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Entscheidung 9 ObA 343/00g×

Entscheidung 9 ObA 343/00g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA343/00g

Entscheidungsdatum

28.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Rudolf Grammer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Rudolf P*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz und andere, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte und widerklagende Partei E. M*****gesmbH, ***** vertreten durch Dr. Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 316.917 brutto sA (Klage) und S 19.000 netto sA (Widerklage), über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Mai 2000, GZ 9 Ra 18/00h-28, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. November 1999, GZ 4 Cga 94/98g (verbunden mit 5 Cga 77/98i)-23, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Arbeitsrechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt entlassungsabhängige Ansprüche in der unbestrittenen Höhe von S 316.197 sA. Er habe weder weisungswidrig gehandelt noch liege Vertrauensunwürdigkeit vor, sodass die ausgesprochene Entlassung unberechtigt erfolgt sei.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der Behauptung, der Kläger habe das für ihn geltende Konkurrenzverbot missachtet, sich weisungs- und vertragswidrig verhalten, die für ein Konkurrenzunternehmen tätige Ehegattin bei der Akquirierung der bisherigen Kunden der beklagten Partei unterstützt und ihr die erforderlichen Informationen über die Produktpalette der beklagten Partei zugespielt. Durch das auf das Verschulden des Klägers zurückgehende Verhalten seien Umsatzeinbußen bei konkreten Kunden hinzunehmen gewesen, woraus sich Gegenforderungen der beklagten Partei ergeben. Diese hat sie kompensando eingewendet bzw mit Klage 5 Cga 77/98i selbständig geltend gemacht.

Das Erstgericht stellte die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche mit S 316.197 brutto fest. Die einredeweise geltend gemachten Gegenforderungen bestünden nicht zu Recht. Die beklagte Partei sei daher schuldig, dem Kläger S 316.197 brutto sA zu zahlen. Das Widerklagebegehren wurde abgewiesen.

Folgender wesentlicher Sachverhalt liegt den Entscheidungen der Tatsacheninstanzen zugrunde:

Die beklagte Partei handelt und verkauft Reinigungsmittel, Reinigungsgeräte und Reinigungsmaschinen. Der Kläger war seit 1. 4. 1982 als Außendienstmitarbeiter für die Kundenberatung und den Verkauf der von der beklagten Partei vertriebenen Produkte zuständig. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde infolge des persönlichen Naheverhältnisses zum Geschäftsführer der beklagten Partei nicht errichtet. Die R*****-Chemie ist ein die beklagte Partei konkurrenzierendes Unternehmen. Mit Anfang Mai 1996 trat die Ehegattin des Klägers bei diesem Unternehmen als selbständige Handelsvertreterin ein. Dieses Vertragsverhältnis ist auch jetzt noch aufrecht. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde per 31. 12. 1997 im Hinblick auf seine anstehende Pensionierung einvernehmlich gelöst. Es endete jedoch vorzeitig durch Entlassung am 11. 12. 1997. Seit der Pensionierung ist der Kläger bei R*****-Chemie geringfügig beschäftigt.

Die Ehegattin des Klägers hat sich die Kenntnisse und Fähigkeiten für ihre jetzige berufliche Tätigkeit allein erworben; sie wurde vom Kläger weder eingeschult noch hat er ihr spezifische Berufskenntnisse vermittelt. Sie absolvierte die Kundenbesuche stets allein und wurde vom Kläger weder begleitet noch bei ihrer Tätigkeit unterstützt. Am 13. 1. 1997 unterrichtete der Kläger den Geschäftsführer der beklagten Partei vom Vertragsverhältnis seiner Ehegattin zur R*****-Chemie. Als Reaktion wurde der Kläger aufgefordert, den in seinem Besitz befindlichen Zentralschlüssel abzugeben und ihm untersagt, den firmeneigenen PKW zu verwenden. Ab 13. bzw 14. 1. 1997 hatte er keinen Zugang zum firmeneigenen PC. In diesem Zusammenhang erfolgte dann auch die einvernehmliche Lösung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers. Dem Kläger wurde auch der Besuch der Dienststellen des österreichischen Bundesheeres untersagt. Dieses Verbot hielt der Kläger in der Folge auch ein und besuchte lediglich am 24. 2. 1997 zur Reparatur einer beschädigten Maschine mit Kenntnis des Geschäftsführers der beklagten Partei die Militärakademie in Wiener Neustadt. Am selben Tag besuchte auch seine Ehegattin unabhängig vom Kläger, der zu diesem Zeitpunkt das Gelände bereits verlassen hatte, die Militärakademie und nahm einen Auftrag entgegen. Der Kläger bot stets Produkte der beklagten Partei an. Den Kunden räumte der Kläger die Rabatte ein, zu deren Gewährung er berechtigt war. Das ihm eingeräumte Ermessen hat er dabei nie überschritten. Es ergab sich kein Hinweis, dass der Kläger sich nicht an jene Auflagen und Weisungen gehalten hätte, die ihm im Verlauf der Unterredungen vom 13. und 14. 1. 1997 erteilt wurden. Umsatzeinbußen, die durch den Kläger veranlasst worden seien, konnten nicht festgestellt werden. Ein konkurrenzierendes Auftreten anlässlich des Besuches bei der Militärakademie ergab sich nicht.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass das Vorliegen eines Entlassungsgrundes bzw eines vertragswidrigen Verhaltens ebenso nicht nachgewiesen worden sei wie ein vom Kläger der beklagten Partei zugefügter Schaden.

Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil den Zuspruch von S

316.197 brutto sA und hob das erstgerichtliche Urteil hinsichtlich der kompensando eingewendeten bzw im verbundenen Verfahren 5 Cga 77/98i geltend gemachten Ansprüche auf und verwies die Arbeitsrechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.

Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen eines Entlassungsgrundes, weil allein der Umstand, dass die Gattin des Klägers für ein Konkurrenzunternehmen tätig geworden sei, dem Kläger nicht als Vertrauensunwürdigkeit zugerechnet werden könne. Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des Paragraph 7, AngG sei nicht erwiesen. Konkrete Verstöße gegen die Treuepflicht oder ein Verhalten, das ihn des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig mache, lägen nicht vor. Der Kläger hätte vor dem 13. bzw 14. 1. 1997 kein Verhalten gesetzt, das Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigen könne.

Im Übrigen teilte das Berufungsgericht jedoch die Meinung der Berufung der beklagten Partei, dass für die Abweisung der kompensando eingewendeten Forderungen bzw der zu 5 Cga 77/98i erhobenen Ansprüche kein Sachverhaltssubstrat vorhanden sei. Diesbezüglich sei das Verfahren mangelhaft. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass der Kläger die beklagte Partei geschädigt habe, welchen Schaden sie nach Paragraph 7, AngG geltend machen könne. Die von der Beklagten zum Beweis ihrer Ansprüche geführten Zeugen seien zu vernehmen.

Gegen das Teilurteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Teilurteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens im vom Berufungsgericht bestätigten Umfang abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist im Ergebnis berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Rechtsrüge kommt jedoch Berechtigung zu.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass noch zu prüfen sein wird, ob der Kläger zum Nachteil der beklagten Partei vertragswidrig einen Schaden verursachte, den sie berechtigt war, nach Paragraph 7, AngG (Konkurrenzverbot) als Gegenforderungen bzw in einer selbständigen Klage geltend zu machen, ist mangels Ausspruches der Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar.

Das Berufungsgericht hat dabei jedoch übersehen, dass mangels Prüfung der von der beklagten Partei kompensando eingewendeten bzw der im verbundenen Verfahren 5 Cga 77/98i dem Grunde und teilweise der Höhe nach identen Forderungen Feststellungsmängel vorliegen, die auch die Berechtigung der Entlassung betreffen. Allen diesen Forderungen liegt zugrunde, dass dem Kläger ein Verschulden durch Vertragsverletzungen wie Abwerbung von Kunden, keine Weitergabe von Rabatten, Unterstützung der Konkurrenztätigkeit der Gattin etc vorgeworfen wird. Diese Umstände stehen jedoch in einem untrennbaren Zusammenhang mit den geltend gemachten Entlassungsgründen. Schon der Hinweis auf den Abschluss von Handelsgeschäften im Sinne des Paragraph 7, AngG lässt den Zusammenhang mit dem Entlassungsgrund der Verletzung des Konkurrenzverbotes bzw der Vertrauensunwürdigkeit erkennen.

Soweit das Berufungsgericht einerseits die angeführten allgemein gehaltenen nicht auf konkrete Vorfälle bezugnehmenden Feststellungen der Verneinung der Entlassungsgründe zugrunde legt und andererseits die Prüfung dieser in den Feststellungen allgemein verneinter Vorwürfe hinsichtlich von konkreten Kunden im Aufhebungsbeschluss aufträgt, so ist dies widersprüchlich vergleiche S 281 f und 295 dA). Das Berufungsgericht zieht damit selbst in Zweifel, ob der Kläger nicht bei dem ihm zur Last gelegten vertragswidrigen bzw vertrauensunwürdigen Verhalten in bestimmten Einzelfällen abweichend von den getroffenen allgemeinen Feststellungen durch sein Verschulden der beklagten Partei einen Schaden zugefügt hat, indem er Kunden abgeworben oder eine konkurrenzierende Tätigkeit der Gattin unterstützt hat oder selbst konkurrenzierend tätig war. Die getroffenen Feststellungen sind daher ohne die die einzelnen Vorwürfe betreffenden Feststellungen widersprüchlich und unvollständig, sodass auch die Berechtigung der Entlassung ohne diese Feststellungen nicht generell verneint werden kann.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher im Einzelnen festzustellen sein, inwieweit der Kläger im Rahmen der konkreten Einzelfälle das ihm vorgeworfene konkurrenzierende bzw Vertrauensunwürdigkeit bewirkende Verhalten gesetzt hat. Davon hängt dann nicht nur die Frage des Schadenersatzes, sondern auch der Berechtigung der Entlassung ab.

Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E61016 09B03430

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00343.00G.0228.000

Dokumentnummer

JJT_20010228_OGH0002_009OBA00343_00G0000_000