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Entscheidung 9 ObA 37/21p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA37/21p

Entscheidungsdatum

27.05.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Karl Frint (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** N*****, vertreten durch Dr. Andreas Auer, Mag. Thomas Bodingbauer ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich, *****, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 9.150,01 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Jänner 2021, GZ 12 Ra 66/20t-14, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Juli 2020, GZ 28 Cga 22/20z-9, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.883,16 EUR (darin 313,86 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

[1] Der Kläger war vom 1. 9. 2014 bis 31. 8. 2018 als Bundeslehrer über Dienstzuweisung an der Praxisschule der Pädagogischen Hochschule ***** tätig. Das Dienstverhältnis unterlag dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG). Im ersten Dienstjahr (Schuljahr vom 1. 9. 2014 bis 31. 8. 2015) wurde ein befristeter Dienstvertrag gemäß Paragraph 4, VBG in Verbindung mit Artikel römisch zehn, der 32. VBG-Novelle BGBl 1982/350 abgeschlossen. Darauf folgten Verlängerungen der Vertragsdauer, bis letztlich das Dienstverhältnis durch den 4. Nachtrag zum Dienstvertrag vom 8. 6. 2018 auf bestimmte Zeit bis 31. 8. 2018 verlängert wurde. Bei der erstmaligen Aufnahme des Dienstverhältnisses des Klägers zum Bund mit Beginn des Schuljahres 2014 erfüllte der Kläger die geforderte mehrjährige Lehrpraxis nicht, was ausschlaggebend für die Vergabe eines Sondervertrags war. Während seines Dienstverhältnisses im Bundesdienst war der Kläger als Vertragslehrer im Entlohnungsschema I L in Entlohnungsgruppe I 2a 2 eingestuft. In diesem Dienstverhältnis wurde ihm keine Wahlmöglichkeit gemäß Paragraph 37, Absatz 2, VBG eingeräumt.

[2]           Mit Dienstvertrag vom 30. 10. 2018 trat der Kläger erstmals beginnend mit 10. 9. 2018 in ein Dienstverhältnis zur Beklagten, das auf bestimmte Zeit bis einschließlich 8. 9. 2019 abgeschlossen und mit Nachtrag zum Dienstvertrag vom 26. 3. 2019 auf unbestimmte Zeit verlängert wurde. Auf dieses Dienstverhältnis ist das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl 1966/172, anwendbar.

[3]           Mit 12. 9. 2018 optierte der Kläger in das sogenannte Neurecht mit der Entlohnungsgruppe pd und legte fest, dass auf sein Dienstverhältnis die Sonderbestimmungen für Landesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst gemäß dem 2. Abschnitt des LVG Anwendung finden sollen. Die Beklagte blieb bei der Einstufung des Klägers nach Altrecht.

[4] Mit der gegenständlichen Klage begehrte der Kläger 9.150,01 EUR brutto an Entgeltdifferenz zwischen der tatsächlichen Einstufung nach Altrecht (I L I 2a 2) und der von ihm begehrten Einstufung nach Neurecht (pd) für den Zeitraum September 2018 und März 2020 sowie die Feststellung, dass auf das Dienstverhältnis zur Beklagten Neurecht anzuwenden sei. Er habe ab dem 1. 9. 2015 die Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe I 2a 2 und damit auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd erfüllt. Ihm sei jedoch von seinem damaligen Dienstgeber, dem Bund, kein Wahlrecht nach Paragraph 37, Absatz 2, VBG eingeräumt worden. Da damit beim Bund keine bindende Festlegung getroffen worden sei, sei seine erstmals bei der Aufnahme in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson im Schuljahr 2018 aus 2019, getroffene Wahl für das Neurecht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, LVG gültig.

