Begründung:
Die Klägerin führt zu 5 E 1967/93a des Bezirksgerichtes Dornbirn gegen Erwin W***** Exekution durch Pfändung und Überweisung des dem Verpflichteten gegen die beklagte Partei zustehenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Die Exekution wurde in den letzten Jahren mehrfach wiederholt. Die beklagte Partei gab jeweils auftragsgemäß und fristgerecht Drittschuldneräußerungen iS des § 301 EO ab.Die Klägerin führt zu 5 E 1967/93a des Bezirksgerichtes Dornbirn gegen Erwin W***** Exekution durch Pfändung und Überweisung des dem Verpflichteten gegen die beklagte Partei zustehenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Die Exekution wurde in den letzten Jahren mehrfach wiederholt. Die beklagte Partei gab jeweils auftragsgemäß und fristgerecht Drittschuldneräußerungen iS des Paragraph 301, EO ab.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Verpflichtung der beklagten Partei, ihr alle in Zusammenhang mit dem Arbeitslosenbezug des Verpflichteten geforderten Auskünfte zu erteilen, insbesondere darüber Auskunft zu geben, ob der Verpflichtete weiterhin im Arbeitslosengeldbezug stehe. Die beklagte Partei gebe der Klägerin keine Auskünfte darüber, ob der Verpflichtete noch immer im Leistungsbezug stehe. Dies stehe im Widerspruch zur Rechtsmeinung des Landesgerichtes Feldkirch, das die Auffassung vertrete, daß der Gläubiger durch die Pfändung in die Rechte des Schuldners getreten und der Drittschuldner daher auskunftspflichtig sei.
Die beklagte Partei wendete ua die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein. Sie verweigere die geforderten Auskünfte, weil der Auskunftsanspruch nicht auf § 301 EO gestützt werden könne, sondern ausschließlich auf das zwischen dem Verpflichteten und der Drittschuldnerin bestehende Rechtsverhältnis. Dieses sei hoheitlicher Natur, sodaß Ansprüche daraus ausschließlich im Verwaltungsverfahren durchzusetzen seien.Die beklagte Partei wendete ua die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein. Sie verweigere die geforderten Auskünfte, weil der Auskunftsanspruch nicht auf Paragraph 301, EO gestützt werden könne, sondern ausschließlich auf das zwischen dem Verpflichteten und der Drittschuldnerin bestehende Rechtsverhältnis. Dieses sei hoheitlicher Natur, sodaß Ansprüche daraus ausschließlich im Verwaltungsverfahren durchzusetzen seien.
Das Erstgericht erachtete diesen Einwand als zutreffend und wies die Klage zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Pfändung einer Forderung die Natur des Anspruches nicht verändere; die Rechtsstellung des Drittschuldners bleibe unverändert. Die Klägerin gehe von einer Nebenpflicht des Drittschuldners aus, die geforderten Auskünfte zu erteilen. Derartige Nebenpflichten hätten aber keinen eigenen Rechtsgrund, sondern teilten das Schicksal des Hauptanspruchs, bei dem es sich hier um einen öffentlich-rechtlichen handle, über den zu entscheiden die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht berufen sei.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil ein vergleichbarer Sachverhalt vom Höchstgericht nicht entschieden worden sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihn aufzuheben und die Rechtssache zur Durchführung des Verfahrens an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.