Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 1.11.1979 Leiter der internen Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses H*****. In dieser Abteilung ist Dr.***** G***** als Oberärztin angestellt. Zwischen dem Kläger und Dr.G***** bestehen seit längerer Zeit Animositäten; es sind zwischen diesen Personen schon mehrfach Rechtsstreitigkeiten anhängig gewesen. Der Kläger versuchte auch, die Bestellung Dris G***** zur Oberärztin zu verhindern. Die beklagte Gemeinde ist als Rechtsträger Dienstgeber des Klägers. Generell werden die Dienstpläne der internen Abteilung jeden Monat im voraus erstellt. Erholungsurlaub muß im vorhinein geplant und im schriftlichen Weg beantragt werden; die Ansuchen werden sodann vom ärztlichen Leiter und vom Verwaltungsdirektor gefertigt. Auch Ersatzruhetage werden im vorhinein geplant. Es muß jeweils ein Vertreter vorhanden oder jemand zur Vertretung bereit sein. Auch Primarärzte scheinen auf dem Dienstplan auf, haben jedoch freie Dienstzeit. Der Kläger wurde immer von Dr.G***** vertreten. Diese leistete am 17. und 20.12.1990, 1., 5., 6., 10. - 13.1.1991, 7.
- 10.2.1991 4., 12. und 27.3.1991 jeweils Oberarztdienst. Der Kläger konsumierte an diesen Tagen Erholungsurlaub. Der Kläger leistete an diesen Tagen keinen Dienst; er befand sich jedoch fast durchwegs an seinem Wohnsitz in H*****. Der Kläger hatte für sich selbst für diese Tage offen gelassen, ob er sich an seinem Wohnsitz aufhalten oder von H***** wegfahren werde. Er hatte an den genannten Tagen Dr.G***** nicht von seinem jeweiligen Entschluß informiert und auch nicht davon, ob er allenfalls zu Hause erreichbar sei; sie rief ihn auch an diesen Tagen nicht zu Hause an. Der Kläger hinterlegte das Mobiltelephon oder das Post-Funkgerät vor seinem Weggehen beim Portier, was er für ausreichend hielt. Dr.G***** holte sich diese Geräte dann beim Portier.
Im Sommer 1990 wurden die Sondergebühren über Anweisung des Klägers von der beklagten Partei patientenbezogen abgerechnet. Der Kläger wünschte die Abrechnung nach § 45 Abs 5 NÖ-KAG. Mit Schreiben vom 5.3.1991 wies der Bürgermeister der beklagten Partei den Verwaltungsdirektor des Krankenhauses an, statt einer tageweisen Errechnung nach einzelnen Patienten und deren verschieden zu bewertender Erkrankungen und Behandlungen für jeden Tag der Vertretung 1/30 der insgesamt im gleichen Monat in der Abteilung anfallenden Sondergebühren als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Von diesem 1/30 sei der Anteil für auszubildende Ärzte (20 %) abzuziehen, vom Rest erhalte der Primar 20 %, der oder die Vertretende 80 %. In dieser Form erfolgte die Abrechnung für die Monate Dezember 1990 bis März 1991. Die Berechnungsart wurde in der Folge geringfügig modifiziert. Der Kläger war mit dieser Berechnungsart nicht einverstanden, akzeptierte sie zwar nachhinein für den Monat Jänner 1991, lehnte sie aber sonst ab und schlug die Überweisung auf ein Anderkonto vor. Eine Änderung erfolgte nicht. Die beklagte Partei überwies nach dieser Methode für den Monat Dezember 1990 11.797,86 S, für Jänner 1991 21.644,20 S, für Feber 1991 14.200,12 S und für März 1991 11.664,09 S an Vertretungsgebühren an Dr.G*****.Im Sommer 1990 wurden die Sondergebühren über Anweisung des Klägers von der beklagten Partei patientenbezogen abgerechnet. Der Kläger wünschte die Abrechnung nach Paragraph 45, Absatz 5, NÖ-KAG. Mit Schreiben vom 5.3.1991 wies der Bürgermeister der beklagten Partei den Verwaltungsdirektor des Krankenhauses an, statt einer tageweisen Errechnung nach einzelnen Patienten und deren verschieden zu bewertender Erkrankungen und Behandlungen für jeden Tag der Vertretung 1/30 der insgesamt im gleichen Monat in der Abteilung anfallenden Sondergebühren als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Von diesem 1/30 sei der Anteil für auszubildende Ärzte (20 %) abzuziehen, vom Rest erhalte der Primar 20 %, der oder die Vertretende 80 %. In dieser Form erfolgte die Abrechnung für die Monate Dezember 1990 bis März 1991. Die Berechnungsart wurde in der Folge geringfügig modifiziert. Der Kläger war mit dieser Berechnungsart nicht einverstanden, akzeptierte sie zwar nachhinein für den Monat Jänner 1991, lehnte sie aber sonst ab und schlug die Überweisung auf ein Anderkonto vor. Eine Änderung erfolgte nicht. Die beklagte Partei überwies nach dieser Methode für den Monat Dezember 1990 11.797,86 S, für Jänner 1991 21.644,20 S, für Feber 1991 14.200,12 S und für März 1991 11.664,09 S an Vertretungsgebühren an Dr.G*****.
