Nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG kann die Kündigung angefochten werden, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist und der gekündigte Arbeitnehmer bereits 6 Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist. "Sozial ungerechtfertigt" ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, daß die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren (lit a) oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen (lit b), begründet ist.Nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG kann die Kündigung angefochten werden, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist und der gekündigte Arbeitnehmer bereits 6 Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist. "Sozial ungerechtfertigt" ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, daß die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren (Litera a,) oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen (Litera b,), begründet ist.
Eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers (und damit die mangelnde soziale Rechtfertigung der Kündigung) ist gegeben, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, daß sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne daß eine soziale Notlage oder Existenzgefährdung eintreten müßte (DRdA 1994, 332 [Eypeltauer]; RIS-Justiz RS0051727). Eine solche Beeinträchtigung der Interessen der Gekündigten hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Feststellungen, daß sie am Arbeitsmarkt schwer vermittelbar ist, daß ihr Langzeitarbeitslosigkeit droht und daß sie auch im Falle der Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes mit deutlichen Einkommensverlusten zu rechnen hat, zu Recht bejaht, wobei es zutreffend erkannt hat, daß dieses Ergebnis durch den Umstand, daß die Gekündigte eine Witwenpension von S 10.581,50 netto (14 mal jährlich) bezieht, nicht in Frage gestellt wird. Dies wird von der Revisionswerberin auch gar nicht mehr bekämpft (S 3 der Revision).
Da somit die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit der Grundtatbestand der Kündigungsanfechtung gegeben ist, ist das Vorliegen eines der genannten Ausnahmetatbestände (§ 105 Abs 3 Z 2 lit a und b ArbVG) zu prüfen. Von den dazu in erster Instanz von der Beklagten zur Rechtfertigung der Kündigung vorgebrachten Gründen wird in der Revision nur mehr das Vorbringen über Kundenbeschwerden wegen unfreundlichen Verhaltens der Gekündigten aufrechterhalten. Sämtliche anderen personenbezogenen Gründe wurden bereits von den Vorinstanzen unbekämpft verneint. Ebenso ist mittlerweile nicht mehr strittig, daß - entgegen den Behauptungen der Beklagten in erster Instanz - der Arbeitsplatz der Klägerin nicht eingespart, sondern mit einer jüngeren und auch von der Einstufung her "billigeren" Arbeitnehmerin ersetzt wurde.Da somit die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit der Grundtatbestand der Kündigungsanfechtung gegeben ist, ist das Vorliegen eines der genannten Ausnahmetatbestände (Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und b ArbVG) zu prüfen. Von den dazu in erster Instanz von der Beklagten zur Rechtfertigung der Kündigung vorgebrachten Gründen wird in der Revision nur mehr das Vorbringen über Kundenbeschwerden wegen unfreundlichen Verhaltens der Gekündigten aufrechterhalten. Sämtliche anderen personenbezogenen Gründe wurden bereits von den Vorinstanzen unbekämpft verneint. Ebenso ist mittlerweile nicht mehr strittig, daß - entgegen den Behauptungen der Beklagten in erster Instanz - der Arbeitsplatz der Klägerin nicht eingespart, sondern mit einer jüngeren und auch von der Einstufung her "billigeren" Arbeitnehmerin ersetzt wurde.
Die Feststellungen des Erstgerichtes über Kundenbeschwerden wegen unfreundlichen, "muffigen" und unwirschen Verhaltens der Gekündigten wurden von der klagenden Partei in ihrer Berufung bekämpft. Die zu dieser Tatsachenrüge erstatteten Ausführungen des Berufungsgerichtes sind unklar, weil es einerseits Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellungen äußerte, andererseits aber im Hinblick auf (nicht durch konkrete Feststellungen gedeckte) rechtliche Überlegungen von einer Wiederholung der Beweise Abstand nahm und trotzdem ausführte, die bekämpften Feststellungen zu übernehmen. Nähere Ausführungen dazu sind aber entbehrlich, weil selbst unter Zugrundelegung der erstgerichtlichen Feststellungen der Beklagten der Nachweis des zur Rechtfertigung der Kündigung geltend gemachten Ausnahmetatbestandes nicht gelungen ist.
