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Entscheidung 9 ObA 35/17p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA35/17p

Entscheidungsdatum

20.04.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Strasser Huber Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. G***** S*****, vertreten durch Mag. Martin Meier RechtsanwaltsGmbH in Graz, wegen 26.896,85 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Jänner 2017, GZ 6 Ra 66/16x-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben, bestimmt sich nach dem übereinstimmend erklärten Parteiwillen (RIS-Justiz RS0017954). Es gelten die Grundsätze der Vertrauenstheorie (RIS-Justiz RS0014696), sodass Vergleiche nach den allgemeinen Regeln auszulegen sind. Entscheidend für das Verständnis der wechselseitigen Erklärungen ist deren objektiver Erklärungswert (RIS-Justiz RS0014696 [T3]). Die Auslegung eines Vergleichs und ebenso die Beurteilung der Reichweite der Bereinigungswirkung kann nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls erfolgen und begründen daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (9 ObA 33/10h mwN; RIS-Justiz RS0042936 [T7]; RS0042776 [T13]). Anderes gilt nur dann, wenn eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichts war es die Absicht der Parteien, dass mit dem hier zu beurteilenden (General-)Vergleich sämtliche wechselseitigen, wie auch immer gearteten Ansprüche zwischen den Parteien, so auch die klagsgegenständlichen, bereinigt und verglichen sind. Damit kann das Revisionsargument, ein Vergleich erstrecke sich nicht auf Fälle, an die die Parteien bei dessen Abschluss nicht denken konnten, hier nicht erfolgreich sein.

Da auch der von der Klägerin behauptete Verwendungsanspruch von der Generalbereinigungswirkung des Vergleichs umfasst ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den von der Klägerin angestellten verfassungsrechtlichen Überlegungen. Der Verfassungs-gerichtshof hat mit Beschluss vom 12. 10. 2016 die Behandlung des von der Klägerin gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG gestellten Antrags auf Normenkontrolle abgelehnt, weil im Ausgangsverfahren auszuschließen sei, dass die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz GSVG präjudiziell sei.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen. Eine weitere Begründung bedarf diese Zurückweisung nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO nicht.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E118001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00035.17P.0420.000

Im RIS seit

10.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2017

Dokumentnummer

JJT_20170420_OGH0002_009OBA00035_17P0000_000