Über den Rat des Steuerberaters des Klägers wurde die Auszahlung der Familienbeihilfe, die durch die beklagte Partei an den Kläger erfolgte, an die Gattin des Klägers veranlaßt. Der Kläger verständigte aus Versehen die beklagte Partei davon nicht, die die Auszahlung nicht einstellte, sodaß sich ein Überbezug ergab. Der Bürgermeister der beklagten Partei richtete darauf an den Kläger ein Schreiben mit nachstehendem Inhalt: "Verwarnung. Sie werden hiemit dienstrechtlich verwarnt. Zur Begründung stelle ich fest, daß Sie unter der Vorgabe der Vorlage bei Ihrem Steuerberater auf vertraulicher Basis sich bei einer Bediensteten des Krankenhauses bereits im April 1990 Ihre Familienbeihilfenkarte abgeholt haben. Trotz wiederholter Aufforderung, die Familienbeihilfenkarte zurückzubringen, haben Sie dem nicht entsprochen und erst am 2.10.1991 die bis dahin zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe zurückgezahlt. Wie seitens des Krankenhauses festgestellt wurde, haben Sie per 1.5.1990 zugunsten Ihrer Frau beim Finanzamt auf die Familienbeihilfe verzichtet und die Familienbeihilfenkarte dem Finanzamt übermittelt. Sie waren wie jeder andere Dienstnehmer verpflichtet, jede Änderung in Ihrem Anspruch auf Familienbeihilfe unverzüglich dem Dienstgeber bekanntzugeben. Sie haben zudem im Jahre 1990 6.000,-- S als Weihnachtsgabe für Ihre Kinder zu Unrecht bezogen, die bei Ihrer Gehaltszahlung X/91 in Abzug gebracht wurde. Die Weihnachtsgabe ist an den Anspruch auf Familienbeihilfe gebunden. Aus diesen Gründen ist die oben ausgesprochene Verwarnung zu erteilen."
Der Kläger begehrte
1.) Die beklagte Partei zur Rechnungslegung über die für die interne Abteilung im Jahr 1990 eingegangenen ärztlichen Honorare zu verpflichten.
2.) die Feststellung, daß die ihm gegenüber ausgesprochene Verwarnung mit dem oben dargestellten Inhalt rechtsunwirksam sei.
3.) die Zahlung eines Betrages von 48.334,15 S sA.
4.) Die Feststellung, daß die beklagte Partei nicht berechtigt sei, über die für die interne Abteilung aufgrund des § 45 NÖ-KAG eingehobenen Honorare ohne Zustimmung des Klägers zu verfügen.4.) Die Feststellung, daß die beklagte Partei nicht berechtigt sei, über die für die interne Abteilung aufgrund des Paragraph 45, NÖ-KAG eingehobenen Honorare ohne Zustimmung des Klägers zu verfügen.
5.) Die Feststellung, daß die Bestellung von Dr.***** G***** zur Vertreterin des Klägers und zum ersten Oberarzt der internen Abteilung rechtsunwirksam sei.
