Rechtstracker.at
Entscheidung 9 ObA 34/21x×

Entscheidung 9 ObA 34/21x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA34/21x

Entscheidungsdatum

29.04.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E*****, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Mag. Wilhelm Peter Milchrahm, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.194,06 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2021, GZ 7 Ra 12/21t-37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem – wie hier – eine Berufung wegen Nichtigkeit (nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO) verworfen wird, ist zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO unanfechtbar (RS0043405). Daran vermag auch die Anfechtung unter dem Gesichtspunkt eines anderen Rechtsmittelgrundes, etwa der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RS0043405 [T6]) nichts zu ändern.

[2]           2. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden (RS0042963).

[3]           3. Eine Rechtsrüge betreffend die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen in der Sache selbst, wurde nicht ausgeführt.

[4] 4. Die außerordentliche Revision des Beklagten ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Textnummer

E131954

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:009OBA00034.21X.0429.000

Im RIS seit

22.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021

Dokumentnummer

JJT_20210429_OGH0002_009OBA00034_21X0000_000