[5] Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, der Kläger habe in seinen beiden ersten Dienstjahren zum Bund die Verwendungsvoraussetzung einer vierjährigen Lehrpraxis und damit die Zuordnungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe pd nicht erfüllt und folglich kein Wahlrecht gehabt. Das für den Kläger festgelegte Altrecht wirke gemäß Paragraph 26, Absatz eins a, LVG auch für sein Dienstverhältnis zur Beklagten. Paragraph 2, Absatz 2, LVG sei nicht anwendbar.

[6] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (iS der Maßgabebestätigung des Berufungsgerichts) statt. Paragraph 26, Absatz eins a, LVG, wonach ohne Option Altrecht gelte, greife nicht, weil der Kläger bei seiner ersten Anstellung als Landeslehrer in das Neurecht optiert habe. Da dem Kläger im Bundesdienst keine Wahl ermöglicht worden sei, könne eine solche auch nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, LVG für das Dienstverhältnis zum Land fortwirken. Die Höhe der Klagsforderung und der Zinsenlauf seien unstrittig.

[7] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge. Der Kläger sei im Schuljahr 2018 aus 2019, erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson eingetreten und habe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, LVG mit schriftlicher Erklärung vom 12. 9. 2018 die Anwendung des 2. Abschnitts (Neurecht) auf sein Dienstverhältnis festgelegt. Er habe sein Wahlrecht auch nicht während seiner vier Jahre im Bundesdienst „verbraucht“ oder durch Nichtausübung verloren. Gemäß Paragraph 90, Absatz eins, VBG würden die Bestimmungen des 3. Unterabschnittes des VBG (Altrecht) für Vertragslehrer des Bundes gelten, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019 aus 2020, in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Neurecht) festgelegt worden ist (Paragraph 37, Absatz 2, VBG). Eine Festlegung nach den Wahlmöglichkeiten des Paragraph 37, Absatz 2, VBG in der Fassung BGBl 2013/111, in Kraft getreten mit 1. 9. 2015, sei dem Kläger nicht freigestanden, weil er die Voraussetzungen zur für Vertragslehrpersonen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VBG vorgesehenen Entlohnungsgruppe pd (vierjährige Lehrpraxis) nicht erfüllt habe. Daran ändere auch seine faktische Einstufung laut Dienstvertrag vom 27. 1. 2015 nichts. Da ein Fall des Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz LVG – bindende Festlegung schon für ein Dienstverhältnis als Bundeslehrperson – nicht vorliege, habe der Kläger erstmals mit Beginn seines Dienstverhältnisses zur Beklagten die Anwendung des Neurechts wählen können. Die ordentliche Revision sei mangels Rechtsprechung zur Ausübung des Wahlrechts zwischen Alt- und Neurecht nach Paragraph 37, Absatz 2, VBG und insbesondere zu den Folgen für nachstehende Dienstverhältnisse zulässig.

[8]           Die Beklagte beantragt in ihrer dagegen gerichteten Revision die Abänderung des Berufungsurteils im Sinn einer Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[9]           Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, in eventu ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[10]       Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

[11] Die Beklagte ist auch in ihrer Revision zusammengefasst der Ansicht, dass dem Kläger nach seiner erstmaligen Anstellung als Bundeslehrer im Altrecht zu keinem Zeitpunkt eine Optierung in das pd-Schema (Neurecht) möglich gewesen sei. Der erkennende Senat teilt dagegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, sodass zunächst darauf verwiesen wird (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

[12]       Zu den Revisionsausführungen ist Folgendes zu erwägen:

[13]                  1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

[14] 1.1. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins a, LVG in der seit der Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst, BGBl 2013/211, geltenden Fassung gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes (3. Abschnitt = Altrecht, Anmerkung für Landesvertragslehrpersonen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019 aus 2020, in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst schriftlich festgelegt worden ist (Paragraph 2, Absatz 2, VBG).

