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Entscheidung 9 ObA 37/09w×

Entscheidung 9 ObA 37/09w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA37/09w

Entscheidungsdatum

03.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Franz Boindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. P***** B*****, 2. Mag. R***** M*****, beide vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Malte Berlin, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 39.853,99 EUR netto sA (erstklagende Partei) und 39.853,99 EUR netto sA (zweitklagende Partei) und wegen des Antrags der beklagten Partei auf Zwischenfeststellung (Streitwert 39.853,99 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien (Revisionsinteresse 79.707,98 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. April 2009, GZ 15 Ra 5/08k-115, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. September 2007, GZ 48 Cga 62/00h-108, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Auffassung der Revisionswerber kann die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision hier nicht mit der Auslegung einzelner Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB) begründet werden, die auf das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) Bezug nehmen. Der Inhalt der Paragraphen 231, 237, UGB ist ohnehin nicht weiter strittig. Im vorliegenden Fall geht es um die Auslegung der Prämienvereinbarung der Parteien. Ob den beiden Klägern danach eine Prämie für das Jahr 1996 zusteht, hängt von der Auslegung dieser Vereinbarung ab. Dieser Auslegung kommt aber - wie jeder sonstigen Vertragsauslegung - zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu (RIS-Justiz RS0044358 ua). Das Berufungsgericht legte mit ausführlicher Begründung dar, dass aus der Zusammenschau der Prämienvereinbarungen der Parteien für die Jahre 1995 und 1996 zu folgern sei, dass in die Bemessungsgrundlage für 1996 sämtliche Geschäftsergebnisse der Beklagten einzubeziehen seien; außergewöhnliche Ergebnisse (außerordentliche Geschäftsfälle und „Altlasten“) seien daher für 1996 - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht auszuscheiden. Richtig weist es darauf hin, dass die Verwendung technischer Begriffe nur im Zweifel Indizcharakter für eine bestimmte Vorstellung der Parteien hat. Der hier jedoch feststehende unrichtige Gebrauch des bilanzrechtlichen Begriffs EGT bietet für die Vertragsauslegung keine Handhabe, sich über die vereinbarten Rechtsfolgenregelungen hinwegzusetzen vergleiche , RIS-Justiz RS0017779 ua). Den Revisionswerbern gelingt es demgegenüber nicht, eine Unvertretbarkeit der Auslegung des Berufungsgerichts und damit eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Dass der Verwaltungsgerichtshof erkannt habe, dass der Begriff EGT hinreichend determiniert sei, steht der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Sieht man davon ab, dass sich in der von den Revisionswerbern genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. 8. 2001, 97/14/0066, die behauptete Aussage gar nicht findet, liegt die Besonderheit des vorliegenden Falls, wie schon erwähnt, gerade darin, dass die Parteien den Begriff EGT unrichtig verwendet haben. Davon ist im Revisionsverfahren nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen auszugehen. Beweislastprobleme stellen sich nicht. Auf die ergänzenden negativen Feststellungen des Erstgerichts kommt es nach der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts nicht an. Die diesbezüglichen Erörterungen können daher dahingestellt bleiben. Es bleibt bei der vertretbaren Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, die entgegen der Auffassung der Revisionswerber weder die gesetzlichen Auslegungsgrundsätze noch die Grundsätze der Logik „grob verkennt“.

Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Kläger zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO nicht.

Textnummer

E93477

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:009OBA00037.09W.0303.000

Im RIS seit

23.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010

Dokumentnummer

JJT_20100303_OGH0002_009OBA00037_09W0000_000

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