[9] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt. [9] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[10] Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf § 1159 Abs 2 Satz 1 ABGB idF BGBl I 2017/153. Dagegen beruft sich die Beklagte auch in der Revision auf die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 1159 Abs 2 Satz 3 ABGB idF BGBl I 2017/153. [10] Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf Paragraph 1159, Absatz 2, Satz 1 ABGB in der Fassung BGBl I 2017/153. Dagegen beruft sich die Beklagte auch in der Revision auf die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des Paragraph 1159, Absatz 2, Satz 3 ABGB in der Fassung BGBl I 2017/153.
[11] 1. Nach § 1503 Abs 19 ABGB idF BGBl I 2023/182 tritt § 1159 ABGB idF BGBl I 2017/153 mit 1. 10. 2021 in Kraft und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 30. 9. 2021 ausgesprochen wurden. Für die Anwendbarkeit der neuen Bestimmung kommt es daher nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung, nicht auf den Endtermin des Arbeitsverhältnisses an. [11] 1. Nach Paragraph 1503, Absatz 19, ABGB in der Fassung BGBl I 2023/182 tritt Paragraph 1159, ABGB in der Fassung BGBl I 2017/153 mit 1. 10. 2021 in Kraft und ist auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 30. 9. 2021 ausgesprochen wurden. Für die Anwendbarkeit der neuen Bestimmung kommt es daher nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung, nicht auf den Endtermin des Arbeitsverhältnisses an.
[12] 2. Im Verfahren sind beide Parteien davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis zum 14. 10. 2021 geendet hat. Die Beklagte hat sich dazu darauf berufen, dass eine 14-tägige Kündigungsfrist eingehalten wurde, was notwendigerweise bedeuten würde, dass die Kündigung vor dem 1. 10. 2021 ausgesprochen wurde und damit vor Inkrafttreten des § 1159 ABGB idF BGBl I 2017/153. [12] 2. Im Verfahren sind beide Parteien davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis zum 14. 10. 2021 geendet hat. Die Beklagte hat sich dazu darauf berufen, dass eine 14-tägige Kündigungsfrist eingehalten wurde, was notwendigerweise bedeuten würde, dass die Kündigung vor dem 1. 10. 2021 ausgesprochen wurde und damit vor Inkrafttreten des Paragraph 1159, ABGB in der Fassung BGBl I 2017/153.
[13] 3. Sollte sich dieses Vorbringen als zutreffend erweisen, konnte das Arbeitsverhältnis auf Basis der früheren Rechtslage nach Pkt 21 lit a KV unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist zulässig gelöst werden und würde sich die Frage der Auslegung des § 1159 ABGB idF BGBl I 2017/153 nicht stellen. [13] 3. Sollte sich dieses Vorbringen als zutreffend erweisen, konnte das Arbeitsverhältnis auf Basis der früheren Rechtslage nach Pkt 21 Litera a, KV unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist zulässig gelöst werden und würde sich die Frage der Auslegung des Paragraph 1159, ABGB in der Fassung BGBl I 2017/153 nicht stellen.
[14] Sollte die Kündigung erst nach dem 30. 9. 2021 ausgesprochen worden sein, wäre diese selbst nach der Rechtsauffassung des Beklagten fristwidrig erfolgt. In diesem Fall wäre richtigerweise auch § 1159 ABGB idF BGBl I 2017/153 anwendbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof in der Rechtssache 9 ObA 38/23p aufgrund von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1159 Abs 1 bis Abs 4 ABGB idF BGBl I 2017/153, diese Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof angefochten hat. [14] Sollte die Kündigung erst nach dem 30. 9. 2021 ausgesprochen worden sein, wäre diese selbst nach der Rechtsauffassung des Beklagten fristwidrig erfolgt. In diesem Fall wäre richtigerweise auch Paragraph 1159, ABGB in der Fassung BGBl I 2017/153 anwendbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof in der Rechtssache 9 ObA 38/23p aufgrund von Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 1159, Absatz eins bis Absatz 4, ABGB in der Fassung BGBl I 2017/153, diese Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof angefochten hat.
[15] 4. Der Revision war daher Folge zu geben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
[16] 5. Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 ZPO. [16] 5. Der Kostenvorbehalt gründet auf Paragraph 52, ZPO.