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Entscheidung 9 ObA 38/05m×

Entscheidung 9 ObA 38/05m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA38/05m

Entscheidungsdatum

06.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Ladislav und Anton Beneder als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter W*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab und Dr. Georg Friedrich Schwab, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 4.149,57 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Jänner 2005, GZ 11 Ra 128/04d-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dass die Vorinstanzen keine Beweise zu den von der Beklagten vorgebrachten Entlassungsgründen aufgenommen haben, trifft zu; sie haben dies jedoch ausführlich und nachvollziehbar damit begründet, dass das entsprechende Vorbringen der Beklagten selbst im Falle seiner Erweislichkeit nicht geeignet sei, die Entlassung des Klägers zu rechtfertigen. Mit den dazu angestellten ausführlichen Überlegungen der Vorinstanzen setzt sich die Revisionswerberin abermals nur oberflächlich und großteils ohne wirkliche Konkretisierung auseinander. Die Vorinstanzen sind jedenfalls in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass die Beklagte in erster Instanz schlüssige, nachvollziehbare und konkrete Angaben darüber schuldig geblieben ist, wann sie die von ihr als Dauerverhalten bezeichneten Verhaltensweisen des Klägers erkannt hat, wann und in welcher Weise sie darauf mit den von ihr völlig unkonkretisiert behaupteten Ermahnungen reagiert hat, wie diese Ermahnungen beschaffen waren und in welchem zeitlichen Abstand zum Ausspruch der Entlassung sie erkannt hat, dass der Kläger sein Verhalten dennoch fortsetze bzw die anderen geltend gemachten Entlassungsgründe verwirklicht habe. Allgemeine Behauptungen, die Verhaltensweisen des Klägers (von denen nach ihrem Vorbringen ein Teil während des gesamten Arbeitsverhältnisses gesetzt worden sei) seien schwer feststellbar gewesen, sodass nicht mehr gesagt werden könne, wann genau sie aufgefallen seien, sind nicht geeignet, schlüssiges und konkretes Vorbringen zu ersetzen.

Dazu kommt, dass - wie ebenfalls schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben - ein erheblicher Teil der vorgebrachten Vorwürfe gegen den Kläger von vornherein ungeeignet ist, einen Entlassungsgrund zu verwirklichen. Dies gilt etwa für das Vorbringen, dass der Kläger trotz dringlicher Arbeiten im Krankenstand gewesen bzw Urlaub und Pflegeurlaub konsumiert habe, wobei mit keinem Wort vorgebracht wurde, dass der Krankenstand oder der Pflegeurlaub ungerechtfertigt gewesen bzw der Urlaub eigenmächtig angetreten worden sei. Nichts anderes gilt für den Vorwurf, dass der Kläger sein Dienstfahrzeug nicht ausreichend gepflegt habe bzw im Dienstauto geraucht habe.

Hat aber die Beklagte einen die Entlassung rechtfertigenden Sachverhalt nicht schlüssig vorgebracht, kann sie sich durch das Unterbleiben von Beweisaufnahmen zu ihrem unschlüssigen Vorbringen nicht als beschwert erachten.

Mit dem Vorwurf der Revisionswerberin, das Erstgericht hätte sie zur Konkretisierung ihres Vorbringens anleiten müssen, hat sich bereits das Berufungsgericht auseinandergesetzt, das einerseits darauf verwiesen hat, dass die in der Berufung erhobene Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt worden sei, andererseits aber - in Erledigung der Mängelrüge - auf die Erörterung der Sach- und Rechtslage in der Verhandlung vom 16. 8. 2004 hingewiesen hat. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Wertung, dass die Höhe des Klagebegehrens mangels substantieller Bestreitung durch die beklagte Partei iSd Paragraph 267, ZPO als schlüssig zugestanden anzusehen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher - von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu rechtfertigen (6 Ob 141/99z; 1 Ob 303/00g; 2 Ob 19/01f). Von einer krassen Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz kann aber hier nicht die Rede sein. Dass die Beklagte auf eine nicht näher konkretisierte Auflistung des Steuerberaters verwiesen hat, die niedrigere Ansprüche als die Eingeklagten ergebe, trifft zu. Die Beklagte hat diese Urkunde aber nicht vorgelegt und auch nicht offen gelegt, auf welcher Grundlage (im Hinblick auf die strittige Frage der Berechtigung der Entlassung) sie erstellt wurde. Zudem nahm die Beklagte diese Urkunde nicht zum Anlass, die Höhe des Klagebegehrens schlüssig zu bestreiten sondern begründete damit nur ihre Erklärung, „heute das Klagebegehren der Höhe nach nicht außer Streit stellen zu können". Vor allem aber legte der Kläger in weiterer Folge eine Urkunde vor, in der sein Klagebegehren noch detaillierter als bisher aufgeschlüsselt wurde. Dass diese Urkunde erst nach dem Schluss der Verhandlung vorgelegt worden sei, ist aktenwidrig und widerspricht auch dem Vorbringen der Beklagten in ihrer Berufung. Diese detailliertere Aufschlüsselung der Klageforderung hat die Beklagte mit keinem Wort in Frage gestellt.

Textnummer

E77066

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:009OBA00038.05M.0406.000

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20050406_OGH0002_009OBA00038_05M0000_000