Entscheidungsgründe:
Mit der vorliegenden Klage begehrt der klagende Betriebsrat die Feststellung, daß anläßlich der am 23.März 1988 am Sitz der Beklagten stattgefundenen Betriebsversammlung, welche eine Dienstverhinderung der Angestellten durch 2/3 Stunden zur Folge gehabt habe, ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bestehe und daher der mit der Aprilabrechnung 1988 vorgenommene Abzug für 2 Stunden nicht gerechtfertigt erscheine. Bei dieser Betriebsversammlung, an der mehr als drei Angestellte teilgenommen hätten, sei es um den Fortbestand des Werkes, Shuttleworthstraße 6, gegangen. Die Angestellten hätten an der Teilnahme ein eigenes Interesse gehabt, da es um ihre Arbeitsplätze gegangen sei. Die Dienstverhinderung habe von 8 Uhr bis ca. 10,45 Uhr gedauert. Die Beklagte sei verpflichtet, den Angestellten, für die Zeit der Betriebsversammlung und der Zu- und Abfahrt von dieser das Entgelt fortzuzahlen.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Bei der genannten Protestversammlung habe es sich nicht um eine Betriebsversammlung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes gehandelt. Da den Arbeitnehmern schon für die Zeit einer Betriebsversammlung gemäß § 47 Abs 1 ArbVG kein Entgelt gebühre, hätten sie darauf aufgrund einer bloßen Protestversammlung umso weniger Anspruch. Diese Versammlung, die sich allein gegen die wirtschaftlich begründete Entscheidung des Unternehmens, die Fertigung zu verlagern, gerichtet habe, hätte ebensogut auch außerhalb der Arbeitszeit abgehalten werden können. Kein Arbeitnehmer sei verpflichtet gewesen, daran teilzunehmen; keiner habe durch die Teilnahme eine höherwertige Pflicht erfüllt. Obwohl durch die Protestaktion die Werkleistung für ca. 3,5 Stunden eklatant beeinträchtigt gewesen sei, habe der Vorstand 1,5 Stunden der Ausfallszeit ohnehin freiwillig fortgezahlt.Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Bei der genannten Protestversammlung habe es sich nicht um eine Betriebsversammlung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes gehandelt. Da den Arbeitnehmern schon für die Zeit einer Betriebsversammlung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, ArbVG kein Entgelt gebühre, hätten sie darauf aufgrund einer bloßen Protestversammlung umso weniger Anspruch. Diese Versammlung, die sich allein gegen die wirtschaftlich begründete Entscheidung des Unternehmens, die Fertigung zu verlagern, gerichtet habe, hätte ebensogut auch außerhalb der Arbeitszeit abgehalten werden können. Kein Arbeitnehmer sei verpflichtet gewesen, daran teilzunehmen; keiner habe durch die Teilnahme eine höherwertige Pflicht erfüllt. Obwohl durch die Protestaktion die Werkleistung für ca. 3,5 Stunden eklatant beeinträchtigt gewesen sei, habe der Vorstand 1,5 Stunden der Ausfallszeit ohnehin freiwillig fortgezahlt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte im wesentlichen fest:
Die Beklagte beabsichtigte, die Motorenwerke von ihrem Teilwerk Wien 21., Shuttleworthstraße 6, in das Werk Weiz zu verlegen. Für eine diesbezügliche Entscheidung war für den Vormittag des 23.März 1988 eine Aufsichtsratsitzung in der Zentrale Wien 14., Penzingerstraße 76, angesetzt. Da durch die Verlegung der Motorenwerke ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze der Arbeitnehmer im Teilwerk Shuttleworthstraße 6 in Verlust zu gehen drohte und einige Aussprachen mit dem Vorstand der Beklagten bereits ergebnislos geblieben waren, beschloß der Betriebsrat des Teilwerks am Abend des 22.März 1988 über Verlangen zahlreicher Belegschaftsmitglieder, zugleich mit der Ausichtsratssitzung eine Protestversammlung abzuhalten. Der Betriebsrat kündigte die Versammlung in Flugblättern an, in denen er zur "Protestaktion gegen die Verlegung der Motorenproduktion von Wien nach Weiz" am 23.März 1988 vor der Zentrale der Beklagten in Penzing aufrief und auf die Abfahrt mit Bussen um 8 Uhr sowie auf eine Rückfahrt um ca. 10,30 Uhr hinwies.
Diese Flugblätter wurden am Morgen des 23.März 1988 ab 6 Uhr an die Arbeitnehmer verteilt. Der Leiter des Teilwerks, Prokurist C***, wurde von der geplanten Versammlung erst zwischen 6,30 Uhr und 7 Uhr verständigt. Gegen 8 Uhr fuhr ein Großteil der Arbeitnehmer des Teilwerks mit Autobussen zur Zentrale, wo von etwa 8,30 Uhr bis 9 Uhr die Protestversammlung stattfand. Gegen 10,45 Uhr trafen die Arbeitnehmer wieder im Werk Shuttleworthstraße 6 ein und nahmen dort ihre Arbeit wieder auf.