[15] Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, LVG in der seit der Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst, BGBl 2013/211, geltenden Fassung haben Personen, die während der Schuljahre 2014 aus 2015,, 2015 aus 2016,, 2016 aus 2017,, 2017 aus 2018, oder 2018 aus 2019, erstmals in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, bei der ersten in den Schuljahren 2015 aus 2016, bis 2018 aus 2019, (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis

- die Bestimmungen dieses Abschnittes (= Neurecht, Anmerkung oder

- die Bestimmungen des 3. Abschnittes

Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrags und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Landesvertragslehrperson zum selben oder zu einem anderen Land. Eine gemäß Paragraph 37, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt , Nr 86, für ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson.

[16] 1.2. Gemäß Paragraph 90, Absatz eins, S 1 VBG in der seit der Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst, BGBl 2013/211, geltenden Fassung gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts (3. Unterabschnitt = Altrecht, Anmerkung für Vertragslehrer des Bundes, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019 aus 2020, in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst festgelegt worden ist (Paragraph 37, Absatz 2,).

[17] Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, VBG in der seit der Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst, BGBl 2013/211, geltenden Fassung haben Personen, die während der Schuljahre 2014 aus 2015,, 2015 aus 2016,, 2016 aus 2017,, 2017 aus 2018, oder 2018 aus 2019, erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, bei der ersten in den Schuljahren 2015 aus 2016, bis 2018 aus 2019, (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis

- die Sonderbestimmungen für Vertrags-bedienstete im Pädagogischen Dienst oder

- die Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt römisch acht 3. Unterabschnitt

Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Vertragslehrperson. Eine gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 LVG, BGBl Nr 1966/172, für ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Bundesdienstverhältnis als Vertragslehrperson.

[18] Vertragslehrpersonen sind auch Vertragsbedienstete, die – wie der Kläger – im Lehramt an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen verwendet werden (Paragraph 37, Absatz 4, leg cit).

[19] 2. Zum Zweck der Bestimmungen führen die ErlBem zur Dienstrechtsnovelle 2013, 1 Regierungsvorlage , BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode eins, (Allgemeiner Teil), aus, dass vielfach bestehende Differenzierungen zwischen dem Dienst- und Besoldungsrecht der Bundeslehrkräfte und der Landeslehrkräfte inhaltlich nicht mehr angemessen erscheinen und daher durch ein weitgehend einheitliches Regelungsgefüge ersetzt werden sollen, in dem lediglich auf einzelne schulartspezifische Besonderheiten Bedacht genommen wird; damit können auch Vereinfachungen erzielt und ein allfälliger schulartenübergreifender Einsatz unterstützt werden.

[20] Zu Paragraph 37, VBG und Paragraph 2, LVG wird konkret festgehalten (1 Regierungsvorlage BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 2, f):

„Der inhaltlich in dieser Weise umschriebene Personenkreis unterliegt zwingend dem neuen Schema, wenn das Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019 aus 2020, oder danach beginnt (Absatz eins,) und sich aus den Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.

Absatz 2, räumt bestimmten Personen das Recht ein festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis

1. die Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst ('Neurecht') oder

2. die Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt römisch acht 3. Unterabschnitt ('Altrecht')

anzuwenden ist. Dieses Recht kommt grundsätzlich nur jenen zu, die während der Schuljahre 2015 aus 2016, bis 2018 aus 2019, (Übergangszeitraum) erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Vertragslehrperson. Eine gemäß den analogen Bestimmungen im Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 für ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Bundesdienstverhältnis als Vertragslehrperson. Durch das Instrument des Wahlrechts soll in bestimmten Fällen der (im Vergleich zum Altrecht) günstige Entgeltverlauf im vorderen Laufbahnbereich auch bei Anstellungen vor dem Beginn des Schuljahres 2019 aus 2020, lukriert werden können. Die Ausübung dieses Wahlrechts liegt ausschließlich in der Sphäre der Anstellungswerberin bzw. des Anstellungswerbers, eine diesbezügliche Beratung durch die Personalstellen ist nicht vorgesehen. Eine Sonderregelung besteht für die während des Schuljahres 2014 aus 2015, aufgenommenen Lehrkräfte; sie haben im Fall der Anstellung im Übergangszeitraum (Schuljahre 2015 aus 2016, bis 2018 aus 2019,) ein Wahlrecht, im Falle der unbefristeten Anstellung entfaltet die Festlegung auf das 'Neurecht' ihre Wirksamkeit erst mit 1. September 2015.

