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Entscheidung 9 ObA 39/06k×

Entscheidung 9 ObA 39/06k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA39/06k

Entscheidungsdatum

04.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Susanne O*****, vertreten durch Dr. Helmut Destaller ua, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft mbH in Graz, wegen EUR 14.858,68 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. März 2006, GZ 7 Ra 115/05v-13, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob Weisungen, Anordnungen ohne Widerspruch und mit unbedingten Gehorsam zu erfüllen, überhaupt zulässig sind, hat es letztlich offen gelassen. Darauf komme es für die Entscheidung nicht an, weil es dem Verhalten der Klägerin - wie immer man es beurteile - an der für die Verwirklichung eines Entlassungsgrundes erforderlichen Mindestintensität mangle.

Derartige Einzelfallbeurteilungen verwirklichen keine Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO und sind daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu rechtfertigen. Da von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalls durch die zweite Instanz nicht die Rede sein kann, ist das Rechtsmittel der Beklagten daher nicht zulässig.

Anmerkung

E80876 9ObA39.06k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00039.06K.0504.000

Dokumentnummer

JJT_20060504_OGH0002_009OBA00039_06K0000_000