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Entscheidung 9 ObA 35/26a×

Entscheidung 9 ObA 35/26a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA35/26a

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Gusenleitner-Helm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabrina Klauser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karin Koller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei K* KG, *, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, wegen 13.575,78 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2026, GZ 9 Ra 99/25g-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]              1. Eine im Berufungsverfahren unterbliebene Rechtsrüge kann im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (RS0043573 [T47]). Wurde die erstinstanzliche Entscheidung nur in einem selbständig beurteilbaren Teilbereich mit Rechtsrüge angefochten, können andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, jedenfalls wenn es um mehrere selbständig zu beurteilende Rechtsfragen geht (RS0043573 [T43]).

[2]         2. Die in der Revision allein angesprochene Problematik der Rechtmäßigkeit der Entlassung war nicht Gegenstand der Rechtsrüge in der Berufung, die ausschließlich einen Verstoß der Klägerin gegen die in Paragraph 8, Absatz 8, AngG normierte Mitteilungspflicht thematisierte.

[3]         Auf die Ausführungen in der Revision zur dauernden Dienstunfähigkeit und Rechtzeitigkeit der Entlassung ist daher nicht weiter einzugehen. Die Revision ist vielmehr mangels einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Textnummer

E148079

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00035.26A.0625.000

Im RIS seit

27.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260625_OGH0002_009OBA00035_26A0000_000