Was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben, bestimmt sich nach dem übereinstimmend erklärten Parteiwillen (RIS-Justiz RS0017954). Es gelten die Grundsätze der Vertrauenstheorie (RIS-Justiz RS0014696), sodass Vergleiche nach den allgemeinen Regeln auszulegen sind. Entscheidend für das Verständnis der wechselseitigen Erklärungen ist deren objektiver Erklärungswert (RIS-Justiz RS0014696 [T3]). Die Auslegung eines Vergleichs und ebenso die Beurteilung der Reichweite der Bereinigungswirkung kann nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls erfolgen und begründen daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (9 ObA 33/10h mwN; RIS-Justiz RS0042936 [T7]; RS0042776 [T13]). Anderes gilt nur dann, wenn eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.Was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben, bestimmt sich nach dem übereinstimmend erklärten Parteiwillen (RIS-Justiz RS0017954). Es gelten die Grundsätze der Vertrauenstheorie (RIS-Justiz RS0014696), sodass Vergleiche nach den allgemeinen Regeln auszulegen sind. Entscheidend für das Verständnis der wechselseitigen Erklärungen ist deren objektiver Erklärungswert (RIS-Justiz RS0014696 [T3]). Die Auslegung eines Vergleichs und ebenso die Beurteilung der Reichweite der Bereinigungswirkung kann nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls erfolgen und begründen daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (9 ObA 33/10h mwN; RIS-Justiz RS0042936 [T7]; RS0042776 [T13]). Anderes gilt nur dann, wenn eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichts war es die Absicht der Parteien, dass mit dem hier zu beurteilenden (General-)Vergleich sämtliche wechselseitigen, wie auch immer gearteten Ansprüche zwischen den Parteien, so auch die klagsgegenständlichen, bereinigt und verglichen sind. Damit kann das Revisionsargument, ein Vergleich erstrecke sich nicht auf Fälle, an die die Parteien bei dessen Abschluss nicht denken konnten, hier nicht erfolgreich sein.
Da auch der von der Klägerin behauptete Verwendungsanspruch von der Generalbereinigungswirkung des Vergleichs umfasst ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den von der Klägerin angestellten verfassungsrechtlichen Überlegungen. Der Verfassungs-gerichtshof hat mit Beschluss vom 12. 10. 2016 die Behandlung des von der Klägerin gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestellten Antrags auf Normenkontrolle abgelehnt, weil im Ausgangsverfahren auszuschließen sei, dass die Bestimmung des § 41 Abs 3 erster Satz GSVG präjudiziell sei.Da auch der von der Klägerin behauptete Verwendungsanspruch von der Generalbereinigungswirkung des Vergleichs umfasst ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den von der Klägerin angestellten verfassungsrechtlichen Überlegungen. Der Verfassungs-gerichtshof hat mit Beschluss vom 12. 10. 2016 die Behandlung des von der Klägerin gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG gestellten Antrags auf Normenkontrolle abgelehnt, weil im Ausgangsverfahren auszuschließen sei, dass die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz GSVG präjudiziell sei.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen. Eine weitere Begründung bedarf diese Zurückweisung nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO nicht.Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen. Eine weitere Begründung bedarf diese Zurückweisung nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO nicht.