Absatz 3, umschreibt den Personenkreis, der zwingend dem 'Altrecht' unterliegt: das sind jene Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014 aus 2015, schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind.

Aus diesem Regelungsgefüge ergeben sich drei Fallgruppen:

- Jene Personen, mit denen ab September 2019 erstmals ein Dienstverhältnis als Lehrperson begründet wird, unterliegen immer dem 'Neurecht'.

- Jene Personen, mit denen im Übergangszeitraum erstmals ein Dienstverhältnis als Lehrperson (Bund oder Land) begründet wird, können zwischen 'Altrecht' und 'Neurecht' wählen.

- Jene Personen, mit denen vor 2014 aus 2015, bereits einmal ein Dienstverhältnis als Lehrperson (Bund oder Land) begründet worden ist, unterliegen immer dem 'Altrecht'.

Beispiele: ...

- Eine Lehrperson wird für das Schuljahr 2014 aus 2015, erstmals in ein Dienstverhältnis aufgenommen. Die Lehrperson wird im Schuljahr 2015 aus 2016, neuerlich angestellt. Es besteht ein Wahlrecht.

- …

Eine 'Option' aus dem Altrecht (Vertragsbedienstete im Lehramt) in das neue Schema ist nicht vorgesehen.“

[21] 3. Wie bereits von den Vorinstanzen ausgeführt, konnte der Kläger bei seiner ersten im Übergangszeitraum erfolgenden Anstellung (Schuljahr 2015 aus 2016,) keine Wahl iSd Paragraph 37, Absatz 2, VBG treffen und damit auch nicht die Anwendung des Alt- oder Neurechts festlegen. Auch die Beklagte gesteht zu, dass das Wahlrecht des Paragraph 37, VBG nur jenen Lehrpersonen offen stand, die die Zuordnungserfordernisse für das pd-Schema zur Gänze erfüllten. Diese Zuordnung hätte bei einer Verwendung als Praxislehrperson an einer Pädagogischen Hochschule eine Lehrpraxis im Umfang einer vierjährigen Vollbeschäftigung erfordert (Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, VBG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und über den Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen, BGBl II 2015/305). Die Beklagte geht selbst davon aus, dass diese Voraussetzungen beim Kläger weder bei seinem Dienstantritt am 1. 9. 2014 noch bei der Dienstvertragsverlängerung im Schuljahr 2015 aus 2016, gegeben waren und ihm deshalb aus Anlass der Vertragsverlängerung im Schuljahr 2015 aus 2016, kein Wahlrecht iSd Paragraph 37, VBG einzuräumen war. Da sohin keine bindende Festlegung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, VBG bestand, standen dem Kläger bei Aufnahme seines Dienstverhältnisses zur Beklagten die Wahlmöglichkeiten des Paragraph 2, Absatz 2, LVG offen.

[22] 4. Die Beklagte hält dem Paragraph 26 a, Absatz eins a, LVG entgegen. Sie bringt vor (Pkt 4.1.2. der Revision), dass eine gemäß Paragraph 37, Absatz 2, VBG getroffene Festlegung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz LVG auch für ein später begründetes Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson wirke, sodass das für den Kläger festgelegte „Altrecht“ auch für das Landesdienstverhältnis heranzuziehen sei und der Kläger gemäß Paragraph 26, Absatz eins a, LVG den Bestimmungen des 3. Abschnitts des LVG (Altrecht) unterliege. Dem ist jedoch nicht zu folgen, weil eine Festlegung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, VBG, wie dargelegt, nicht erfolgen konnte und auch nicht erfolgt ist. Die Beklagte geht insofern von einer unrichtigen Prämisse aus.

