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Entscheidung 9 ObA 36/18m×

Entscheidung 9 ObA 36/18m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA36/18m

Entscheidungsdatum

28.06.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** S*****, gegen die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen 195,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Februar 2018, GZ 6 Ra 6/18a-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger ist als OP-Assistent Landesvertragsbediensteter der Beklagten. Auf sein Dienstverhältnis ist ua das Stmk Landes-Reisegebührengesetz (Stmk L-RGG) anzuwenden. Am 7./8. 11. 2016 besuchte er in Graz über Vorschlag von Dienstgeberseite eine Fortbildungsveranstaltung, um seiner Fortbildungs-verpflichtung nach Paragraph 104 c, Gesundheits- und KrankenpflegeG (GUKG) nachzukommen. Die Vorinstanzen gaben dem Begehren des Klägers auf Reisekostenvergütung und Reisezulage (Paragraph 5, Stmk L-RGG) statt.

Die Beklagte hält dem auch in ihrer außerordentlichen Revision entgegen, dass für eine Dienstreise ein Dienstauftrag erforderlich gewesen wäre, den sie nicht erteilt habe. Damit zeigt sie aber für den vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von der Qualifikation des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, denn das Vorliegen eines Dienstauftrags kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.

Nach Paragraph 3, Absatz eins, Stmk L-RGG liegt eine Dienstreise im Sinne dieses Gesetzes vor, wenn sich ein Bediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrags an einen außerhalb des Dienstorts (außerhalb des Orts der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt nach Ziffer eins, auch die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen sowie zu Vorbereitungskursen (Ausbildungslehrgängen) für Dienstprüfungen und zum Besuch von Veranstaltungen im Rahmen der Weiter- und Fortbildung (Verwaltungsakademie) für den Bediensteten, dessen Dienststelle oder Wohnsitz nicht am Veranstaltungsort gelegen ist.

Wie schon vom Berufungsgericht ausgeführt, konnte das Antwort-E-Mail der Beklagten auf den Dienstreiseantrag als Genehmigung einer Dienstreise – und nicht nur eines Sonderurlaubs – aufgefasst werden. Als solche war die Genehmigung vom Kläger in der vorliegenden Konstellation, in der ihm die Teilnahme an der konkreten Fortbildungsveranstaltung nahegelegt worden war und die Teilnahme daran auch von keinen anderen Voraussetzungen (zB Zulassung nach Maßgabe freier Plätze) mehr abhängig war, aber als Dienstauftrag zur Teilnahme an dieser Veranstaltung zu verstehen vergleiche auch Germ-Zach, Die Reisegebührenvorschrift [1995] Paragraph 2, Anmerkung 3, sowie Galee/Traumüller/Thomic-Sutterlüti, Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten [2012], Paragraph 2, Anmerkung 3, , jeweils zur Bewilligung einer Exkursion als Dienstauftrag). Damit lag aber nach vertretbarer Beurteilung des Berufungsgerichts ein Dienstauftrag vor, der schon von Gesetzes wegen den begehrten Anspruch begründete.

Da es danach keiner Beantwortung einer streit-entscheidenden Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bedarf, ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Textnummer

E122266

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00036.18M.0628.000

Im RIS seit

01.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Dokumentnummer

JJT_20180628_OGH0002_009OBA00036_18M0000_000