Die Revision ist nicht berechtigt.
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Soweit der Revisionswerber aus der Regelung des § 1 Abs. 2 lit c ALVG eine Ungleichbehandlung der gemäß § 1 Abs. 1 ALVG iVm § 5 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG von der Arbeitslosenversicherung ausgenommenen Bediensteten der beklagten Partei gegenüber den in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Dienstnehmern einer Gebietskörperschaft oder der von einer Gebietskörperschaft verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds ableitet, ist er darauf hinzuweisen, daß diese die Versicherungspflicht betreffenden Bestimmungen im Rahmen eines Rechtsstreites über die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht unmittelbar anzuwenden sind, sodaß der Kläger aus einer allfälligen Gleichheitswidrigkeit der Regelungen nichts für seinen Standpunkt gewinnen kann.Soweit der Revisionswerber aus der Regelung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, ALVG eine Ungleichbehandlung der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ALVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG von der Arbeitslosenversicherung ausgenommenen Bediensteten der beklagten Partei gegenüber den in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Dienstnehmern einer Gebietskörperschaft oder der von einer Gebietskörperschaft verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder Fonds ableitet, ist er darauf hinzuweisen, daß diese die Versicherungspflicht betreffenden Bestimmungen im Rahmen eines Rechtsstreites über die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht unmittelbar anzuwenden sind, sodaß der Kläger aus einer allfälligen Gleichheitswidrigkeit der Regelungen nichts für seinen Standpunkt gewinnen kann.
Zu Unrecht wirft der Kläger der beklagten Partei vor, sie habe ihre Fürsorgepflicht verletzt, weil sie den durch die Übernahme ins Definitivum weitestgehend gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit abgesicherten Kläger nicht auch noch für den Fall gesichert habe, daß er seine Arbeitslosigkeit durch grobe Verstöße gegen die Interessen der beklagten Partei schuldhaft herbeiführen sollte. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist das Gegenstück zur Treuepflicht des Arbeitnehmers. Selbst wenn man nicht so weit geht, diese neben Arbeitsleistung und Entgeltzahlung bestehenden Pflichten den Hauptleistungspflichten gleichzustellen und jeweils als zweite Hauptpflicht zu qualifizieren (siehe Mayer-Maly, Treue- und Fürsorgepflicht in rechtstheoretischer und rechtsdogmatischer Sicht, in Tomandl, Treue- und Fürsorgepflicht im Arbeitsrecht 71 ff [82 und 88]; derselbe in Mayer-Maly-Marhold Arbeitsrecht I 73; vgl auch Tomandl, Entwicklungstendenzen der Treue- und Fürsorgepflicht in Österreich, in Tomandl, aaO 1 ff [22 ff und 31 f]), sind sie im Hinblick auf den gemeinsamen Zweck - jeweils Wahrung der Interessen des Vertragspartners (siehe Mayer-Maly-Marhold aaO 106 und 135) - in ihrem Bestand und Umfang wohl nicht voneinander gänzlich unabhängig, wie dies insbesondere W.Schwarz vertritt (Gedanken zur Treue- und Fürsorgepflicht im Arbeitsverhältnis, DRdA 1958, 72; Schwarz-Holzer,Zu Unrecht wirft der Kläger der beklagten Partei vor, sie habe ihre Fürsorgepflicht verletzt, weil sie den durch die Übernahme ins Definitivum weitestgehend gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit abgesicherten Kläger nicht auch noch für den Fall gesichert habe, daß er seine Arbeitslosigkeit durch grobe Verstöße gegen die Interessen der beklagten Partei schuldhaft herbeiführen sollte. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist das Gegenstück zur Treuepflicht des Arbeitnehmers. Selbst wenn man nicht so weit geht, diese neben Arbeitsleistung und Entgeltzahlung bestehenden Pflichten den Hauptleistungspflichten gleichzustellen und jeweils als zweite Hauptpflicht zu qualifizieren (siehe Mayer-Maly, Treue- und Fürsorgepflicht in rechtstheoretischer und rechtsdogmatischer Sicht, in Tomandl, Treue- und Fürsorgepflicht im Arbeitsrecht 71 ff [82 und 88]; derselbe in Mayer-Maly-Marhold Arbeitsrecht römisch eins 73; vergleiche auch Tomandl, Entwicklungstendenzen der Treue- und Fürsorgepflicht in Österreich, in Tomandl, aaO 1 ff [22 ff und 31 f]), sind sie im Hinblick auf den gemeinsamen Zweck - jeweils Wahrung der Interessen des Vertragspartners (siehe Mayer-Maly-Marhold aaO 106 und 135) - in ihrem Bestand und Umfang wohl nicht voneinander gänzlich unabhängig, wie dies insbesondere W.Schwarz vertritt (Gedanken zur Treue- und Fürsorgepflicht im Arbeitsverhältnis, DRdA 1958, 72; Schwarz-Holzer,
Die Treuepflicht des Arbeitnehmers und ihre künftige Gestaltung 41 ff; Dauerschuldverhältnis und Dogmatik arbeitsvertraglicher Treuepflicht, in Wilburg FS, 355 ff [364 ff]; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4 294 f). Es ist daher zumindest für jenen Bereich, in dem aus den Generalklauseln der §§ 1157 Abs. 1 ABGB und 18 Abs. 1 AngG über gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen hinausgehende Schutzpflichten des Arbeitgebers gefolgert werden, auf die korrespondierende Treuepflicht des Arbeitnehmers Bedacht zu nehmen. Auch Richardi, der eine gemeinsame Wurzel und damit auch die Verknüpfung von Fürsorge- und Treuepflicht verneint (Entwicklungstendenzen der Treue- und Fürsorgepflicht in Deutschland, in Tomandl, aaO 41 ff [64]; Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht § 8 Rz 9), sieht immerhin das sich dann ergebende Problem der Grenzziehung zu nicht zumutbarer Inanspruchnahme des Arbeitgebers (in Entwicklungstendenzen, 67). Wird auf die Treuepflicht des Arbeitnehmers nur in diesem Rahmen Bedacht genommen, besteht auch nicht die von Kramer (Vermögensrechtliche Aspekte der Treue- und Fürsorgepflicht, in Tomandl, aaO 107 ff [117];Die Treuepflicht des Arbeitnehmers und ihre künftige Gestaltung 41 ff; Dauerschuldverhältnis und Dogmatik arbeitsvertraglicher Treuepflicht, in Wilburg FS, 355 ff [364 ff]; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4 294 f). Es ist daher zumindest für jenen Bereich, in dem aus den Generalklauseln der Paragraphen 1157, Absatz eins, ABGB und 18 Absatz eins, AngG über gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen hinausgehende Schutzpflichten des Arbeitgebers gefolgert werden, auf die korrespondierende Treuepflicht des Arbeitnehmers Bedacht zu nehmen. Auch Richardi, der eine gemeinsame Wurzel und damit auch die Verknüpfung von Fürsorge- und Treuepflicht verneint (Entwicklungstendenzen der Treue- und Fürsorgepflicht in Deutschland, in Tomandl, aaO 41 ff [64]; Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht Paragraph 8, Rz 9), sieht immerhin das sich dann ergebende Problem der Grenzziehung zu nicht zumutbarer Inanspruchnahme des Arbeitgebers (in Entwicklungstendenzen, 67). Wird auf die Treuepflicht des Arbeitnehmers nur in diesem Rahmen Bedacht genommen, besteht auch nicht die von Kramer (Vermögensrechtliche Aspekte der Treue- und Fürsorgepflicht, in Tomandl, aaO 107 ff [117];
Arbeitsvertragsrechtliche Verbindlichkeiten neben Lohnzahlung und Dienstleistung [40]) ins Treffen geführte Gefahr, daß die dem Arbeitnehmer via Fürsorgepflicht neu zugestandenen Rechte und Schutzpositionen synallagmatisch via Treuepflicht mit neuen Pflichten gekoppelt werden, sodaß der Arbeitnehmer das auf der einen Seite Empfangene auf der anderen Seite wieder preisgeben müsse.
Nimmt man daher bei Ermittlung der Grenzen der Fürsorgepflicht auf die korrespondierende Treuepflicht des Dienstnehmers Bedacht, kann eine Verpflichtung des Dienstgebers, eine weder gesetzlich noch vertraglich vorgesehene Vorsorge für die negativen vermögensrechtlichen Folgen einer Treuepflichtverletzung des Dienstnehmers zu treffen, aus der ihm obliegenden generellen Fürsorgepflicht nicht abgeleitet werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.