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Entscheidung 9 ObA 34/09d×

Entscheidung 9 ObA 34/09d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA34/09d

Entscheidungsdatum

01.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Irene Kienzl und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gabriele W*****, Arbeiterin, *****, vertreten durch Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, gegen die beklagte Partei Rudolf E*****, Inhaber eines Heurigenbetriebs, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hotter, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 14.096,02 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Jänner 2009, GZ 9 Ra 100/08d-15, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht geht mit vertretbarer Rechtsauffassung davon aus, dass zwischen den Streitteilen eine - schlüssige - Vereinbarung dahin bestand, dass das Arbeitsverhältnis ein durchgehendes sein und die Arbeitszeit im Wege einer Durchrechnung trotz jeweils „im Block" erbrachter Arbeitsleistungen auch auf die jeweils periodisch folgenden „arbeitsfreien" Wochen aufgeteilt werden sollte. Damit ergibt sich der weitere vertretbare Schluss, dass neben der Aufteilung der geleisteten, bindend festgestellten Arbeitsstunden auch als vereinbart gilt, dass die nicht abdingbaren, gesetzlich festgelegten und als Arbeitszeit geltenden (Paragraph 6, Absatz eins, ARG) Ersatzruhezeiten in der „arbeitsfreien" Zeit konsumiert werden sollten, sodass sich ein durchschnitttliches Arbeitsausmaß von 40 Wochenstunden ergibt.

Der Hinweis auf den Verbrauch von Überstunden im Wege des Zeitausgleichs ist, wie schon vom Berufungsgericht zutreffend dargelegt, nicht zielführend, da solche im Verfahren erster Instanz weder begehrt wurden noch deren Verbrauch eingewendet wurde. Ausgehend von diesen Prämissen ist aber auch das Begehren auf Urlaubsersatzleistung berechtigt, da die Urlaubskonsumation einer Vereinbarung bedarf (RIS-Justiz RS0070760). Die Berechnung des Urlaubsanspruchs wurde, obwohl von der Klägerin detailliert aufgegliedert, nicht qualifiziert bestritten (Paragraph 267, ZPO), sodass deren Übernahme durch das Berufungsgericht keinen Anlass zu einer weiteren Nachprüfung gibt.

Zusammenfassend vermag der Beklagte daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E90724 9ObA34.09d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00034.09D.0401.000

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20090401_OGH0002_009OBA00034_09D0000_000