] 3.1 Die Vorinstanzen vertraten – ebenso wie der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung – zusammengefasst die Rechtsansicht, dass dann, wenn der Hinweis des Vorgesetzten zum Verbrauch des noch ausstehenden Urlaubs (wie hier) dem Vertragsbediensteten erst während eines über den Verfallszeitpunkt hinaus andauernden Krankenstands zugehe, der Vertragsbedienstete damit – ex post betrachtet – objektiv nicht in die Lage versetzt werde, seinen ausständigen Erholungsurlaub zu konsumieren. Ein solches Hinwirken auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs sei deshalb auch nicht „rechtzeitig“ iSd § 25 Abs 3 Satz 3 VBO 1995, möge dem Dienstgeber diesbezüglich auch kein Vorwurf gemacht werden können. 3.1 Die Vorinstanzen vertraten – ebenso wie der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung – zusammengefasst die Rechtsansicht, dass dann, wenn der Hinweis des Vorgesetzten zum Verbrauch des noch ausstehenden Urlaubs (wie hier) dem Vertragsbediensteten erst während eines über den Verfallszeitpunkt hinaus andauernden Krankenstands zugehe, der Vertragsbedienstete damit – ex post betrachtet – objektiv nicht in die Lage versetzt werde, seinen ausständigen Erholungsurlaub zu konsumieren. Ein solches Hinwirken auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs sei deshalb auch nicht „rechtzeitig“ iSd Paragraph 25, Absatz 3, Satz 3 VBO 1995, möge dem Dienstgeber diesbezüglich auch kein Vorwurf gemacht werden können.
[16] 3.2 Die Beklagte vertritt dagegen, dass die Rechtzeitigkeit des Hinwirkens allein danach zu beurteilen sei, wann ein Verbrauch des Urlaubs für den Vertragsbediensteten aus der Sicht des Dienstgebers zum Zeitpunkt der Erteilung des Hinweises (ex ante) typischerweise möglich wäre. Sei der Hinweis im Zeitpunkt seiner Erteilung rechtzeitig gewesen, sei der Vertragsbedienstete damit in die Lage versetzt worden, den offenen Urlaub zu konsumieren. Eine tatsächliche krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Vertragsbediensteten könne die Rechtzeitigkeit nicht mehr entfallen lassen.
[17] 4. Die – auch den Gegenstand des Zulassungsausspruchs bildende – Rechtsfrage, ob die Rechtzeitigkeit des Hinweises auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs nach § 25 Abs 3 Satz 3 VBO 1995 ex ante aus der Sicht des Dienstgebers (und damit unabhängig von einer späteren Unmöglichkeit, den Urlaub zu konsumieren) oder ex post unter Berücksichtigung, ob dem Vertragsbediensteten der Verbrauch des Urlaubs wegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit objektiv überhaupt möglich war, zu beurteilten ist, ist hier aber nicht präjudiziell (vgl RS0088931 [T2]). Denn es ergibt sich – schon unmittelbar aufgrund des Gesetzes und seiner Materialien (vgl RS0042656 [T54]) –, dass die von der Beklagten vorgenommene Mitteilung selbst bei der von ihr vertretenen ex ante-Beurteilung nicht „rechtzeitig“ iSd § 25 Abs 3 Satz 3 VBO 1995 erfolgte: 4. Die – auch den Gegenstand des Zulassungsausspruchs bildende – Rechtsfrage, ob die Rechtzeitigkeit des Hinweises auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs nach Paragraph 25, Absatz 3, Satz 3 VBO 1995 ex ante aus der Sicht des Dienstgebers (und damit unabhängig von einer späteren Unmöglichkeit, den Urlaub zu konsumieren) oder ex post unter Berücksichtigung, ob dem Vertragsbediensteten der Verbrauch des Urlaubs wegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit objektiv überhaupt möglich war, zu beurteilten ist, ist hier aber nicht präjudiziell vergleiche RS0088931 [T2]). Denn es ergibt sich – schon unmittelbar aufgrund des Gesetzes und seiner Materialien vergleiche RS0042656 [T54]) –, dass die von der Beklagten vorgenommene Mitteilung selbst bei der von ihr vertretenen ex ante-Beurteilung nicht „rechtzeitig“ iSd Paragraph 25, Absatz 3, Satz 3 VBO 1995 erfolgte:
[18] 4.1 § 25 Abs 3 Satz 3 VBO 1995 wurde mit LGBl Nr 48/2020 eingefügt. Die Bestimmung definiert nicht, wann ein Hinwirken auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs „rechtzeitig“ ist. Allerdings ergibt sich aus dem darin enthaltenen Verweis auf § 6 Abs 1a VBO 1995, dass der Vorgesetzte im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubs gemäß § 25 Abs 3 VBO 1995 oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken hat, dass der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt. 4.1 Paragraph 25, Absatz 3, Satz 3 VBO 1995 wurde mit Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2020, eingefügt. Die Bestimmung definiert nicht, wann ein Hinwirken auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs „rechtzeitig“ ist. Allerdings ergibt sich aus dem darin enthaltenen Verweis auf Paragraph 6, Absatz eins a, VBO 1995, dass der Vorgesetzte im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubs gemäß Paragraph 25, Absatz 3, VBO 1995 oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken hat, dass der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.
