Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Erstbeklagten seit 11.2.1991 als Vertreter (Kaffee- und Teefachberater) beschäftigt. In seinem Dienstvertrag (Punkt 5) verpflichtete sich der Kläger, "für die Dauer des Dienstverhältnisses ohne Genehmigung des Arbeitgebers weder ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben noch im Geschäftszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu tätigen." Für den Fall der Verletzung der dem Kläger aufgrund des Konkurrenzverbotes obliegenden Pflichten wurde der Ersatz des eingetretenen Schadens, mindestens jedoch die Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe dreier Bruttomonatsentgelte vereinbart. Das Arbeitsverhältnis endete am 9.3.1992 durch Entlassung.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger S 198.229,06 brutto zuzüglich S 9.708,70 netto sA. Ihm stehe aufgrund der unberechtigten Entlassung eine Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 10.3. bis 30.4.1992 einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen von S 41.501,66 zu. Außerdem gebühre ihm aus diesem Grunde noch eine restliche Urlaubsentschädigung auf der Basis von 30 Werktagen in Höhe von S 25.690. An Überstundenentgelt sei noch ein Betrag von S 131.037,40 offen. Schließlich habe die Erstbeklagte von der Endabrechnung S 14.708,70 netto zu Unrecht einbehalten, woraus nach Kompensation mit dem Wechselgeld von S 5.000 noch ein Nettobetrag von S 9.708,70 aushafte.
Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger sei zu Recht entlassen worden, da er wiederholt gegen das im Punkt 5 des Dienstvertrages vereinbarte Konkurrenzverbot verstoßen habe. Der Kläger habe vereinbarungswidrig Geschäfte für Dritte gemacht und während der Dienstzeit an Kunden der Erstbeklagten Waren der Firma A***** verkauft. Dadurch habe der Kläger einen schweren Vertrauensbruch begangen. Er sei im Außendienst tätig gewesen und habe nie Überstunden geltend gemacht. Zufolge der mangelnden Kontrollmöglichkeit sei ausdrücklich vereinbart gewesen, daß ohne Anordnung geleistete Überstunden bei sonstigem Verfall binnen einer Woche bekanntgegeben werden müssen. Überstunden seien daher, soweit sie überhaupt geleistet wurden, verjährt und verfallen. Gegen einen allfälligen Anspruch auf Überstundenentlohnung werde die vereinbarte Konventionalstrafe von S 62.235 aufrechnungsweise eingewendet.
Der Kläger bestritt die Berechtigung der Gegenforderung und brachte ergänzend vor, daß er die Waren der Firma A***** nicht während der Dienstzeit, sondern während seines Erholungsurlaubs vertrieben habe. Er habe dadurch, obwohl die Produkte der Erstbeklagten im Wiener Raum schwer zu verkaufen gewesen seien, neue Kunden angesprochen und den Kaffee der Erstbeklagten gleichsam im "Huckepack-System" mitvertrieben. Dabei sei er mit der Erstbeklagten nicht in Konkurrenz getreten.
Das Erstgericht erkannte mit Teilzwischenurteil, daß der Anspruch des Klägers auf Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 10.3. bis 30.4.1992 zu Recht bestehe. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Kläger hatte die Aufgabe, Produkte der Erstbeklagten im Kaffee- und Teebereich zu verkaufen. Dazu hatte er die Abnehmer dieser Produkte in regelmäßigen Abständen aufzusuchen, um Nachbestellungen entgegenzunehmen. Überdies hatte er neue Kunden zu akquirieren. Ende 1991 kam es zur Aufteilung der Wiener Bezirke zwischen dem Kläger und einem anderen Vertreter. Dieser übergab Anfang Jänner 1992 diejenigen Kunden, die nunmehr dem Kläger zufielen, an den Kläger und stellte ihn diesen Kunden als ihren neuen Betreuer vor. Die Erstbeklagte stellte dem Kläger ein Firmenfahrzeug und ein Lager zur Verfügung, so daß der Kläger die bestellte Ware den Kunden sofort übergeben konnte.
Da der Kläger vorher viele Jahre bei der Firma A***** tätig gewesen war und deren Geschäftsführung kannte, beabsichtigte er, neue Abnehmer für die Produkte der Erstbeklagten dadurch zu gewinnen, daß er vorerst "nicht direkt" als Reisender der Erstbeklagten auftrat, sondern primär A*****-Produkte anbot. War der Kontakt erst einmal hergestellt, wollte er versuchen, diese Kunden auch für die Produkte der Erstbeklagten zu gewinnen. Er vereinbarte mit dem Prokuristen der Firma A*****, daß er Vollkornprodukte wie Vollkornwaffeln, Vollkornlaibchen und Müsli in Kommission verkaufen werde. Dafür erhielt von der Firma A***** eine größere Menge Produkte geschenkt, die er selbst verkaufen konnte.