Dem Begehren zu 1.) wurde vom Erstgericht rechtskräftig stattgegeben; das Begehren zu 5.) wurde vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die zu 2.) bis 4.) genannten Begehren. Dazu brachte der Kläger vor, die Auszahlung der durch die beklagte Partei abgerechneten ärztlichen Sondergebühren sei für die Monate Dezember 1990 und Feber und März 1991 nach einer unrichtigen und dem NÖ-KAG widersprechenden Berechnungsart erfolgt. An die Oberärztin Dr.G***** seien mehr Sondergebühren überwiesen worden, als dieser zustünden, sodaß dem Kläger ein Schaden in der Höhe des geltend gemachten Zahlungsbegehrens entstanden sei; die Auszahlung von Gebühren sei auch für Tage erfolgt, an denen ein Vertretungsfall nicht vorgelegen sei. Die Auszahlung der Gebühren sei auch Vertretungsfall nicht vorgelegen sei. Die Auszahlung entgegen den Bestimmungen des NÖ-KAG ohne ausdrückliche Zustimmung des Klägers und daher unzulässig erfolgt. Die beklagte Partei sei verpflichtet die zu Unrecht an Dr.G***** gezahlten Honorare an den Kläger zu zahlen. Es bestehe die Gefahr, daß die beklagte Partei auch in Zukunft zum Nachteil des Klägers eigenmächtig Auszahlungen von den eingehenden Honoraren vornehmen werde. Die dienstrechtliche Verwarnung sei zu Unrecht ausgesprochen worden; der Weiterbezug der Familienbeihilfe sei nur auf ein Versehen zurückzuführen. Es bestehe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Verwarnung, um für allfällige künftige Pflichtverletzungen klarzustellen, ob eine Verwarnung rechtens erfolgt sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Für das Leistungsbegehren sei sie nicht passiv legitimiert. Die Auszahlung sei ohne ausdrückliche Zustimmung des Klägers zulässig. Gemäß § 45 Abs 2 NÖ-KAG habe die Anstalt das ärztliche Honorar im Namen und auf Rechnung der nach § 49 Abs 5 NÖ-KAG berechtigten Ärzte einzuheben. Von dem eingehobenen Betrag sei eine Vergütung von 2,5 vH einzubehalten, der restliche Betrag sei gemäß § 45 Abs 3 - 8 NÖ-KAG aufzuteilen. Gemäß § 45 Abs 4 NÖ-KAG habe der Abteilungsleiter ein Aufteilungsrecht lediglich hinsichtlich jener 20 vH des ärztlichen Honorares, welche für die Mitwirkung an der Untersuchung und Behandlung stationärer Patienten an die nachgeordneten Ärzte aufzuteilen sei. Hievon sei das Honorar des Vertreters eines Abteilungsleiters streng zu unterscheiden. Die Höhe dieses Honorars sei gesetzlich festgelegt, der vom Abteilungsleiter zu bestimmende Anteil für nachgeordnete Ärzte sei vor der Berechnung des Vertretungshonorares bereits abzuziehen. Das NÖ-KAG räume dem Abteilungsleiter ein Wahlrecht ein, das ärztliche Honorar eines leitenden Arztes oder eines Assistenten gemäß den Vorschriften des § 45 Abs 5 oder 6 NÖ-KAG berechnen zu lassen. Habe er diese Wahl getroffen, so sei das Honorar gemäß den gesetzlichen Vorschriften und ohne weitere Mitwirkung des Abteilungsleiters von der Spitalsverwaltung zu berechnen. Das Vertretungshonorar sei auch richtig berechnet. Die Anzahl der Vertretungstage ergebe sich aus einen Schreiben Dris G*****; es treffe nicht zu, daß ein Vertretungsfall dann nicht anzunehmen sei, wenn der Kläger in H***** erreichbar gewesen wäre. Die Auszahlung der Honorare sei nicht rechtswidrig erfolgt. Die Verwarnung sei zu Recht erfolgt; überdies fehle es an einem rechtlichen Interesse für das in diesem Zusammenhang erhobene Feststellungsbegehren.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Für das Leistungsbegehren sei sie nicht passiv legitimiert. Die Auszahlung sei ohne ausdrückliche Zustimmung des Klägers zulässig. