Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers im Sinne des § 27 Z 4 AngG berechtigt war, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist der Rechtsrüge der Beklagten entgegenzuhalten, daß sie nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit sie unterstellt, daß der Kläger eigenmächtig und sorglos eine Fahrstunde kurzfristig abgesagt habe. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hatte der gekündigte Kläger bereits einige Tage vorher unter anderem für den 10. November 1987 nach 10.00 Uhr Zeit für Arbeitssuche in die im Büro der Beklagten aufliegende Liste eingetragen. Der für die Entgegennahme solcher Informationen zuständige Stellvertreter des Geschäftsleiters der Beklagten, Heinrich P***, sah diese Liste jeden Tag ein und hat den Eintragungen nach den Feststellungen nicht widersprochen. Der Kläger durfte daher mit Recht annehmen, daß P*** mit der von ihm beanspruchten Zeit zur Postensuche einverstanden war (vgl. Arb. 9.690; ZAS 1977/14 ÄSchnorrÜ ua).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG berechtigt war, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist der Rechtsrüge der Beklagten entgegenzuhalten, daß sie nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit sie unterstellt, daß der Kläger eigenmächtig und sorglos eine Fahrstunde kurzfristig abgesagt habe. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hatte der gekündigte Kläger bereits einige Tage vorher unter anderem für den 10. November 1987 nach 10.00 Uhr Zeit für Arbeitssuche in die im Büro der Beklagten aufliegende Liste eingetragen. Der für die Entgegennahme solcher Informationen zuständige Stellvertreter des Geschäftsleiters der Beklagten, Heinrich P***, sah diese Liste jeden Tag ein und hat den Eintragungen nach den Feststellungen nicht widersprochen. Der Kläger durfte daher mit Recht annehmen, daß P*** mit der von ihm beanspruchten Zeit zur Postensuche einverstanden war vergleiche Arb. 9.690; ZAS 1977/14 ÄSchnorrÜ ua).
Andererseits erfuhr der Kläger erst am Morgen des 10. November 1987 vom Vorsitzenden des Betriebsrates, Peter P***, daß er wegen der Kündigungsanfechtung (zufolge des drohenden Fristablaufes) sofort zur Gewerkschaft gehen müsse; er solle die für 8.00 Uhr bis 10.000 Uhr eingetragene Doppelfahrstunde verschieben. Nach den Feststellungen wurden die Fahrstunden nur zu Beginn der Ausbildung vom Büro eingeteilt, während sie in der Folge zwischen den Fahrschülern und Fahrlehrern vereinbart werden konnten. Der Kläger ersuchte seine Fahrschülerin um Verschiebung der Doppelstunde, die er nach seiner Rückkehr nachholen wollte. Die Fahrschülerin war damit einverstanden. Als der Kläger kurz nach 10.00 Uhr zurückkehrte, um den Fahrunterricht zu erteilen, war es der Fahrschülerin jedoch zu spät. Da der Geschäftsleiter der Beklagten, Dr. B***, die Pflicht zur Information über Abwesenheiten selbst nicht als ausdrückliche Weisung bezeichnete, der Vorsitzende des Betriebsrates dem Kläger das unverzügliche Aufsuchen der Gewerkschaft (wegen allfälliger Fristversäumung) dringend nahelegte und der Kläger selbst dafür Sorge trug, die Doppelstunde im Einvernehmen mit der Fahrschülerin in der für die Arbeitssuche vorgesehenen Zeit unmittelbar nachzuholen, ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß die Entlassung des Klägers im Sinne des § 27 Z 4 AngG insbesondere wegen der Einmaligkeit des Vorfalls nicht gerechtfertigt war (vgl. Arb. 9.578, 10.521; Infas 1988 A 97 ua). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Andererseits erfuhr der Kläger erst am Morgen des 10. November 1987 vom Vorsitzenden des Betriebsrates, Peter P***, daß er wegen der Kündigungsanfechtung (zufolge des drohenden Fristablaufes) sofort zur Gewerkschaft gehen müsse; er solle die für 8.00 Uhr bis 10.000 Uhr eingetragene Doppelfahrstunde verschieben. Nach den Feststellungen wurden die Fahrstunden nur zu Beginn der Ausbildung vom Büro eingeteilt, während sie in der Folge zwischen den Fahrschülern und Fahrlehrern vereinbart werden konnten. Der Kläger ersuchte seine Fahrschülerin um Verschiebung der Doppelstunde, die er nach seiner Rückkehr nachholen wollte. Die Fahrschülerin war damit einverstanden. Als der Kläger kurz nach 10.00 Uhr zurückkehrte, um den Fahrunterricht zu erteilen, war es der Fahrschülerin jedoch zu spät. Da der Geschäftsleiter der Beklagten, Dr. B***, die Pflicht zur Information über Abwesenheiten selbst nicht als ausdrückliche Weisung bezeichnete, der Vorsitzende des Betriebsrates dem Kläger das unverzügliche Aufsuchen der Gewerkschaft (wegen allfälliger Fristversäumung) dringend nahelegte und der Kläger selbst dafür Sorge trug, die Doppelstunde im Einvernehmen mit der Fahrschülerin in der für die Arbeitssuche vorgesehenen Zeit unmittelbar nachzuholen, ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß die Entlassung des Klägers im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG insbesondere wegen der Einmaligkeit des Vorfalls nicht gerechtfertigt war vergleiche Arb. 9.578, 10.521; Infas 1988 A 97 ua). Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.