In der Person des Arbeitnehmers gelegene Umstände verwirklichen den Ausnahmetatbestand nach § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG, wenn sie die betrieblichen Interessen soweit nachteilig berühren, daß sie bei objektiver Betrachtung einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen würden und die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen (SZ 63/198; EvBl 1994/18; Ris-Justiz RS0051888). Eine Mehrzahl von Kundenbeschwerden wegen unfreundlichen Verhaltens eines im Verkauf tätigen Dienstnehmers ist grundsätzlich geeignet, den genannten Ausnahmetatbestand zu verwirklichen, aber nur dann, wenn die Beschwerden überprüfbar verifiziert und auch berechtigt sind (so schon OLG Innsbruck in ArbSlg 11.032). Im hier zu beurteilenden Fall ist aber über die den Beschwerden zugrunde liegenden Sachverhalte überhaupt nichts bekannt. Nicht einmal die Zahl der Beschwerden über die Gekündigte steht fest. Festgestellt wurde nur, daß es 1993 "mehrere" Beschwerden und - offenbar 1994 - eine weitere gab. Dies reicht aber zur Annahme eines unfreundlichen oder "muffigen" Verhaltens der Klägerin gegenüber Kunden nicht aus, weil ein Erfahrungssatz, daß Kundenbeschwerden gegen Verkäufer in jedem Falle berechtigt sind, nicht existiert und eine derartige Häufigkeit von Beschwerden, die allenfalls deren Berechtigung zumindest indizieren könnte, nicht feststeht. Daß das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung die Richtigkeit der Beschwerden zu unterstellen scheint, kann konkrete Feststellungen nicht ersetzen. Solche Feststellungen konnte das Erstgericht aber gar nicht treffen, weil die insofern behauptungs- und beweispflichtige Beklagte nichts Konkreteres behauptet oder bewiesen hat. Ein konkretes Vorbringen wäre aber der Beklagten zumutbar gewesen, weil von ihr zu erwarten ist, daß sie Kundenbeschwerden, die sie zum Anlaß einer (sozial ungerechtfertigten) Kündigung machen will, auch ausreichend überprüft.In der Person des Arbeitnehmers gelegene Umstände verwirklichen den Ausnahmetatbestand nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, ArbVG, wenn sie die betrieblichen Interessen soweit nachteilig berühren, daß sie bei objektiver Betrachtung einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen würden und die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen (SZ 63/198; EvBl 1994/18; Ris-Justiz RS0051888). Eine Mehrzahl von Kundenbeschwerden wegen unfreundlichen Verhaltens eines im Verkauf tätigen Dienstnehmers ist grundsätzlich geeignet, den genannten Ausnahmetatbestand zu verwirklichen, aber nur dann, wenn die Beschwerden überprüfbar verifiziert und auch berechtigt sind (so schon OLG Innsbruck in ArbSlg 11.032). Im hier zu beurteilenden Fall ist aber über die den Beschwerden zugrunde liegenden Sachverhalte überhaupt nichts bekannt. Nicht einmal die Zahl der Beschwerden über die Gekündigte steht fest. Festgestellt wurde nur, daß es 1993 "mehrere" Beschwerden und - offenbar 1994 - eine weitere gab. Dies reicht aber zur Annahme eines unfreundlichen oder "muffigen" Verhaltens der Klägerin gegenüber Kunden nicht aus, weil ein Erfahrungssatz, daß Kundenbeschwerden gegen Verkäufer in jedem Falle berechtigt sind, nicht existiert und eine derartige Häufigkeit von Beschwerden, die allenfalls deren Berechtigung zumindest indizieren könnte, nicht feststeht. Daß das Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung die Richtigkeit der Beschwerden zu unterstellen scheint, kann konkrete Feststellungen nicht ersetzen. Solche Feststellungen konnte das Erstgericht aber gar nicht treffen, weil die insofern behauptungs- und beweispflichtige Beklagte nichts Konkreteres behauptet oder bewiesen hat. Ein konkretes Vorbringen wäre aber der Beklagten zumutbar gewesen, weil von ihr zu erwarten ist, daß sie Kundenbeschwerden, die sie zum Anlaß einer (sozial ungerechtfertigten) Kündigung machen will, auch ausreichend überprüft.
Da somit der Beklagten der Nachweis eines der Ausnahmetatbestände nach § 105 Abs 3 Z 2 lit a und b ArbVG nicht gelungen ist, erweist sich die angefochtene Berufungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend, sodaß der Revision ein Erfolg zu versagen war.Da somit der Beklagten der Nachweis eines der Ausnahmetatbestände nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a und b ArbVG nicht gelungen ist, erweist sich die angefochtene Berufungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend, sodaß der Revision ein Erfolg zu versagen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 58 ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 58, ASGG.