Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit denen die Revisionswerberin in unzulässiger Weise zum Teil die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte brachte in der Beweis- und Tatsachenrüge der von ihr erhobenen Berufung selbst vor, daß es sich aus dem Beweisverfahren ergeben habe, daß sämtliche Ärzte der Klinik das Medikament "Erythrocin" nicht in Form einer Infusion, sondern als intravenöse Injektion verabreicht hätten (S 201). Das Berufungsgericht nahm zu diesem vom Erstgericht nicht als wesentlich angesehenen Unterschied in der Verabreichung des Medikaments Stellung und kam zu dem im Beweisverfahren gedeckten Ergebnis, daß es allein auf die richtige Konzentration des Medikaments ankomme. Bei richtiger Konzentration habe es niemals einen Behandlungszwischenfall oder einen Behandlungsschaden gegeben. Dies räumt auch die Beklagte in ihrer Berufung ein. Soweit daher das Berufungsgericht im Sinne des Vorbringens der Revisionswerberin noch "ergänzend angenommen" hat, daß an der Kinderklinik mangels genügender Infusionsautomaten Erythrocin auch intravenös verabreicht worden sei, hat es damit keine entscheidungswesentliche zusätzliche Feststellung getroffen. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Haftung der Beklagten zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit denen die Revisionswerberin in unzulässiger Weise zum Teil die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Beklagte brachte in der Beweis- und Tatsachenrüge der von ihr erhobenen Berufung selbst vor, daß es sich aus dem Beweisverfahren ergeben habe, daß sämtliche Ärzte der Klinik das Medikament "Erythrocin" nicht in Form einer Infusion, sondern als intravenöse Injektion verabreicht hätten (S 201). Das Berufungsgericht nahm zu diesem vom Erstgericht nicht als wesentlich angesehenen Unterschied in der Verabreichung des Medikaments Stellung und kam zu dem im Beweisverfahren gedeckten Ergebnis, daß es allein auf die richtige Konzentration des Medikaments ankomme. Bei richtiger Konzentration habe es niemals einen Behandlungszwischenfall oder einen Behandlungsschaden gegeben. Dies räumt auch die Beklagte in ihrer Berufung ein. Soweit daher das Berufungsgericht im Sinne des Vorbringens der Revisionswerberin noch "ergänzend angenommen" hat, daß an der Kinderklinik mangels genügender Infusionsautomaten Erythrocin auch intravenös verabreicht worden sei, hat es damit keine entscheidungswesentliche zusätzliche Feststellung getroffen. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Haftung der Beklagten zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit sie ein (zusätzliches) Fehlverhalten von Ärzten oder Apothekern unterstellt. Es ist auch nicht entscheidend, ob die Medikamente "Erythrocin" und "Erycinum" in ihrer Verpackung verwechslungsfähig waren, da die Beklagte ohnehin wußte, daß es sich bei Erythrocin um ein anderes Medikament handelte, das ihr nicht geläufig war. Dennoch las sie weder den Beipackzettel noch hielt sie Rücksprache mit einem Arzt. Sie stellte vielmehr gegenüber der angeordneten Menge eine zehnfache Konzentration des Mittels her, was an dem behandelten Kind einen Herz- und Atemstillstand sowie eine schwere und lang andauernde Bewußtlosigkeit verbunden mit einer cerebralen Schädigung zur Folge hatte. Die Zulässigkeit eines Feststellungsurteils entspricht der Rechtsprechung (vgl. JBl. 1987, 670 mwH).Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit sie ein (zusätzliches) Fehlverhalten von Ärzten oder Apothekern unterstellt. Es ist auch nicht entscheidend, ob die Medikamente "Erythrocin" und "Erycinum" in ihrer Verpackung verwechslungsfähig waren, da die Beklagte ohnehin wußte, daß es sich bei Erythrocin um ein anderes Medikament handelte, das ihr nicht geläufig war. Dennoch las sie weder den Beipackzettel noch hielt sie Rücksprache mit einem Arzt. Sie stellte vielmehr gegenüber der angeordneten Menge eine zehnfache Konzentration des Mittels her, was an dem behandelten Kind einen Herz- und Atemstillstand sowie eine schwere und lang andauernde Bewußtlosigkeit verbunden mit einer cerebralen Schädigung zur Folge hatte. Die Zulässigkeit eines Feststellungsurteils entspricht der Rechtsprechung vergleiche JBl. 1987, 670 mwH).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.