Der Kläger ist als OP-Assistent Landesvertragsbediensteter der Beklagten. Auf sein Dienstverhältnis ist ua das Stmk Landes-Reisegebührengesetz (Stmk L-RGG) anzuwenden. Am 7./8. 11. 2016 besuchte er in Graz über Vorschlag von Dienstgeberseite eine Fortbildungsveranstaltung, um seiner Fortbildungs-verpflichtung nach § 104c Gesundheits- und KrankenpflegeG (GUKG) nachzukommen. Die Vorinstanzen gaben dem Begehren des Klägers auf Reisekostenvergütung und Reisezulage (§ 5 Stmk L-RGG) statt.Der Kläger ist als OP-Assistent Landesvertragsbediensteter der Beklagten. Auf sein Dienstverhältnis ist ua das Stmk Landes-Reisegebührengesetz (Stmk L-RGG) anzuwenden. Am 7./8. 11. 2016 besuchte er in Graz über Vorschlag von Dienstgeberseite eine Fortbildungsveranstaltung, um seiner Fortbildungs-verpflichtung nach Paragraph 104 c, Gesundheits- und KrankenpflegeG (GUKG) nachzukommen. Die Vorinstanzen gaben dem Begehren des Klägers auf Reisekostenvergütung und Reisezulage (Paragraph 5, Stmk L-RGG) statt.
Die Beklagte hält dem auch in ihrer außerordentlichen Revision entgegen, dass für eine Dienstreise ein Dienstauftrag erforderlich gewesen wäre, den sie nicht erteilt habe. Damit zeigt sie aber für den vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von der Qualifikation des § 502 Abs 1 ZPO auf, denn das Vorliegen eines Dienstauftrags kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.Die Beklagte hält dem auch in ihrer außerordentlichen Revision entgegen, dass für eine Dienstreise ein Dienstauftrag erforderlich gewesen wäre, den sie nicht erteilt habe. Damit zeigt sie aber für den vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von der Qualifikation des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, denn das Vorliegen eines Dienstauftrags kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
Nach § 3 Abs 1 Stmk L-RGG liegt eine Dienstreise im Sinne dieses Gesetzes vor, wenn sich ein Bediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrags an einen außerhalb des Dienstorts (außerhalb des Orts der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt nach Z 1 auch die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen sowie zu Vorbereitungskursen (Ausbildungslehrgängen) für Dienstprüfungen und zum Besuch von Veranstaltungen im Rahmen der Weiter- und Fortbildung (Verwaltungsakademie) für den Bediensteten, dessen Dienststelle oder Wohnsitz nicht am Veranstaltungsort gelegen ist.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Stmk L-RGG liegt eine Dienstreise im Sinne dieses Gesetzes vor, wenn sich ein Bediensteter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrags an einen außerhalb des Dienstorts (außerhalb des Orts der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt nach Ziffer eins, auch die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen sowie zu Vorbereitungskursen (Ausbildungslehrgängen) für Dienstprüfungen und zum Besuch von Veranstaltungen im Rahmen der Weiter- und Fortbildung (Verwaltungsakademie) für den Bediensteten, dessen Dienststelle oder Wohnsitz nicht am Veranstaltungsort gelegen ist.
Wie schon vom Berufungsgericht ausgeführt, konnte das Antwort-E-Mail der Beklagten auf den Dienstreiseantrag als Genehmigung einer Dienstreise – und nicht nur eines Sonderurlaubs – aufgefasst werden. Als solche war die Genehmigung vom Kläger in der vorliegenden Konstellation, in der ihm die Teilnahme an der konkreten Fortbildungsveranstaltung nahegelegt worden war und die Teilnahme daran auch von keinen anderen Voraussetzungen (zB Zulassung nach Maßgabe freier Plätze) mehr abhängig war, aber als Dienstauftrag zur Teilnahme an dieser Veranstaltung zu verstehen (vgl auch Germ-Zach, Die Reisegebührenvorschrift [1995] § 2 Anm 3 sowie Galee/Traumüller/Thomic-Sutterlüti, Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten [2012], § 2 Anm 3, jeweils zur Bewilligung einer Exkursion als Dienstauftrag). Damit lag aber nach vertretbarer Beurteilung des Berufungsgerichts ein Dienstauftrag vor, der schon von Gesetzes wegen den begehrten Anspruch begründete.Wie schon vom Berufungsgericht ausgeführt, konnte das Antwort-E-Mail der Beklagten auf den Dienstreiseantrag als Genehmigung einer Dienstreise – und nicht nur eines Sonderurlaubs – aufgefasst werden. Als solche war die Genehmigung vom Kläger in der vorliegenden Konstellation, in der ihm die Teilnahme an der konkreten Fortbildungsveranstaltung nahegelegt worden war und die Teilnahme daran auch von keinen anderen Voraussetzungen (zB Zulassung nach Maßgabe freier Plätze) mehr abhängig war, aber als Dienstauftrag zur Teilnahme an dieser Veranstaltung zu verstehen vergleiche auch Germ-Zach, Die Reisegebührenvorschrift [1995] Paragraph 2, Anmerkung 3, sowie Galee/Traumüller/Thomic-Sutterlüti, Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten [2012], Paragraph 2, Anmerkung 3, , jeweils zur Bewilligung einer Exkursion als Dienstauftrag). Damit lag aber nach vertretbarer Beurteilung des Berufungsgerichts ein Dienstauftrag vor, der schon von Gesetzes wegen den begehrten Anspruch begründete.
Da es danach keiner Beantwortung einer streit-entscheidenden Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO bedarf, ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.Da es danach keiner Beantwortung einer streit-entscheidenden Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bedarf, ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.