Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Kläger den Entlassungsgrund des § 82 lit f GewO verwirklicht habe, weil er trotz der ihm am 21. 8. 1998 zugegangenen unmissverständlichen Aufforderung, den Dienst anzutreten, die Arbeit nicht aufgenommen habe. Auf Arbeitsunfähigkeit habe sich der Kläger für diesen Zeitraum im Verfahren nicht berufen.Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass der Kläger den Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera f, GewO verwirklicht habe, weil er trotz der ihm am 21. 8. 1998 zugegangenen unmissverständlichen Aufforderung, den Dienst anzutreten, die Arbeit nicht aufgenommen habe. Auf Arbeitsunfähigkeit habe sich der Kläger für diesen Zeitraum im Verfahren nicht berufen.
Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es insofern ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Der Revisionswerber geht davon aus, dass er dem Beklagten in einem Telefongespräch am Morgen des 24. 8. 2000 erklärt habe, er sei arbeitsfähig und arbeitswillig; der Beklagte habe aber erwidert, dass der Kläger ohne Arbeitsunfähigkeitsbestätigung nicht zur Arbeit erscheinen brauche. Damit weicht der Revisionswerber in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt ab, weil solche oder ähnliche Äußerungen der Streitteile nicht festgestellt wurden.
Richtig ist allerdings, dass der Kläger in diesem Zusammenhang in seiner Berufung das Fehlen von für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen geltend gemacht und die Feststellung begehrt hat, dass der Beklagte eine telefonische Erklärung des Klägers, er sei arbeitsbereit, mit dem Hinweis beantwortet habe, der Kläger brauche ohne eine Gesundmeldung bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung nicht zur Arbeit zu kommen. Er bezog sich damit auf seine Aussagen in der Streitverhandlung vom 28. 3. 2000, in der allerdings nur davon die Rede ist, dass der Beklagte gesagt habe, der Kläger brauche ohne "Gesundmeldung" nicht zu kommen (S 22 in ON 21).
Das Berufungsgericht hat den behaupteten Feststellungsmangel mit der Begründung verneint, dass der Kläger eine derartige Erklärung einerseits gar nicht vorgebracht habe und fehlendes Prozessvorbringen durch Angaben in der Parteienvernehmung nicht ersetzt werden könnten. Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, der im Übrigen in der Revision mit keinem Wort widersprochen wird, ist zutreffend, sodass schon aus diesem Grund die auf die nunmehr geltend gemachte Erklärung des Beklagten gestützten Ausführungen des Revisionswerbers erfolglos bleiben müssen.
Dazu kommt, dass für den Revisionswerber selbst dann nichts zu gewinnen wäre, wenn der Beklagte tatsächlich in einem Telefongespräche vom 21. 8. 1998 erklärt hätte, der Beklagte brauche ohne "Gesundmeldung" nicht zu erscheinen (nur von einer solchen Erklärung hat der Kläger im Rahmen seiner Parteienvernehmung gesprochen; der in der Berufung und - noch weitergehend - in der Revision behauptete Gesprächsinhalt entbehrt nicht nur im Vorbringen sondern auch in der Aussage des Klägers jeder Grundlage). In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger im Vorfeld des behaupteten Telefongesprächs niemals erklärt hat, (wieder) arbeitsfähig zu sein, könnte eine solche Erklärung des Beklagten vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, dass er vor einem Dienstantritt klargestellt haben wollte, ob der Kläger - was er ja im Vorfeld des Gesprächs mehrmals in Abrede gestellt bzw. offen gelassen hat - überhaupt arbeitsfähig ist. Der Kläger hätte daher seine Arbeitsfähigkeit klarstellen und den Dienst antreten müssen, hat dies aber nicht getan. Dass er - wie er nunmehr in der Revision behauptet - am 21. 8. 2000 ohnedies seine Arbeitsfähigkeit beteuert habe, hat er weder in seiner Parteienvernehmung ausgesagt, noch in erster oder zweiter Instanz behauptet.
Dass die Unterlassung des Dienstantrittes den geltend gemachten Entlassungsgrund verwirklicht, hat das Berufungsgericht ausführlich und überzeugend begründet; diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.
Die in der Revision begehrte Feststellung, dass sich der Kläger bereits am 17. 8. 2000 von seinem Rechtsanwalt habe beraten lassen, ist für die Entscheidung unerheblich. Der daraus gezogene Schluss, die Annahme, der Kläger habe nachher einen Entlassungsgrund gesetzt, sei lebensfremd, erweist sich entweder als unzulässige Bekämpfung des festgestellten Sachverhaltes oder - mangels jeglichen Hinweises, warum die ausführlichen Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes unzutreffend sein sollen - als unzulässige Rechtsrüge.
Dass der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat, ergibt sich aus den §§ 40, 50 ZPO. Der Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.Dass der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat, ergibt sich aus den Paragraphen 40, 50, ZPO. Der Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.