Begründung:
Die Kollektivvertragsfähigkeit beider Parteien ergibt sich § 4 Abs 2 ArbVG: Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die Antragsgegnerin eine solche der Arbeitgeber. Antragsteller und Antragsgegner sind daher gemäß § 54 Abs 2 letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.Die Kollektivvertragsfähigkeit beider Parteien ergibt sich Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG: Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die Antragsgegnerin eine solche der Arbeitgeber. Antragsteller und Antragsgegner sind daher gemäß Paragraph 54, Absatz 2, letzter Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.
Der Antragsteller beantragte, wie aus dem Spruch ersichtlich, wobei er seinen Ausführungen folgende Bestimmung des Kollektivvertrags für ArbeitnehmerInnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) beschäftigt sind, voranstellte: „§ 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für Gehalt. Abs 1) Facheinschlägige Vordienstzeiten sind bis zum Ausmaß von maximal 10 Jahren anzurechnen, sofern sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen und die geleistete Wochenarbeitszeit mindestens 19 Stunden betragen hat. Liegt die geleistete Wochenarbeitszeit unter 19 Stunden, erfolgt eine Aliquotierung. Facheinschlägige Tätigkeiten, die nicht im Rahmen eines unselbständigen Dienstverhältnisses geleistet wurden, sind nur dann als Vordienstzeiten anrechenbar, wenn Inhalt, Ausmaß und Zeitdauer der Tätigkeiten durch eine entsprechende Bestätigung nachgewiesen werden.Der Antragsteller beantragte, wie aus dem Spruch ersichtlich, wobei er seinen Ausführungen folgende Bestimmung des Kollektivvertrags für ArbeitnehmerInnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) beschäftigt sind, voranstellte: „§ 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für Gehalt. Absatz eins,) Facheinschlägige Vordienstzeiten sind bis zum Ausmaß von maximal 10 Jahren anzurechnen, sofern sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen und die geleistete Wochenarbeitszeit mindestens 19 Stunden betragen hat. Liegt die geleistete Wochenarbeitszeit unter 19 Stunden, erfolgt eine Aliquotierung. Facheinschlägige Tätigkeiten, die nicht im Rahmen eines unselbständigen Dienstverhältnisses geleistet wurden, sind nur dann als Vordienstzeiten anrechenbar, wenn Inhalt, Ausmaß und Zeitdauer der Tätigkeiten durch eine entsprechende Bestätigung nachgewiesen werden.
Abs 2) Falls keine oder weniger als 10 Jahre facheinschlägige Vordienstzeiten vorliegen, sind andere (nicht facheinschlägige) Vordienstzeiten im Ausmaß von maximal vier Jahren zu 50 % anzurechnen.Absatz 2,) Falls keine oder weniger als 10 Jahre facheinschlägige Vordienstzeiten vorliegen, sind andere (nicht facheinschlägige) Vordienstzeiten im Ausmaß von maximal vier Jahren zu 50 % anzurechnen.
Abs 3) Die gemeinsame Obergrenze für alle anrechenbaren Vordienstzeiten (facheinschlägige und nicht facheinschlägige) beträgt höchstens 10 Jahre.Absatz 3,) Die gemeinsame Obergrenze für alle anrechenbaren Vordienstzeiten (facheinschlägige und nicht facheinschlägige) beträgt höchstens 10 Jahre.
Abs 4) Die Anrechnung der Vordienstzeiten erfolgt nach einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von sechs Monaten.Absatz 4,) Die Anrechnung der Vordienstzeiten erfolgt nach einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von sechs Monaten.
Abs 5) Vordienstzeiten sind bis zum Ende des 5. Monats nachzuweisen, später vorgelegte Nachweise werden nicht berücksichtigt. Abs 6) Nicht als Vordienstzeiten gerechnet werden Schul- und sonstige Ausbildungszeiten".Absatz 5,) Vordienstzeiten sind bis zum Ende des 5. Monats nachzuweisen, später vorgelegte Nachweise werden nicht berücksichtigt. Absatz 6,) Nicht als Vordienstzeiten gerechnet werden Schul- und sonstige Ausbildungszeiten".
Der Antragsteller führt ausdrücklich aus, „konkret auf die Regelung der Vordienstzeitenanrechnung im Abs 5 des § 32 des vorliegenden Kollektivvertrages Bezug zu nehmen".Der Antragsteller führt ausdrücklich aus, „konkret auf die Regelung der Vordienstzeitenanrechnung im Absatz 5, des Paragraph 32, des vorliegenden Kollektivvertrages Bezug zu nehmen".