[23] 5. Die Beklagte beruft sich weiter auf die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 37, VBG, nach denen eine „Option“ aus dem Altrecht in das neue Schema nicht vorgesehen sei. Mit der Auslegung des Berufungsgerichts würde so eine „Option“ aus dem Altrecht vorliegen, die der Gesetzgeber ausdrücklich habe verhindern wollen. Dem Kläger wäre daher weder im Zeitpunkt der ersten in den Schuljahren 2015 aus 2016, bis 2018 aus 2019, erfolgenden Anstellung noch im Zuge darauf folgender Vertragsabschlüsse ein Wahlrecht einzuräumen gewesen.

[24] Aus den zitierten Erläuterungen geht hervor, dass der Gesetzgeber die drei von ihm genannten Fallgruppen danach bildete, wann eine Person erstmals ein Dienstverhältnis als Lehrperson begründete (vor 2014 aus 2015,, im Übergangszeitraum oder ab September 2019). Dabei ging er bei der zweiten Fallgruppe – Begründung des Dienstverhältnisses im Übergangszeitraum – klar davon aus, dass ihr zugehörige Personen die Voraussetzungen für das Wahlrecht erfüllten (arg.: „… können zwischen 'Altrecht' und 'Neurecht' wählen“). Jenen Personen, die die Zuordnungserfordernisse für das pd-Schema (Neurecht) nicht erfüllten, stand diese Wahlmöglichkeit nicht offen. Sie sollte auch nicht dazu dienen, die Zuordnungsvoraussetzungen für das „Neurecht“ (vierjährige Lehrpraxis) zu ersetzen. Solche Personen wurden sohin von diesen Fallgruppen nicht erfasst. Da sich mit den Fallgruppen damit zeigt, dass der Gesetzgeber zwar auf den Regelfall, nicht aber auf Konstellationen wie die vorliegende Bedacht nahm, greift auch das genannte Beispiel der Regierungsvorlage für den Kläger zu kurz. Auch mit der von der Beklagten zitierten gesetzgeberischen Erwägung, dass eine „Option“ aus dem Altrecht (Vertragsbedienstete im Lehramt) in das neue Schema nicht vorgesehen sei, wird nur erläutert, dass das nach Maßgabe dieser Fallgruppen anwendbare Altrecht (Lehrpersonen mit einem „Altvertrag“ oder gewillkürte Festlegung des Altrechts) keine Umstiegsmöglichkeit in das neue Regime eröffnen sollte. Auch diese Konstellation ist nicht mit jener des Klägers vergleichbar, weil er erst für das Schuljahr 2014 aus 2015, in ein befristetes Dienstverhältnis aufgenommen wurde und keinen „Altvertrag“ hatte, aber auch nicht in das Neurecht optieren konnte. Der in den Erläuternden Bemerkungen zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille steht der Anwendung des Paragraph 2, Absatz 2, LVG auf den Kläger daher nicht entgegen.

[25] 6. Die Beklagte bringt weiter vor, dass im Zeitraum der relevanten Vertragsabschlüsse im Jahr 2014 und 2015 keine Möglichkeit des Abschlusses von Sonderverträgen nach Paragraph 38, Absatz 11 a, VBG im Rahmen des pd-Schemas bestanden habe. Die Bewerber hätten im Übergangszeitraum nur die Auswahl gehabt, im Altrecht angestellt zu werden oder kein Dienstverhältnis einzugehen. Mit diesen Erwägungen unterstreicht die Beklagte aber nur, dass Bewerber wie der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt gerade keine Möglichkeit zur Festlegung einer Option nach Paragraph 37, Absatz 2, VBG hatten, womit aber, wie dargelegt, die Wahlmöglichkeit des Klägers bei Abschluss des Vertrags mit der Beklagten aufrecht blieb.

