Begründung:
Der Kläger begehrt entlassungsabhängige Ansprüche in der unbestrittenen Höhe von S 316.197 sA. Er habe weder weisungswidrig gehandelt noch liege Vertrauensunwürdigkeit vor, sodass die ausgesprochene Entlassung unberechtigt erfolgt sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der Behauptung, der Kläger habe das für ihn geltende Konkurrenzverbot missachtet, sich weisungs- und vertragswidrig verhalten, die für ein Konkurrenzunternehmen tätige Ehegattin bei der Akquirierung der bisherigen Kunden der beklagten Partei unterstützt und ihr die erforderlichen Informationen über die Produktpalette der beklagten Partei zugespielt. Durch das auf das Verschulden des Klägers zurückgehende Verhalten seien Umsatzeinbußen bei konkreten Kunden hinzunehmen gewesen, woraus sich Gegenforderungen der beklagten Partei ergeben. Diese hat sie kompensando eingewendet bzw mit Klage 5 Cga 77/98i selbständig geltend gemacht.
Das Erstgericht stellte die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche mit S 316.197 brutto fest. Die einredeweise geltend gemachten Gegenforderungen bestünden nicht zu Recht. Die beklagte Partei sei daher schuldig, dem Kläger S 316.197 brutto sA zu zahlen. Das Widerklagebegehren wurde abgewiesen.
Folgender wesentlicher Sachverhalt liegt den Entscheidungen der Tatsacheninstanzen zugrunde:
Die beklagte Partei handelt und verkauft Reinigungsmittel, Reinigungsgeräte und Reinigungsmaschinen. Der Kläger war seit 1. 4. 1982 als Außendienstmitarbeiter für die Kundenberatung und den Verkauf der von der beklagten Partei vertriebenen Produkte zuständig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde infolge des persönlichen Naheverhältnisses zum Geschäftsführer der beklagten Partei nicht errichtet. Die R*****-Chemie ist ein die beklagte Partei konkurrenzierendes Unternehmen. Mit Anfang Mai 1996 trat die Ehegattin des Klägers bei diesem Unternehmen als selbständige Handelsvertreterin ein. Dieses Vertragsverhältnis ist auch jetzt noch aufrecht. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde per 31. 12. 1997 im Hinblick auf seine anstehende Pensionierung einvernehmlich gelöst. Es endete jedoch vorzeitig durch Entlassung am 11. 12. 1997. Seit der Pensionierung ist der Kläger bei R*****-Chemie geringfügig beschäftigt.
Die Ehegattin des Klägers hat sich die Kenntnisse und Fähigkeiten für ihre jetzige berufliche Tätigkeit allein erworben; sie wurde vom Kläger weder eingeschult noch hat er ihr spezifische Berufskenntnisse vermittelt. Sie absolvierte die Kundenbesuche stets allein und wurde vom Kläger weder begleitet noch bei ihrer Tätigkeit unterstützt. Am 13. 1. 1997 unterrichtete der Kläger den Geschäftsführer der beklagten Partei vom Vertragsverhältnis seiner Ehegattin zur R*****-Chemie. Als Reaktion wurde der Kläger aufgefordert, den in seinem Besitz befindlichen Zentralschlüssel abzugeben und ihm untersagt, den firmeneigenen PKW zu verwenden. Ab 13. bzw 14. 1. 1997 hatte er keinen Zugang zum firmeneigenen PC. In diesem Zusammenhang erfolgte dann auch die einvernehmliche Lösung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers. Dem Kläger wurde auch der Besuch der Dienststellen des österreichischen Bundesheeres untersagt. Dieses Verbot hielt der Kläger in der Folge auch ein und besuchte lediglich am 24. 2. 1997 zur Reparatur einer beschädigten Maschine mit Kenntnis des Geschäftsführers der beklagten Partei die Militärakademie in Wiener Neustadt. Am selben Tag besuchte auch seine Ehegattin unabhängig vom Kläger, der zu diesem Zeitpunkt das Gelände bereits verlassen hatte, die Militärakademie und nahm einen Auftrag entgegen. Der Kläger bot stets Produkte der beklagten Partei an. Den Kunden räumte der Kläger die Rabatte ein, zu deren Gewährung er berechtigt war. Das ihm eingeräumte Ermessen hat er dabei nie überschritten. Es ergab sich kein Hinweis, dass der Kläger sich nicht an jene Auflagen und Weisungen gehalten hätte, die ihm im Verlauf der Unterredungen vom 13. und 14. 1. 1997 erteilt wurden. Umsatzeinbußen, die durch den Kläger veranlasst worden seien, konnten nicht festgestellt werden. Ein konkurrenzierendes Auftreten anlässlich des Besuches bei der Militärakademie ergab sich nicht.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass das Vorliegen eines Entlassungsgrundes bzw eines vertragswidrigen Verhaltens ebenso nicht nachgewiesen worden sei wie ein vom Kläger der beklagten Partei zugefügter Schaden.
Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil den Zuspruch von S
316.197 brutto sA und hob das erstgerichtliche Urteil hinsichtlich der kompensando eingewendeten bzw im verbundenen Verfahren 5 Cga 77/98i geltend gemachten Ansprüche auf und verwies die Arbeitsrechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.
Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen eines Entlassungsgrundes, weil allein der Umstand, dass die Gattin des Klägers für ein Konkurrenzunternehmen tätig geworden sei, dem Kläger nicht als Vertrauensunwürdigkeit zugerechnet werden könne. Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des § 7 AngG sei nicht erwiesen. Konkrete Verstöße gegen die Treuepflicht oder ein Verhalten, das ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig mache, lägen nicht vor. Der Kläger hätte vor dem 13. bzw 14. 1. 1997 kein Verhalten gesetzt, das Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigen könne.Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen eines Entlassungsgrundes, weil allein der Umstand, dass die Gattin des Klägers für ein Konkurrenzunternehmen tätig geworden sei, dem Kläger nicht als Vertrauensunwürdigkeit zugerechnet werden könne. Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des Paragraph 7, AngG sei nicht erwiesen. Konkrete Verstöße gegen die Treuepflicht oder ein Verhalten, das ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig mache, lägen nicht vor. Der Kläger hätte vor dem 13. bzw 14. 1. 1997 kein Verhalten gesetzt, das Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigen könne.
Im Übrigen teilte das Berufungsgericht jedoch die Meinung der Berufung der beklagten Partei, dass für die Abweisung der kompensando eingewendeten Forderungen bzw der zu 5 Cga 77/98i erhobenen Ansprüche kein Sachverhaltssubstrat vorhanden sei. Diesbezüglich sei das Verfahren mangelhaft. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass der Kläger die beklagte Partei geschädigt habe, welchen Schaden sie nach § 7 AngG geltend machen könne. Die von der Beklagten zum Beweis ihrer Ansprüche geführten Zeugen seien zu vernehmen.Im Übrigen teilte das Berufungsgericht jedoch die Meinung der Berufung der beklagten Partei, dass für die Abweisung der kompensando eingewendeten Forderungen bzw der zu 5 Cga 77/98i erhobenen Ansprüche kein Sachverhaltssubstrat vorhanden sei. Diesbezüglich sei das Verfahren mangelhaft. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass der Kläger die beklagte Partei geschädigt habe, welchen Schaden sie nach Paragraph 7, AngG geltend machen könne. Die von der Beklagten zum Beweis ihrer Ansprüche geführten Zeugen seien zu vernehmen.
Gegen das Teilurteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Teilurteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens im vom Berufungsgericht bestätigten Umfang abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist im Ergebnis berechtigt.