Nach dieser Bestimmung müssten die ArbeitnehmerInnen bei Antritt des Dienstverhältnisses die Vordienstzeiten bekannt geben und diese würden nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von sechs Monaten angerechnet. Diese Regelung stelle eine mittelbare, sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung von mindestens drei KlubbetreuerInnen dar, die nur saisonal befristete Dienstverträge haben. Konkret finde die Klubbetreuung nur in den Monaten Oktober bis Mai statt, das heiße die KlubbetreuerInnen treten im Oktober ein und beendeten ihre Dienstverhältnisse jeweils im Mai. Während der dazwischen liegenden Sommermonate finde kein Klubbetrieb statt. Diese Tätigkeit werde überwiegend von Frauen verrichtet, der Männeranteil sei dabei verschwindend. Den ArbeitnehmerInnen werden Vordienstzeiten erst ab einer durchgehenden Tätigkeit von sechs Monaten angerechnet, das heiße, dass sie zu Saisonbeginn zunächst nur ein niedrigeres Entgelt erhielten, welches erst ab dem sechsten Monat durch Anrechnung von Vordienstzeiten ansteige. Dem gegenüber haben durchgehend beschäftigte Arbeitskräfte den Vorteil, dass ab dem sechsten Monate die Anrechnung fortlaufend erfolge. Unter Heranziehung des § 19d Abs 6 AZG, Art 119 EGV und insbesondere der Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes leitet der Antragsteller daraus eine mittelbare Diskriminierung der vorwiegend weiblichen KlubbetreuerInnen (Saisonkräfte) ab.Nach dieser Bestimmung müssten die ArbeitnehmerInnen bei Antritt des Dienstverhältnisses die Vordienstzeiten bekannt geben und diese würden nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von sechs Monaten angerechnet. Diese Regelung stelle eine mittelbare, sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung von mindestens drei KlubbetreuerInnen dar, die nur saisonal befristete Dienstverträge haben. Konkret finde die Klubbetreuung nur in den Monaten Oktober bis Mai statt, das heiße die KlubbetreuerInnen treten im Oktober ein und beendeten ihre Dienstverhältnisse jeweils im Mai. Während der dazwischen liegenden Sommermonate finde kein Klubbetrieb statt. Diese Tätigkeit werde überwiegend von Frauen verrichtet, der Männeranteil sei dabei verschwindend. Den ArbeitnehmerInnen werden Vordienstzeiten erst ab einer durchgehenden Tätigkeit von sechs Monaten angerechnet, das heiße, dass sie zu Saisonbeginn zunächst nur ein niedrigeres Entgelt erhielten, welches erst ab dem sechsten Monat durch Anrechnung von Vordienstzeiten ansteige. Dem gegenüber haben durchgehend beschäftigte Arbeitskräfte den Vorteil, dass ab dem sechsten Monate die Anrechnung fortlaufend erfolge. Unter Heranziehung des Paragraph 19 d, Absatz 6, AZG, Artikel 119, EGV und insbesondere der Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes leitet der Antragsteller daraus eine mittelbare Diskriminierung der vorwiegend weiblichen KlubbetreuerInnen (Saisonkräfte) ab.
Die Antragsgegnerin beschränkte sich in ihrer Äußerung auf die Mitteilung, dass es von ihrer Seite keinen Einwand gebe, dem § 32 BAGS-KollV folgenden Absatz hinzuzufügen: „§ 32 Abs 7: Bei saisonalen Dienstverhältnissen, die betriebsbedingt befristet abgeschlossen werden, kommt Abs 4 nur beim ersten Dienstverhältnis zur Anwendung; ab dem zweiten Dienstverhältnis in derselben Funktion erfolgt die Anrechnung der Vordienstzeiten mit Beginn des zweiten bzw weiteren Dienstverhältnisses".Die Antragsgegnerin beschränkte sich in ihrer Äußerung auf die Mitteilung, dass es von ihrer Seite keinen Einwand gebe, dem Paragraph 32, BAGS-KollV folgenden Absatz hinzuzufügen: „§ 32 Absatz 7 :, Bei saisonalen Dienstverhältnissen, die betriebsbedingt befristet abgeschlossen werden, kommt Absatz 4, nur beim ersten Dienstverhältnis zur Anwendung; ab dem zweiten Dienstverhältnis in derselben Funktion erfolgt die Anrechnung der Vordienstzeiten mit Beginn des zweiten bzw weiteren Dienstverhältnisses".