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, NÖ-KAG habe die Anstalt das ärztliche Honorar im Namen und auf Rechnung der nach Paragraph 49, Absatz 5, NÖ-KAG berechtigten Ärzte einzuheben. Von dem eingehobenen Betrag sei eine Vergütung von 2,5 vH einzubehalten, der restliche Betrag sei gemäß Paragraph 45, Absatz 3, - 8 NÖ-KAG aufzuteilen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, NÖ-KAG habe der Abteilungsleiter ein Aufteilungsrecht lediglich hinsichtlich jener 20 vH des ärztlichen Honorares, welche für die Mitwirkung an der Untersuchung und Behandlung stationärer Patienten an die nachgeordneten Ärzte aufzuteilen sei. Hievon sei das Honorar des Vertreters eines Abteilungsleiters streng zu unterscheiden. Die Höhe dieses Honorars sei gesetzlich festgelegt, der vom Abteilungsleiter zu bestimmende Anteil für nachgeordnete Ärzte sei vor der Berechnung des Vertretungshonorares bereits abzuziehen. Das NÖ-KAG räume dem Abteilungsleiter ein Wahlrecht ein, das ärztliche Honorar eines leitenden Arztes oder eines Assistenten gemäß den Vorschriften des Paragraph 45, Absatz 5, oder 6 NÖ-KAG berechnen zu lassen. Habe er diese Wahl getroffen, so sei das Honorar gemäß den gesetzlichen Vorschriften und ohne weitere Mitwirkung des Abteilungsleiters von der Spitalsverwaltung zu berechnen. Das Vertretungshonorar sei auch richtig berechnet. Die Anzahl der Vertretungstage ergebe sich aus einen Schreiben Dris G*****; es treffe nicht zu, daß ein Vertretungsfall dann nicht anzunehmen sei, wenn der Kläger in H***** erreichbar gewesen wäre. Die Auszahlung der Honorare sei nicht rechtswidrig erfolgt. Die Verwarnung sei zu Recht erfolgt; überdies fehle es an einem rechtlichen Interesse für das in diesem Zusammenhang erhobene Feststellungsbegehren.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren zu 2.) (Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Verwarnung) statt und wies das Leistungsbegehren wie auch das Feststellungsbegehren zu 4.) ab. Ob ein Vertretungsfall vorliege müsse wohl für den Vertreter unzweifelhaft im vorhinein klargelegt werden. Relevant sei, daß der Vertreter beurteilen könne, ob er Vertretungsdienst zu verrichten habe. Sofern er Vertretungsdienst in diesem Sinne verrichtet habe, sei er hiefür auch zu honorieren. Wenn es der Kläger unterlassen habe, im vorhinein mit seiner Vertreterin abzuklären, an welchen Tagen er sich vertreten lassen wolle, müsse er sich dies entgegenhalten lassen. Der Kläger habe durch Übergabe des Mobiltelephons bzw des Postfunks zu erkennen gegeben, daß er vertreten werden wolle, sodaß in diesen Fällen vom Vorliegen eines Vertretungsfalles auszugehen sei, was die beklagte Partei daher zu Recht ihrer Abrechnung zugrunde gelegt habe. § 45 Abs 5 NÖ-KAG gehe von den tatsächlich durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen der Patienten in der Sonderklasse aus, von einer Aufteilung des monatlichen ärztlichen Honorars auf Tagesanteile spreche das Gesetz nicht. Allerdings seien gemäß § 45 Abs 8 NÖ-KAG günstigere Vereinbarungen zulässig. Zu prüfen sei daher, ob die tatsächlich durchgeführte Dreißigstelberechnung eine solche günstigere Vereinbarung sein könne. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte der Kläger zu einer derartigen Berechnungsart seine Zustimmung geben müssen. Einseitig angeordnet werden könne die unstrittig von der gesetzlichen Berechnungsart abweichende Methode nicht. Ein eventueller Schaden des Klägers könnte aus der Anwendung der vereinfachten Berechnungsmethode entstanden sein und läge dann in der Differenz zwischen den Gebühren, die der Kläger bei Anwendung der gesetzlichen Berechnungsmethode erhalten hätte und den bei Anwendung der Dreißigstelmethode sich ergebenden Beträgen. Dazu habe der Kläger jedoch keinerlei Vorbringen erstattet. Es stehe überhaupt nicht fest, daß aus der Anwendung der abweichenden Berechnungsmethode ein Schaden des Klägers entstanden sei; es wäre durchaus möglich, daß sich aus der Anwendung der tatsächlich geübten Abrechnung gar