Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Oberlandesgericht wird bei Entscheidungen über einen Delegierungsantrag als Erstgericht tätig (§ 31 Abs 1 JN; RS0046243). Damit im Zusammenhang stehende Beschlüsse sind ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO mit Rekurs bekämpfbar (RS0046269 [T2]).Das Oberlandesgericht wird bei Entscheidungen über einen Delegierungsantrag als Erstgericht tätig (Paragraph 31, Absatz eins, JN; RS0046243). Damit im Zusammenhang stehende Beschlüsse sind ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO mit Rekurs bekämpfbar (RS0046269 [T2]).
1. Der erkennende Senat teilt die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, auf dessen Ausführungen gemäß § 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO verwiesen wird. Diese Ausführungen sind daher nur kurz zu ergänzen.1. Der erkennende Senat teilt die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, auf dessen Ausführungen gemäß Paragraph 510, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO verwiesen wird. Diese Ausführungen sind daher nur kurz zu ergänzen.
2. Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden, wobei derartige Zweckmäßigkeitsgründe insbesondere in einer wesentlichen Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie einer Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit liegen können (vgl RS0046333 [T6]).2. Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden, wobei derartige Zweckmäßigkeitsgründe insbesondere in einer wesentlichen Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie einer Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit liegen können vergleiche RS0046333 [T6]).
3. Der Kläger hat den Gerichtsstand nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG in Anspruch genommen. Die Beklagte weist in ihrem Rekurs ausdrücklich darauf hin, dass sie diesbezüglich keine Unzuständigkeit geltend gemacht hat.3. Der Kläger hat den Gerichtsstand nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG in Anspruch genommen. Die Beklagte weist in ihrem Rekurs ausdrücklich darauf hin, dass sie diesbezüglich keine Unzuständigkeit geltend gemacht hat.
Es würde aber den Intentionen des Gesetzes widersprechen, würde in einer Arbeitsrechtssache, die vom Arbeitnehmer anhängig gemacht worden ist und für die er den Gerichtsstand nach § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG in Anspruch genommen hat, über Antrag des Arbeitgebers die ausschließlich in dessen Interesse gelegene Delegierung verfügt werden. Vor der Intention des Gesetzes, dem Arbeitnehmer die Durchsetzung seiner Ansprüche zu erleichtern, müssen Zweckmäßigkeitsüberlegungen zu Gunsten des Arbeitgebers zurücktreten. Eine Verschiebung der Zuständigkeit ist nur dann zu bewilligen, wenn die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme eindeutig zu Gunsten beider Parteien beantwortet werden kann (RS0046357 [T1, T6]).Es würde aber den Intentionen des Gesetzes widersprechen, würde in einer Arbeitsrechtssache, die vom Arbeitnehmer anhängig gemacht worden ist und für die er den Gerichtsstand nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG in Anspruch genommen hat, über Antrag des Arbeitgebers die ausschließlich in dessen Interesse gelegene Delegierung verfügt werden. Vor der Intention des Gesetzes, dem Arbeitnehmer die Durchsetzung seiner Ansprüche zu erleichtern, müssen Zweckmäßigkeitsüberlegungen zu Gunsten des Arbeitgebers zurücktreten. Eine Verschiebung der Zuständigkeit ist nur dann zu bewilligen, wenn die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme eindeutig zu Gunsten beider Parteien beantwortet werden kann (RS0046357 [T1, T6]).
4. Richtig ist, dass die von der Beklagten namhaft gemachten Zeugen im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt wohnen, allerdings zum überwiegenden Anteil nicht in Klagenfurt selbst, weshalb eine (wenn auch kürzere) Anreise jedenfalls erforderlich wäre. Eine Einvernahme im Wege einer Videokonferenz kann daher für beide Landesgerichte zweckdienlich erscheinen.
Demgegenüber wohnt der Kläger im Sprengel des angerufenen Gerichts. Inwiefern eine Delegation auch seinen Interessen Rechnung tragen würde, wird im Rekurs der Beklagten allerdings nicht aufgezeigt.
Insoweit ist der vorliegende Fall auch nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der der von der Beklagten zitierten Entscheidung 9 Nc 48/19m zugrunde lag, in dem auch der Kläger seinen Wohnsitz im Sprengel des Gerichts hatte, an das das Verfahren delegiert werden sollte.
5. Soweit die Beklagte auf „nahezu inhaltsgleiche Verfahren“ verweist, wird auch im Rekurs nicht aufgezeigt, inwieweit in den in Betracht kommenden Verfahren überschneidende oder gleichgelagerte Sachverhalte zu beurteilen sein könnten. Allein der Umstand, dass verschiedene Prozesse dieselbe Schule betreffen, legt dies ebenso wenig nahe, wie der Hinweis, dass auch von anderen Lehrern Mobbingvorwürfe erhoben wurden. Aus welchen Gründen eine Verbindung mit anderen Verfahren oder die Bestellung eines – nicht beantragten – Sachverständigen für mehrere Verfahren gemeinsam zweckdienlich sein könnte, wird von der Beklagten nicht dargelegt.
6. Spricht die Zweckmäßigkeit aber nicht eindeutig für die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden soll, so ist – nach ständiger Rechtsprechung – der Partei, die der Delegierung widerspricht, der Vorzug zu geben (RS0046324; RS0046589). Dem Rekurs der Beklagten ist daher ein Erfolg zu versagen.
7. Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.7. Die Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.