Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nicht einmal nach Aussage des Beklagten, er habe angenommen, daß die Saison bis Ende Mai gut gehen werde, wäre die Schneelage am Gletscher aber gut gewesen, hätte das Dienstverhältnis auch noch bis in den Juni hinein dauern können, ein vom schriftlichen Vertrag abweichender Endtermin vereinbart wurde, weil aus dieser Aussage nicht hervorgeht, daß der Beklagte dies gegenüber seinem Vertragspartner auch erklärt hat. Zutreffend ist das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, daß sich weder aus dem Vorbringen der Parteien noch aus dem Akteninhalt ergebe, daß der Passus "Ende Mai" im schriftlichen Dienstvertrag nicht den 31.Mai 1993 bedeuten sollte.Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nicht einmal nach Aussage des Beklagten, er habe angenommen, daß die Saison bis Ende Mai gut gehen werde, wäre die Schneelage am Gletscher aber gut gewesen, hätte das Dienstverhältnis auch noch bis in den Juni hinein dauern können, ein vom schriftlichen Vertrag abweichender Endtermin vereinbart wurde, weil aus dieser Aussage nicht hervorgeht, daß der Beklagte dies gegenüber seinem Vertragspartner auch erklärt hat. Zutreffend ist das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, daß sich weder aus dem Vorbringen der Parteien noch aus dem Akteninhalt ergebe, daß der Passus "Ende Mai" im schriftlichen Dienstvertrag nicht den 31.Mai 1993 bedeuten sollte.
Mit seiner Rechtsrüge ist der Revisionswerber auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG).Mit seiner Rechtsrüge ist der Revisionswerber auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Da eine abweichende, dem Vertragspartner gegenüber auch erklärte Parteiabsicht nicht festgestellt werden konnte, haben die Vorinstanzen völlig zu Recht den Passus des schriftlichen Dienstvertrages: "Befristetes Arbeitsverhältnis: Das Arbeitsverhältnis wird für die Zeit vom 17.Oktober 1992 (Datum) bis Ende Mai 1993 (Datum) abgeschlossen" nach seinem klaren Wortlaut dahin ausgelegt, daß ein mit 31.Mai 1993 befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wurde.
Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, der Kläger habe nicht davon ausgehen können, daß ihm die Zeit vom 2.Februar bis 16.Februar 1993 zur Gänze zur Postensuche zur Verfügung gestellt werde, ist er auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, daß der Urlaubsverbrauch vom Dienstgeber nicht einseitig für einen von ihm bestimmten Zeitraum angenordnet werden kann; gemäß § 4 Abs 1 UrlG ist der Zeitraum des Urlaubs vielmehr zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, der Kläger habe nicht davon ausgehen können, daß ihm die Zeit vom 2.Februar bis 16.Februar 1993 zur Gänze zur Postensuche zur Verfügung gestellt werde, ist er auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, daß der Urlaubsverbrauch vom Dienstgeber nicht einseitig für einen von ihm bestimmten Zeitraum angenordnet werden kann; gemäß Paragraph 4, Absatz eins, UrlG ist der Zeitraum des Urlaubs vielmehr zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.