[26]                  7. Entgegen den Ausführungen der Revision ist die Auslegung des Berufungsgerichts auch nicht zweck- oder verfassungswidrig.

[27] 7.1. Soweit die Beklagte dazu auf den Zweck der Dienstrechtsnovelle 2013 – Pädagogischer Dienst, BGBl 2013/211, verweist, die „bestehende Differenzierung zwischen dem Dienst- und Besoldungsrecht der Bundes- und Landeslehrkräfte durch ein weitgehend einheitliches Regelungsgefüge zu ersetzen“ (ErlRV 1 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode eins, ), ist nicht ersichtlich, warum dem das Auslegungsergebnis für Konstellationen wie die vorliegende entgegenstünde. Die Beseitigung der Differenzierung wird nicht mit dem sowohl im LVG als auch im VBG für Vertragsabschlüsse im Übergangszeitraum vorgesehenen Wahlrecht nach Paragraph 37, Absatz 2, VBG bzw Paragraph 26, Absatz eins a, LVG verfolgt. Mit diesem ist vielmehr schon von Gesetzes wegen die fortbestehende Anwendbarkeit von Alt- und von Neurecht angelegt.

[28] 7.2. Die Beklagte sieht im Ergebnis auch eine unsachliche Differenzierung zwischen Lehrpersonen, die bei ihrem Dienstgeber verbleiben, und solchen, die zum jeweils anderen öffentlichen Dienstgeber wechseln, wodurch letztere besser behandelt würden. Gerade die Aufnahme der Tätigkeit des Klägers als Landesvertragslehrperson im Pädagogischen Dienst ab dem Schuljahr 2018 aus 2019, rechtfertigt jedoch die Differenzierung. Die fortgesetzte Anwendung des Altrechts würde dazu führen, dass der Kläger ungeachtet seines Tätigkeitsbeginns bei der Beklagten im Schuljahr 2018 aus 2019, gegenüber Landesvertragslehrpersonen benachteiligt würde, die ebenfalls in diesem Schuljahr erstmals ihre Tätigkeit im Pädagogischen Dienst aufnehmen, dabei aber die Wahlmöglichkeit des Paragraph 2, Absatz 2, LVG und damit schon die Option zur vorzeitigen Lukrierung des günstigeren Entgeltverlaufs im vorderen Laufbahnbereich haben. Er wäre auch gegenüber Landesvertragslehrpersonen benachteiligt, die ihre Tätigkeit bei der Beklagten bereits im Schuljahr 2014 aus 2015, mit den Optionen des Paragraph 2, Absatz 2, LVG – deren Voraussetzungen er erfüllt hätte – begonnen haben und in der Folge nicht wechselten. Schließlich wäre es bei einem Wechsel mit einem Beginn des Dienstverhältnisses im Schuljahr 2019 aus 2020, oder danach in jedem Fall zur Anwendung des Neurechts gekommen (Paragraph 2, Absatz eins, LVG; Paragraph 37, Absatz eins, VBG). Die von der Beklagten verlangte Einfrierung des Altrechts für den Kläger ist folglich auch unter dem Aspekt einer unsachlichen Differenzierung nicht geboten.

[29] 8. Zusammenfassend sind die Vorinstanzen zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass der Kläger anlässlich der Aufnahme seines Dienstverhältnisses mit der Beklagten für eine Tätigkeit als Landesvertragslehrperson im Pädagogischen Dienst die Anwendung des Neurechts iSd Paragraph 2, Absatz 2, LVG festlegen konnte.

[30]                Da die Revision der Beklagten daher nicht berechtigt ist, muss ihr ein Erfolg versagt bleiben.

[31] 9. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

Textnummer

E132104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:009OBA00037.21P.0527.000

Im RIS seit

08.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2021

Dokumentnummer

JJT_20210527_OGH0002_009OBA00037_21P0000_000