[19] 4.2 Die Gesetzesmaterialien (Beilage 21/2020) nehmen dazu Bezug auf die Entscheidungen des EuGH C-619/16, Kreuziger und C-684/16, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V., wonach den Arbeitgeber die Pflicht treffe, dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage sei, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er den Arbeitnehmer – erforderlichenfalls förmlich – auffordere, diesen zu konsumieren. Damit sichergestellt sei, dass der Urlaub des Arbeitnehmers noch die Erholung und Entspannung bieten könne, zu denen er beitragen solle, habe der Arbeitgeber rechtzeitig und klar mitzuteilen, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nehme, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen werde. Die Gesetzesmaterialien betonen, dass der Hinweis auf den drohenden Verfall so rechtzeitig zu erfolgen habe, dass unter Berücksichtigung etwaiger Dienstplaneinteilungen oder allfälliger Abwesenheiten der Verbrauch offener Urlaubskontingente zeitlich und organisatorisch möglich sei, ohne dass es mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu einem Verfall von Urlaubsansprüchen komme (Beilage 21/2020, Erläut 6). Dabei geht die Revision selbst davon aus, dass sich diese Ausführungen auch auf (tatsächliche) krankheitsbedingte Abwesenheiten des vom potenziellen Verfall des Urlaubs betroffenen Vertragsbediensteten beziehen. 4.2 Die Gesetzesmaterialien (Beilage 21 aus 2020,) nehmen dazu Bezug auf die Entscheidungen des EuGH C-619/16, Kreuziger und C-684/16, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V., wonach den Arbeitgeber die Pflicht treffe, dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage sei, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er den Arbeitnehmer – erforderlichenfalls förmlich – auffordere, diesen zu konsumieren. Damit sichergestellt sei, dass der Urlaub des Arbeitnehmers noch die Erholung und Entspannung bieten könne, zu denen er beitragen solle, habe der Arbeitgeber rechtzeitig und klar mitzuteilen, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nehme, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums verfallen werde. Die Gesetzesmaterialien betonen, dass der Hinweis auf den drohenden Verfall so rechtzeitig zu erfolgen habe, dass unter Berücksichtigung etwaiger Dienstplaneinteilungen oder allfälliger Abwesenheiten der Verbrauch offener Urlaubskontingente zeitlich und organisatorisch möglich sei, ohne dass es mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu einem Verfall von Urlaubsansprüchen komme (Beilage 21 aus 2020,, Erläut 6). Dabei geht die Revision selbst davon aus, dass sich diese Ausführungen auch auf (tatsächliche) krankheitsbedingte Abwesenheiten des vom potenziellen Verfall des Urlaubs betroffenen Vertragsbediensteten beziehen.
[20] 4.3 Daraus folgt, dass der Zweck der in §§ 6 Abs 1a, 25 Abs 3 Satz 3 VBO 1995 geregelten Hinwirkungsobliegenheit darin liegt, dem Vertragsbediensteten den Verbrauch der offenen Urlaubskontingente noch vor dem Verfallszeitpunkt möglich zu machen, um einen Verfall des Urlaubsanspruchs möglichst zu verhindern. 4.3 Daraus folgt, dass der Zweck der in Paragraphen 6, Absatz eins a, 25, Absatz 3, Satz 3 VBO 1995 geregelten Hinwirkungsobliegenheit darin liegt, dem Vertragsbediensteten den Verbrauch der offenen Urlaubskontingente noch vor dem Verfallszeitpunkt möglich zu machen, um einen Verfall des Urlaubsanspruchs möglichst zu verhindern.