kein Nachteil, vielleicht sogar ein Vorteil des Klägers ergeben habe. Für die Berechtigung des Zahlungsbegehrens fehle daher die Grundlage. Dem Gesetz sei kein explizites Zustimmungsrecht des Abteilungsleiters zur Auszahlung der Gebühren an den Vertreter zu entnehmen. Auch aus den Vollmachtsregeln des bürgerlichen Rechtes sei ein solches Zustimmungsrecht nicht abzuleiten, weil nach dem NÖ-KAG die eingehenden Sondergebühren nicht zur alleinigen Verfügung des Abteilungsleiters bestimmt seien. Die ausgesprochene Verwarnung sei als Disziplinarmaßnahme zu qualifizieren; das erhobene Feststellungsbegehren sei daher grundsätzlich zulässig. Es sei jedoch kein Sachverhalt erwiesen worden, der die Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnte.Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren zu 2.) (Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Verwarnung) statt und wies das Leistungsbegehren wie auch das Feststellungsbegehren zu 4.) ab. Ob ein Vertretungsfall vorliege müsse wohl für den Vertreter unzweifelhaft im vorhinein klargelegt werden. Relevant sei, daß der Vertreter beurteilen könne, ob er Vertretungsdienst zu verrichten habe. Sofern er Vertretungsdienst in diesem Sinne verrichtet habe, sei er hiefür auch zu honorieren. Wenn es der Kläger unterlassen habe, im vorhinein mit seiner Vertreterin abzuklären, an welchen Tagen er sich vertreten lassen wolle, müsse er sich dies entgegenhalten lassen. Der Kläger habe durch Übergabe des Mobiltelephons bzw des Postfunks zu erkennen gegeben, daß er vertreten werden wolle, sodaß in diesen Fällen vom Vorliegen eines Vertretungsfalles auszugehen sei, was die beklagte Partei daher zu Recht ihrer Abrechnung zugrunde gelegt habe. Paragraph 45, Absatz 5, NÖ-KAG gehe von den tatsächlich durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen der Patienten in der Sonderklasse aus, von einer Aufteilung des monatlichen ärztlichen Honorars auf Tagesanteile spreche das Gesetz nicht. Allerdings seien gemäß Paragraph 45, Absatz 8, NÖ-KAG günstigere Vereinbarungen zulässig. Zu prüfen sei daher, ob die tatsächlich durchgeführte Dreißigstelberechnung eine solche günstigere Vereinbarung sein könne. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte der Kläger zu einer derartigen Berechnungsart seine Zustimmung geben müssen. Einseitig angeordnet werden könne die unstrittig von der gesetzlichen Berechnungsart abweichende Methode nicht. Ein eventueller Schaden des Klägers könnte aus der Anwendung der vereinfachten Berechnungsmethode entstanden sein und läge dann in der Differenz zwischen den Gebühren, die der Kläger bei Anwendung der gesetzlichen Berechnungsmethode erhalten hätte und den bei Anwendung der Dreißigstelmethode sich ergebenden Beträgen. Dazu habe der Kläger jedoch keinerlei Vorbringen erstattet. Es stehe überhaupt nicht fest, daß aus der Anwendung der abweichenden Berechnungsmethode ein Schaden des Klägers entstanden sei; es wäre durchaus möglich, daß sich aus der Anwendung der tatsächlich geübten Abrechnung gar kein Nachteil, vielleicht sogar ein Vorteil des Klägers ergeben habe. Für die Berechtigung des Zahlungsbegehrens fehle daher die Grundlage. Dem Gesetz sei kein explizites Zustimmungsrecht des Abteilungsleiters zur Auszahlung der Gebühren an den Vertreter zu entnehmen. Auch aus den Vollmachtsregeln des bürgerlichen Rechtes sei ein solches Zustimmungsrecht nicht abzuleiten, weil nach dem NÖ-KAG die eingehenden Sondergebühren nicht zur alleinigen Verfügung des Abteilungsleiters bestimmt seien. Die ausgesprochene Verwarnung sei als Disziplinarmaßnahme zu qualifizieren; das erhobene Feststellungsbegehren sei daher grundsätzlich zulässig. Es sei jedoch kein Sachverhalt erwiesen worden, der die Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnte.
