Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 82 lit d GewO 1859 kann ein "Hilfsarbeiter" vor Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Dauer des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung entlassen werden, wenn er sich eines Diebstahls oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen läßt. Die Vorinstanzen haben aus der Vorgangsweise des Klägers zutreffend auf das Vorliegen der objektiven und der subjektiven Voraussetzung eines Diebstahls im Sinne des § 127 Abs 1 StGB geschlossen. Der Kläger hat sich den ausdrücklichen Anordnungen des Arbeitgebers zuwider nach Ende der Dienstzeit des Platzmeisters auf den Holzplatz begeben und dort Holz in seinem PKW eingeladen, so daß die Tatsacheninstanzen davon ausgehen konnten, er hätte das Diebsgut ohne Bezahlung weggebracht, wenn er nicht vom Arbeitgeber betreten worden wäre. Tätige Reue kommt dem Kläger nicht zustatten. Sie würde gem § 167 Abs 2 Z 1 StGB voraussetzen, daß der Kläger, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen zu sein, den ganzen aus seiner Tat entstehenden Schaden gutgemacht hätte. Tätige Reue erfordert sohin Rechtzeitigkeit, Freiwilligkeit und Vollständigkeit der Schadensgutmachung. Von diesen Voraussetzungen fehlt hier die Freiwilligkeit. Sie liegt nämlich nicht vor, wenn der Täter die Sache infolge Betretung bei der Straftat an den Geschädigten, wenngleich ohne Zögern zurückstellt (Leukauf-Steininger, Komm z StGB2 1102 mwN; auch JBl 1981, 441). Damit kann die in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage, ob die im Zeitpunkt der Entlassung wegen tätiger Reue bereits aufgehobene Strafbarkeit des Diebstahls den Entlassungsgrund des § 82 lit d GewO 1859 beseitigt, diesmal auf sich beruhen (Kuderna, Entlassungsrecht 61 nimmt an, daß das für die Entlassung bedeutsame Tatbestandsmerkmal der Strafbarkeit des Diebstahls fehlt, wenn im Zeitpunkte der Entlassung bereits tätige Reue eingetreten ist, während sich Heller, Komm z GewO (alt) 1041 der in der Entscheidung ArbSlg 191 vertretenen Auffassung anschließt, daß eine wegen Diebstahls ausgesprochene Entlassung auch bei tätiger Reue gerechtfertigt sei; ebenso LGZ Wien Arb. 9301). Der Wert des Diebsgutes ist nicht geringfügig. Die Handlungsweise des Klägers war ein schwerer Vertrauensbruch, so daß seine Entlassung gerechtfertigt ausgesprochen wurde.Gemäß Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 kann ein "Hilfsarbeiter" vor Ablauf der ausdrücklich oder stillschweigend bedungenen Dauer des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung entlassen werden, wenn er sich eines Diebstahls oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen läßt. Die Vorinstanzen haben aus der Vorgangsweise des Klägers zutreffend auf das Vorliegen der objektiven und der subjektiven Voraussetzung eines Diebstahls im Sinne des Paragraph 127, Absatz eins, StGB geschlossen. Der Kläger hat sich den ausdrücklichen Anordnungen des Arbeitgebers zuwider nach Ende der Dienstzeit des Platzmeisters auf den Holzplatz begeben und dort Holz in seinem PKW eingeladen, so daß die Tatsacheninstanzen davon ausgehen konnten, er hätte das Diebsgut ohne Bezahlung weggebracht, wenn er nicht vom Arbeitgeber betreten worden wäre. Tätige Reue kommt dem Kläger nicht zustatten. Sie würde gem Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer eins, StGB voraussetzen, daß der Kläger, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen zu sein, den ganzen aus seiner Tat entstehenden Schaden gutgemacht hätte. Tätige Reue erfordert sohin Rechtzeitigkeit, Freiwilligkeit und Vollständigkeit der Schadensgutmachung. Von diesen Voraussetzungen fehlt hier die Freiwilligkeit. Sie liegt nämlich nicht vor, wenn der Täter die Sache infolge Betretung bei der Straftat an den Geschädigten, wenngleich ohne Zögern zurückstellt (Leukauf-Steininger, Komm z StGB2 1102 mwN; auch JBl 1981, 441). Damit kann die in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage, ob die im Zeitpunkt der Entlassung wegen tätiger Reue bereits aufgehobene Strafbarkeit des Diebstahls den Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 beseitigt, diesmal auf sich beruhen (Kuderna, Entlassungsrecht 61 nimmt an, daß das für die Entlassung bedeutsame Tatbestandsmerkmal der Strafbarkeit des Diebstahls fehlt, wenn im Zeitpunkte der Entlassung bereits tätige Reue eingetreten ist, während sich Heller, Komm z GewO (alt) 1041 der in der Entscheidung ArbSlg 191 vertretenen Auffassung anschließt, daß eine wegen Diebstahls ausgesprochene Entlassung auch bei tätiger Reue gerechtfertigt sei; ebenso LGZ Wien Arb. 9301). Der Wert des Diebsgutes ist nicht geringfügig. Die Handlungsweise des Klägers war ein schwerer Vertrauensbruch, so daß seine Entlassung gerechtfertigt ausgesprochen wurde.
Die Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung war zur Entscheidung über die Revision nicht erforderlich
(§ 509 Abs 2 Satz 1 ZPO).(Paragraph 509, Absatz 2, Satz 1 ZPO).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.