[21] 4.4 Der Beklagten war bekannt, dass sich der Kläger bereits in den vergangenen Jahren aber auch zu Beginn des Jahres 2023 über jeweils längere Phasen im Krankenstand befunden hatte. Auch im Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung zum Verbrauch des offenen Resturlaubs am 3. 10. 2023 war der Kläger bereits wieder seit etwa zweieinhalb Monaten durchgehend im Krankenstand. Ausgehend davon musste bei ihm somit auch weiterhin mit der Möglichkeit längerer krankheitsbedingter Abwesenheiten gerechnet werden. Unter Berücksichtigung, dass der Kläger immerhin noch über ein nicht konsumiertes Urlaubskontingent von 158 Urlaubsstunden (oder knapp 20 Urlaubstagen) verfügte, durfte die Beklagte – auch vor dem Hintergrund möglicher organisatorischer Schwierigkeiten (wie der Dienstplaneinteilung oder allfälliger Abwesenheiten anderer Dienstnehmer) – zu diesem Zeitpunkt nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass ihr Hinweis dem Kläger den Verbrauch seines noch offenen Resturlaubs vor dem Verfallszeitpunkt möglich machen wird.
[22] 4.5 Da die Mitteilung der Beklagten gegenüber dem Kläger dem Zweck der Hinwirkungsobliegenheit daher selbst bei der von ihr vertretenen ex ante-Betrachtung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird, war sie schon deshalb – und somit unabhängig von der krankheitsbedingten Unmöglichkeit, den Urlaub zu konsumieren – jedenfalls nicht „rechtzeitig“ iSd § 25 Abs 3 Satz 3 VBO 1995. 4.5 Da die Mitteilung der Beklagten gegenüber dem Kläger dem Zweck der Hinwirkungsobliegenheit daher selbst bei der von ihr vertretenen ex ante-Betrachtung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird, war sie schon deshalb – und somit unabhängig von der krankheitsbedingten Unmöglichkeit, den Urlaub zu konsumieren – jedenfalls nicht „rechtzeitig“ iSd Paragraph 25, Absatz 3, Satz 3 VBO 1995.
[23] 5. Damit kann auch eine Auseinandersetzung mit den weiteren Argumenten in der Revision unterbleiben, soweit sie sich jeweils gegen eine ex post-Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Hinwirkens nach § 25 Abs 3 Satz 3 VBO 1995 richten. 5. Damit kann auch eine Auseinandersetzung mit den weiteren Argumenten in der Revision unterbleiben, soweit sie sich jeweils gegen eine ex post-Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Hinwirkens nach Paragraph 25, Absatz 3, Satz 3 VBO 1995 richten.
[24] Ebenso muss zu der Rechtsfrage, inwiefern im Fall einer bei ex ante-Beurteilung bejahten Rechtzeitigkeit der zweite Halbsatz des § 25 Abs 3 Satz 2 VBO 1995, wonach der Verfall des Urlaubs selbst dann eintritt, wenn dem Vertragsbediensteten ein Verbrauch des Erholungsurlaubs bis zum Verfallszeitpunkt nicht möglich war, im Einklang mit Art 7 Abs 1 der Richtlinie 2003/88/EG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht, nicht Stellung genommen werden (vgl insb EuGH, C-619/16, Kreuziger, Rz 42, 47, 51; C-684/16, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V., Rz 35, 38, 40, 44; C-518/20, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, Rz 37, 38, 45). Ebenso muss zu der Rechtsfrage, inwiefern im Fall einer bei ex ante-Beurteilung bejahten Rechtzeitigkeit der zweite Halbsatz des Paragraph 25, Absatz 3, Satz 2 VBO 1995, wonach der Verfall des Urlaubs selbst dann eintritt, wenn dem Vertragsbediensteten ein Verbrauch des Erholungsurlaubs bis zum Verfallszeitpunkt nicht möglich war, im Einklang mit Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/88/EG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht, nicht Stellung genommen werden vergleiche insb EuGH, C-619/16, Kreuziger, Rz 42, 47, 51; C-684/16, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V., Rz 35, 38, 40, 44; C-518/20, Fraport und St. Vincenz-Krankenhaus, Rz 37, 38, 45).
[25] 6. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht.
[26] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.