Entscheidung 9 ObA 36/06v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.05.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alfred F*****, vertreten durch Dr. Ernst Summerer, Rechtsanwalt in Retz, gegen die beklagte Partei Raoul R*****, vertreten durch Dr. Gottfried Bischof, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 20.178,72 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Februar 2006, GZ 8 Ra 16/06s-66, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision wendet sich ausschließlich gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, wonach dem Beklagten das Wissen seiner im Betrieb beschäftigten früheren Ehegattin um die Erkrankung des Klägers zuzurechnen sei. Auf diese Rechtsauffassung kommt es aber gar nicht an, weil die Vorinstanzen in tatsächlicher Hinsicht als erwiesen annehmen, dass der Beklagte selbst von der Erkrankung und der damit verbundenen Gefährdung der Gesundheit des Klägers bei weiterer Berufsausübung wusste. Die in der Revision bekämpften Rechtsausführungen beider Vorinstanzen, dass dem Beklagten (außerdem) das Wissen der Zeugin R***** zurechenbar sei, sind daher für die Entscheidung bedeutungslos.
Anmerkung
E81050
9ObA36.06v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00036.06V.0504.000
Dokumentnummer
JJT_20060504_OGH0002_009OBA00036_06V0000_000