Die von der Revisionswerberin behaupteten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die von der Revisionswerberin behaupteten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Soweit die Revisionswerberin unterstellt, der Kläger habe sich und seinem Haushalt durch Manipulationen Vorteile zugewendet, geht sie nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, der Kläger habe keine Kontrolle der von seiner Gattin eingereichten Kassabons geführt und sich nicht um ihre Vorgangsweise bei der Einreichung zur Rückvergütung gekümmert, aber die Höhe der von ihr zur Rückvergütung eingereichten Summen gekannt. Der Entlassungsgrund der Untreue gemäß § 27 Z 1 erster Fall AngG, der einen bewußten Verstoß des Angestellten gegen die Interessen des Arbeitgebers voraussetzt (Kuderna Entlassungsrecht 85; Martinek-M und W. Schwarz AngG7, 602; Arb 10.146 ua) liegt daher nicht vor. Aber auch der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 letzter Fall AngG liegt nicht vor. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, mußte dem Kläger angesichts der in den Vorjahren geltend gemachten Beträge die im Jahre 1989 zur Rückvergütung eingereichte Summe von 175.930 S nicht bedenklich erscheinen, zumal in diesem Jahr für Möbelkäufe 25.000 S aufgewendet worden waren und der gesamte Bedarf des gemeinsamen Haushaltes bei der Beklagten gedeckt wurde. Daß dem Kläger nicht auffiel, daß sich unter den von seiner Gattin für das Jahr 1989 zur Rückvergütung eingereichten Belegen auch ein mit dem Namen des gemeinsamen Sohnes beschriftetes Sammelkuvert über eine Summe von 27.768,20 S befand, ist dem Kläger als fahrlässige Vernachlässigung seiner Kontrollpflichten als Filialleiter anzulasten; dieses Fehlverhalten beeinträchtigte aber die Interessen des Dienstgebers bei Anlegung eines objektiven Maßstabes - insbesondere unter Berücksichtigung der jahrzehntelangen anstandslosen Dienstleistung - nicht so schwer, daß diesem eine Fortsetzung des bereits mehr als dreißig Jahre bestehenden Dienstverhältnisses nicht zumutbar gewesen wäre (Kuderna aaO 88 f; Martinek-M. u W.Schwarz AngG7, 609 f; Arb 9862; SZ 59/82 uva).Soweit die Revisionswerberin unterstellt, der Kläger habe sich und seinem Haushalt durch Manipulationen Vorteile zugewendet, geht sie nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, der Kläger habe keine Kontrolle der von seiner Gattin eingereichten Kassabons geführt und sich nicht um ihre Vorgangsweise bei der Einreichung zur Rückvergütung gekümmert, aber die Höhe der von ihr zur Rückvergütung eingereichten Summen gekannt. Der Entlassungsgrund der Untreue gemäß Paragraph 27, Ziffer eins, erster Fall AngG, der einen bewußten Verstoß des Angestellten gegen die Interessen des Arbeitgebers voraussetzt (Kuderna Entlassungsrecht 85; Martinek-M und W. Schwarz AngG7, 602; Arb 10.146 ua) liegt daher nicht vor. Aber auch der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, letzter Fall AngG liegt nicht vor. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, mußte dem Kläger angesichts der in den Vorjahren geltend gemachten Beträge die im Jahre 1989 zur Rückvergütung eingereichte Summe von 175.930 S nicht bedenklich erscheinen, zumal in diesem Jahr für Möbelkäufe 25.000 S aufgewendet worden waren und der gesamte Bedarf des gemeinsamen Haushaltes bei der Beklagten gedeckt wurde. Daß dem Kläger nicht auffiel, daß sich unter den von seiner Gattin für das Jahr 1989 zur Rückvergütung eingereichten Belegen auch ein mit dem Namen des gemeinsamen Sohnes beschriftetes Sammelkuvert über eine Summe von 27.768,20 S befand, ist dem Kläger als fahrlässige Vernachlässigung seiner Kontrollpflichten als Filialleiter anzulasten; dieses Fehlverhalten beeinträchtigte aber die Interessen des Dienstgebers bei Anlegung eines objektiven Maßstabes - insbesondere unter Berücksichtigung der jahrzehntelangen anstandslosen Dienstleistung - nicht so schwer, daß diesem eine Fortsetzung des bereits mehr als dreißig Jahre bestehenden Dienstverhältnisses nicht zumutbar gewesen wäre (Kuderna aaO 88 f; Martinek-M. u W.Schwarz AngG7, 609 f; Arb 9862; SZ 59/82 uva).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.