Das Berufungsgericht gab der gegen die Abweisung des Leistungsbegehrens und des Feststellungsbegehrens zu Punkt 4.) erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes über Berufung der beklagten Partei dahin ab, daß es auch das zu 2.) erhobene Feststellungsbegehren (Feststellung der Unwirksamkeit der Verwarnung) abwies. Die Begründung des Erstgerichtes zur Abweisung der Begehren zu 3.) und 4.) sei zutreffend. Der Standpunkt des Klägers, daß die Krankenanstalt die Honorare im Namen und auf Rechnung des Abteilungsleiters einzuheben habe, sei nicht richtig; diese trete auch bei der Einhebung nicht als dessen Stellvertreterin auf. Die Krankenanstalt habe vielmehr nach dem NÖ-KAG die Honorare im Namen und auf Rechnung jener Ärzte einzuheben, die gemäß § 49 Abs 5 NÖ-KAG berechtigt seien, solche Honorare zu verlangen; die Anstalt werde daher für alle honorarberechtigten Ärzte tätig. Auch aus der Berufung auf § 45 Abs 4 NÖ-KAG sei für den Kläger nichts gewonnen. Danach habe der Abteilungsleiter die Aufteilung an die nachgeordneten Ärzte unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Ausbildungsstand und die erbrachte Leistung vorzunehmen. Diese Bestimmung regle jedoch nicht die Zuteilung von Gebühren an den Vertreter des Abteilungsleiters, die an anderer Stelle geregelt sei. Sie sei im Gesetz genau determiniert, sodaß der Abteilungsleiter keinen Einfluß auf die Gestaltung der Höhe der Gebühr habe. Lediglich das Wahlrecht, die Verrechnung nicht nach § 45 Abs 5 vorzunehmen stehe ihm zu; in diesem Fall sei dann nach Abs 6 leg cit vorzugehen. Die Aufteilung der Gebühren an die nachgeordneten Ärzte habe mit den strittigen Gebühren für die Vertretung nichts zu tun. Daraus, daß die beklagte Partei einen Betrag von 48.334,15 S ohne seine Zustimmung an Dr.G***** ausgezahlt habe, könne der Kläger keine Schadenersatzansprüche ableiten. Zu Recht habe das Erstgericht an den strittigen Tagen das Vorliegen von Vertretungsfällen angenommen. Zufolge des gespannten Verhältnisses des Klägers und Dr.G***** könne die Abgabe des Mobiltelephons bzw des Postfunkgerätes dahin ausgelegt werden, daß der Kläger damit die Inanspruchnahme der Vertretung kundtun wollte. Daß die von der beklagten Partei angewandte Berechnungsmethode mit Nachteilen für den Kläger verbunden gewesen sei, stehe tatsächlich nicht fest. Dem Argument des Klägers, vor einer Rechnungslegung der beklagten Partei sei eine Bezifferung des Entganges nicht möglich, sei zu entgegnen, daß der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, sein Rechnungslegungsbegehren mit einer Stufenklage zu verbinden. Hingegen wende sich die beklagte Partei zu Recht gegen die klagsstattgebende Entscheidung bezüglich des Begehrens zu 2.). Die Überprüfbarkeit einer Disziplinarmaßnahme setze zwar entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei nicht die Geltung des ArbVG voraus. Die Rechtswirksamkeit bzw Unwirksamkeit einer Disziplinarmaßnahme sei aber nur feststellungsfähig, wenn diese Maßnahme in Ausübung eines rechtlich institutionalisierten Gestaltungsrechtes erfolge. Gegenstand der Rechtskontrolle sei dann die Überprüfung der Entscheidung der zur Ergreifung der Disziplinarmaßnahme berechtigten Stelle. Die Disziplinarmaßnahme müsse jedoch in den Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen vorgesehen sein. Diese Voraussetzung fehle hier. Die Rechtsunwirksamkeit der Verwarnung sei daher nicht feststellungsfähig.Das Berufungsgericht gab der gegen die Abweisung des Leistungsbegehrens und des