Entscheidung 9 ObA 33/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.03.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Othmar Roniger und Wilhelm Hackl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** S*****, Musikschullehrer, ***** vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde M*****, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Gimborn und Dr.Fritz Wintersberger, Rechtsanwälte in *****, wegen Feststellung (Streitwert S 75.000), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. November 1992, GZ 34 Ra 94/92-17, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7.April 1992, GZ 24 Cga 463/91-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 4.348,80 (darin S 724,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob der Kläger durch sein Verhalten den Kündigungsgrund des § 37 Abs 2 lit a NÖ-GVBG verwirklichte und er somit bei Abgabe seines Einverständnisses zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht in Irrtum geführt wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob der Kläger durch sein Verhalten den Kündigungsgrund des Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, NÖ-GVBG verwirklichte und er somit bei Abgabe seines Einverständnisses zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht in Irrtum geführt wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00033.93.0317.000
Dokumentnummer
JJT_19930317_OGH0002_009OBA00033_9300000_000