Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen mit dem Akteninhalt in Widerspruch stehen oder im Akt keine Deckung finden. Solches zeigt die Revisionswerberin nicht auf. Bei den monierten Ausführungen handelt es sich um Erwägungen des Berufungsgerichtes, das die Unbedenklichkeit der Feststellung des Erstgerichtes, daß die Abfertigung an den Kläger nicht ausgezahlt worden sei, unter anderem damit begründete, daß nach der Lebenserfahrung anzunehmen sei, daß über eine solche Zahlung eine Quittung ausgestellt würde, die aber nicht vorgelegt worden sei. Dies bildet aber keine Aktenwidrigkeit.
Als Verfahrensmangel wird gerügt, daß die Vernehmung zweier Zeugen unterblieben sei. Dies war bereits Gegenstand der Mängelrüge in der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht der ständigen Judikatur, daß Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwH; uva). Dem Obersten Gerichtshof ist daher das Eingehen auf diese Ausführungen verwehrt.
Soweit die beklagte Partei mit ihren Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend macht, die Fällung eines Teilurteiles durch das Berufungsgericht sei unzulässig gewesen, bekämpft sie nicht die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils, sondern rügt in Wahrheit einen in der angeblich unrichtigen Anwendung der Prozeßgesetze gelegenen Verfahrensmangel. Dieser liegt jedoch nicht vor.
Gemäß § 391 Abs 3 ZPO kann dann, wenn die beklagte Partei mittels Einrede eine Gegenforderung geltend gemacht hat, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, über den Klageanspruch mit Teilurteil erkannt werden, wenn nur die Verhandlung über diesen zur Entscheidung reif ist. Ein rechtlicher Zusammenhang, der nach der zitierten Gesetzesstelle der Fällung eines Teilurteiles über die Klageforderung entgegensteht, liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die Forderungen aus einem einheitlichen Vertrag, aus einer einzigen gesetzlichen Vorschrift, einem einheitlichen, unter dem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Lebenssachverhalt abgeleitet werden oder wenn zwischen den beiden Ansprüchen ein inniger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, der die Durchsetzung des Klageanspruches ohne Rücksicht auf die Gegenforderung als Treu und Glauben widersprechend erscheinen ließe (Rechberger in Rechberger ZPO Anm 15 zu § 391 ZPO mwH). Für eine derartige Konnexität zwischen der vom Kläger erhobenen Forderung und der von der beklagten Partei eingewendeten Gegenforderung bestehen hier keine Anhaltspunkte. Das Prozeßvorbringen der beklagten Partei zur Gegenforderung ist unpräzise und nicht spezifiziert; daß die Rückzahlung von Kreditraten im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erfolgt sei, läßt sich hieraus nicht ableiten. Aus der Feststellung, daß der Kreditaufnahme eine zwischen dem Kläger und dem Lebensgefährten der Geschäftsführerin der beklagten Partei persönlich getroffene Vereinbarung zugrunde lag, ergibt sich hingegen, daß ein Zusammenhang zwischen der Kreditaufnahme und dem Dienstverhältnis überhaupt nicht bestand. Umstände, die nach § 391 Abs 3 ZPO der Fällung eines Teilurteiles über die Klageforderung entgegenstünden, liegen daher nicht vor.Gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO kann dann, wenn die beklagte Partei mittels Einrede eine Gegenforderung geltend gemacht hat, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, über den Klageanspruch mit Teilurteil erkannt werden, wenn nur die Verhandlung über diesen zur Entscheidung reif ist. Ein rechtlicher Zusammenhang, der nach der zitierten Gesetzesstelle der Fällung eines Teilurteiles über die Klageforderung entgegensteht, liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die Forderungen aus einem einheitlichen Vertrag, aus einer einzigen gesetzlichen Vorschrift, einem einheitlichen, unter dem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Lebenssachverhalt abgeleitet werden oder wenn zwischen den beiden Ansprüchen ein inniger wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, der die Durchsetzung des Klageanspruches ohne Rücksicht auf die Gegenforderung als Treu und Glauben widersprechend erscheinen ließe (Rechberger in Rechberger ZPO Anmerkung 15 zu Paragraph 391, ZPO mwH). Für eine derartige Konnexität zwischen der vom Kläger erhobenen Forderung und der von der beklagten Partei eingewendeten Gegenforderung bestehen hier keine Anhaltspunkte. Das Prozeßvorbringen der beklagten Partei zur Gegenforderung ist unpräzise und nicht spezifiziert; daß die Rückzahlung von Kreditraten im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erfolgt sei, läßt sich hieraus nicht ableiten. Aus der Feststellung, daß der Kreditaufnahme eine zwischen dem Kläger und dem Lebensgefährten der Geschäftsführerin der beklagten Partei persönlich getroffene Vereinbarung zugrunde lag, ergibt sich hingegen, daß ein Zusammenhang zwischen der Kreditaufnahme und dem Dienstverhältnis überhaupt nicht bestand. Umstände, die nach Paragraph 391, Absatz 3, ZPO der Fällung eines Teilurteiles über die Klageforderung entgegenstünden, liegen daher nicht vor.
Berechtigt ist die Revision nur soweit sie sich gegen die Entscheidung der Vorinstanzen über den Zinsenzuspruch richtet. Das Dienstverhältnis des Klägers endete am 3.1.1995; erst mit diesem Zeitpunkt wurden die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche fällig, so daß Anspruch auf Zinsen erst ab dem 4.1.1995 besteht. Die Vorinstanzen haben den Zuspruch von Zinsen bereits ab 4.1.1994 auch nicht begründet; dieser Zuspruch ist offenbar auf die Übernahme des in der Klage erhobenen Begehrens, in dem vermutlich ein Schreibfehler unterlaufen ist, zurückzuführen. Da die Verfahrensergebnisse keine Grundlage für einen Anspruch des Klägers auf Zinsen für die Zeit vor dem 4.1.1995 bieten, war das diesbezügliche Begehren abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 40, 50 Abs 1 ZPO. Im Vordergrund stand im Revisionsverfahren die Frage der Zulässigkeit der Fällung eines Teilurteiles. Diese Frage wurde aber durch die Revisionsentscheidung endgültig entschieden. Das Ergebnis des weiteren Verfahrens ist hierauf ohne Einfluß, so daß die Voraussetzungen für einen Kostenvorbehalt nicht vorliegen. Die beklagte Partei ist in dritter Instanz mit ihrem Rechtsmittel wohl zum Teil durchgedrungen, doch handelt es sich bei diesem Teil des Zinsenbegehrens um einen verhältnismäßig geringfügigen Anspruch, der überdies Mehrkosten nicht verursacht hat, so daß das teilweise Obsiegen auf die Kostenentscheidung ohne Einfluß bleibt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 40, 50, Absatz eins, ZPO. Im Vordergrund stand im Revisionsverfahren die Frage der Zulässigkeit der Fällung eines Teilurteiles. Diese Frage wurde aber durch die Revisionsentscheidung endgültig entschieden. Das Ergebnis des weiteren Verfahrens ist hierauf ohne Einfluß, so daß die Voraussetzungen für einen Kostenvorbehalt nicht vorliegen. Die beklagte Partei ist in dritter Instanz mit ihrem Rechtsmittel wohl zum Teil durchgedrungen, doch handelt es sich bei diesem Teil des Zinsenbegehrens um einen verhältnismäßig geringfügigen Anspruch, der überdies Mehrkosten nicht verursacht hat, so daß das teilweise Obsiegen auf die Kostenentscheidung ohne Einfluß bleibt.