Feststellungsbegehrens zu Punkt 4.) erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes über Berufung der beklagten Partei dahin ab, daß es auch das zu 2.) erhobene Feststellungsbegehren (Feststellung der Unwirksamkeit der Verwarnung) abwies. Die Begründung des Erstgerichtes zur Abweisung der Begehren zu 3.) und 4.) sei zutreffend. Der Standpunkt des Klägers, daß die Krankenanstalt die Honorare im Namen und auf Rechnung des Abteilungsleiters einzuheben habe, sei nicht richtig; diese trete auch bei der Einhebung nicht als dessen Stellvertreterin auf. Die Krankenanstalt habe vielmehr nach dem NÖ-KAG die Honorare im Namen und auf Rechnung jener Ärzte einzuheben, die gemäß Paragraph 49, Absatz 5, NÖ-KAG berechtigt seien, solche Honorare zu verlangen; die Anstalt werde daher für alle honorarberechtigten Ärzte tätig. Auch aus der Berufung auf Paragraph 45, Absatz 4, NÖ-KAG sei für den Kläger nichts gewonnen. Danach habe der Abteilungsleiter die Aufteilung an die nachgeordneten Ärzte unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Ausbildungsstand und die erbrachte Leistung vorzunehmen. Diese Bestimmung regle jedoch nicht die Zuteilung von Gebühren an den Vertreter des Abteilungsleiters, die an anderer Stelle geregelt sei. Sie sei im Gesetz genau determiniert, sodaß der Abteilungsleiter keinen Einfluß auf die Gestaltung der Höhe der Gebühr habe. Lediglich das Wahlrecht, die Verrechnung nicht nach Paragraph 45, Absatz 5, vorzunehmen stehe ihm zu; in diesem Fall sei dann nach Absatz 6, leg cit vorzugehen. Die Aufteilung der Gebühren an die nachgeordneten Ärzte habe mit den strittigen Gebühren für die Vertretung nichts zu tun. Daraus, daß die beklagte Partei einen Betrag von 48.334,15 S ohne seine Zustimmung an Dr.G***** ausgezahlt habe, könne der Kläger keine Schadenersatzansprüche ableiten. Zu Recht habe das Erstgericht an den strittigen Tagen das Vorliegen von Vertretungsfällen angenommen. Zufolge des gespannten Verhältnisses des Klägers und Dr.G***** könne die Abgabe des Mobiltelephons bzw des Postfunkgerätes dahin ausgelegt werden, daß der Kläger damit die Inanspruchnahme der Vertretung kundtun wollte. Daß die von der beklagten Partei angewandte Berechnungsmethode mit Nachteilen für den Kläger verbunden gewesen sei, stehe tatsächlich nicht fest. Dem Argument des Klägers, vor einer Rechnungslegung der beklagten Partei sei eine Bezifferung des Entganges nicht möglich, sei zu entgegnen, daß der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, sein Rechnungslegungsbegehren mit einer Stufenklage zu verbinden. Hingegen wende sich die beklagte Partei zu Recht gegen die klagsstattgebende Entscheidung bezüglich des Begehrens zu 2.). Die Überprüfbarkeit einer Disziplinarmaßnahme setze zwar entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei nicht die Geltung des ArbVG voraus. Die Rechtswirksamkeit bzw Unwirksamkeit einer Disziplinarmaßnahme sei aber nur feststellungsfähig, wenn diese Maßnahme in Ausübung eines rechtlich institutionalisierten Gestaltungsrechtes erfolge. Gegenstand der Rechtskontrolle sei dann die Überprüfung der Entscheidung der zur Ergreifung der Disziplinarmaßnahme berechtigten Stelle. Die Disziplinarmaßnahme müsse jedoch in den Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen vorgesehen sein. Diese Voraussetzung fehle hier. Die Rechtsunwirksamkeit der Verwarnung sei daher nicht feststellungsfähig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß den noch streitverfangenen Begehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.