Bei dieser Versammlung, für die es außer der Protestaktion keine Tagesordnung gab, führte der Vorsitzende des Angestelltenbetriebsrates Franz P*** den Vorsitz. Weiters sprachen der Vorsitzende des Arbeiterbetriebsrates, der Bürgermeister der Stadt Wien und der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Beklagten über die Verlegung der Motorenwerke. Auch Arbeitnehmer der Zentrale der Beklagten nahmen aus Solidarität an dieser Versammlung teil. In der Gehaltsabrechnung für April 1988 wurde den Angestellten des Teilwerks, die an dieser Protestversammlung teilgenommen hatten, darunter auch den Mitgliedern des Angestelltenbetriebsrats, das anteilige Entgelt für zwei Stunden unter der Bezeichnung "unbezahlter Urlaub" vom Gehalt abgezogen. Dieser Abzug entsprach zeitlich der Dauer der Hin- und Rückfahrt.
Eine Regelung über eine allfällige Entgeltzahlung für Betriebsversammlungen oder sonstige Versammlungen der Arbeitnehmer der Beklagten durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung besteht nicht.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß aus der Bestimmung des § 47 Abs 1 ArbVG eine Verpflichtung der Beklagten zur Entgeltfortzahlung nicht abzuleiten sei. Abgesehen davon habe es sich bei der Protestaktion der Arbeitnehmer nicht um eine Betriebsversammlung im technischen Sinn gehandelt, da alle gesetzlichen Erfordernisse hiezu gefehlt hätten. Der geltend gemachte Anspruch sei auch weder aus § 37 ArbVG, der auf entgeltrechtliche Vorschriften nicht Bezug nehme, noch aus § 8 Abs 3 AngG zu begründen. Der Zeitpunkt der Protestversammlung sei von der klagenden Partei willkürlich und ohne zwingende Notwendigkeit zeitgleich mit der Aufsichtsratssitzung der Beklagten angesetzt worden. Von einer die Angestellten treffenden Pflichtenkollision könne keine Rede sein.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß aus der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, ArbVG eine Verpflichtung der Beklagten zur Entgeltfortzahlung nicht abzuleiten sei. Abgesehen davon habe es sich bei der Protestaktion der Arbeitnehmer nicht um eine Betriebsversammlung im technischen Sinn gehandelt, da alle gesetzlichen Erfordernisse hiezu gefehlt hätten. Der geltend gemachte Anspruch sei auch weder aus Paragraph 37, ArbVG, der auf entgeltrechtliche Vorschriften nicht Bezug nehme, noch aus Paragraph 8, Absatz 3, AngG zu begründen. Der Zeitpunkt der Protestversammlung sei von der klagenden Partei willkürlich und ohne zwingende Notwendigkeit zeitgleich mit der Aufsichtsratssitzung der Beklagten angesetzt worden. Von einer die Angestellten treffenden Pflichtenkollision könne keine Rede sein.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach - entgegen der Bestimmung des § 45 Abs 5 ASGG - aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 30.000,-- übersteige. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, nicht die Beklagte habe einseitig gehandelt, sondern die klagende Partei habe mit ihrer einseitigen Vorgangsweise eine Reaktion der Beklagten hervorgerufen. Für den Abzug aliquoter Entgeltbestandteile spiele es keine Rolle, ob die Entgeltverrechnung nach Stunden oder Monaten erfolge. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, die Protestversammlung während der Arbeitszeit abzuhalten. Bestehe nicht einmal für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung Entgeltfortzahlungspflicht im Sinne des § 8 Abs 3 AngG, dann könne eine solche kraft Größenschlusses noch viel weniger für eine schlichte Protestversammlung bestehen. Den teilnehmenden Betriebsratsmitgliedern sei anzulasten, daß sie ihre Aktion nicht "tunlichst ohne Störung des Betriebes" ausgeführt hätten. Auch für sie müsse gelten, daß keine Notwendigkeit bestanden habe, die Protestaktion während der Arbeitszeit durchzuführen. Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach - entgegen der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 5, ASGG - aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 30.000,-- übersteige. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, nicht die Beklagte habe einseitig gehandelt, sondern die klagende Partei habe mit ihrer einseitigen Vorgangsweise eine Reaktion der Beklagten hervorgerufen. Für den Abzug aliquoter Entgeltbestandteile spiele es keine Rolle, ob die Entgeltverrechnung nach Stunden oder Monaten erfolge. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, die Protestversammlung während der Arbeitszeit abzuhalten. Bestehe nicht einmal für die Teilnahme an einer Betriebsversammlung Entgeltfortzahlungspflicht im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, AngG, dann könne eine solche kraft Größenschlusses noch viel weniger für eine schlichte Protestversammlung bestehen. Den teilnehmenden Betriebsratsmitgliedern sei anzulasten, daß sie ihre Aktion nicht "tunlichst ohne Störung des Betriebes" ausgeführt hätten. Auch für sie müsse gelten, daß keine Notwendigkeit bestanden habe, die Protestaktion während der Arbeitszeit durchzuführen. Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.