Während seines Urlaubs vom 26. bis 28.2.1992 und vom 4. bis 6.3.1992 suchte er mit einem Firmenfahrzeug der Firma A***** die Kunden der Erstbeklagten, die ihm durch die Gebietsaufteilung zugefallen waren, auf, um sie für die Vollwertprodukte der Firma A***** zu gewinnen. Einer dieser Kunden erzählte dies dem für dieses Gebiet vorher zuständigen Vertreter. Dieser setzte den Vertriebsleiter der Erstbeklagten am Freitag, den 6.3.1992 telefonisch davon in Kenntnis. Der Vertriebsleiter beauftragte den Vertreter, noch genauere Informationen einzuholen. Überdies telefonierte er mit dem Kläger und fragte ihn, ob es zutreffe, daß er noch andere Waren als den Kaffee der Erstbeklagten verkaufe. Nachdem der Kläger diese Frage bejaht hatte, wies ihn der Verkaufsleiter an, am Montag, dem 9.3.1992 den "Chef" Johann H***** anzurufen, Auf die Frage des Klägers, ob er gekündigt wäre, erwiderte der Verkaufsleiter, daß das nicht so sei, da er am Samstag noch eine Messe in Krems zu besuchen habe.
Als der Kläger am Montag, den 9.3.1992 den Geschäftsführer Johann H***** in Graz anrufen wollte, konnte er ihn nicht erreichen. Es wurde ihm aber mitgeteilt, daß er die im Lager befindliche Ware um 9.00 Uhr dem anderen Vertreter zu übergeben und anschließend nach Graz zu fahren habe, um das Firmenfahrzeug zurückzustellen. Er kam diesem Auftrag nach und fuhr nach Graz, wo ihm die Entlassung mitgeteilt wurde.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Entlassung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Es sei dem Kläger freigestanden, in seiner Freizeit mit einem Fahrzeug der Firma A***** Waren zu vertreiben, die keine Kaffee- oder Teeprodukte gewesen seien. Er habe dadurch weder gegen seine Verpflichtung nach Punkt 5 des Dienstvertrages noch gegen das Konkurrenzverbot verstoßen.
Das Berufungsgericht änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es das auf Zahlung von S 41.501,66 sA gerichtete Klagebegehren (Kündigungsentschädigung) abwies. Es sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Schon dem Angestelltendienstzettel sei zu entnehmen, daß die "Firma J.H***** Gesellschaft mbH" als Kaffeegroßrösterei und Kaffeemittelherstellung, Lebens- und Genußmittelimport und Großhandelsgesellschaft bezeichnet sei, so daß bereits daraus als deren Geschäftszweig der gesamte Lebensmittelbereich hervorgehe. Der Kläger habe somit sein Nebengeschäft im Gewerbebereich seines Arbeitgebers betrieben und diesem Konkurrenz gemacht. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, ob der Kläger auf diese Weise günstigere Absatzmöglichkeiten für Kaffee- und Teeprodukte der Beklagten schaffen wollte, da er diese Methode zumindest mit dem Vertriebsleiter absprechen hätte müssen. Er habe durch sein Verhalten den Entlassungsgrund des § 27 Z 3 AngG verwirklicht.Das Berufungsgericht änderte die erstgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß es das auf Zahlung von S 41.501,66 sA gerichtete Klagebegehren (Kündigungsentschädigung) abwies. Es sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Schon dem Angestelltendienstzettel sei zu entnehmen, daß die "Firma J.H***** Gesellschaft mbH" als Kaffeegroßrösterei und Kaffeemittelherstellung, Lebens- und Genußmittelimport und Großhandelsgesellschaft bezeichnet sei, so daß bereits daraus als deren Geschäftszweig der gesamte Lebensmittelbereich hervorgehe. Der Kläger habe somit sein Nebengeschäft im Gewerbebereich seines Arbeitgebers betrieben und diesem Konkurrenz gemacht. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, ob der Kläger auf diese Weise günstigere Absatzmöglichkeiten für Kaffee- und Teeprodukte der Beklagten schaffen wollte, da er diese Methode zumindest mit dem Vertriebsleiter absprechen hätte müssen. Er habe durch sein Verhalten den Entlassungsgrund des Paragraph 27, Ziffer 3, AngG verwirklicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene außerordentliche Revision der Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Teilzwischenurteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Die Beklagten beantragten in ihrer Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision nicht zuzulassen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.