Der Beklagten gelingt es nicht,
in ihrer außerordentlichen Revision eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.in ihrer außerordentlichen Revision eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.
1.1. Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen (RIS-Justiz RS0039991 [T2]). Der Wiederaufnahmsgrund soll der materiellen Wahrheit in jenen Fällen zum Durchbruch verhelfen, in denen die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen (Urteilstatbestand) unrichtig oder unvollständig waren (RIS-Justiz RS0044676 [T3]).1.1. Sinn und Zweck der Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist es, eine unrichtige Tatsachengrundlage des mit der Wiederaufnahmsklage angefochtenen Urteils zu beseitigen (RIS-Justiz RS0039991 [T2]). Der Wiederaufnahmsgrund soll der materiellen Wahrheit in jenen Fällen zum Durchbruch verhelfen, in denen die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen (Urteilstatbestand) unrichtig oder unvollständig waren (RIS-Justiz RS0044676 [T3]).
1.2. Die neuen Tatsachen und Beweismittel müssen nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung von Einfluss sein, es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0044411
).
Zu einer abweichenden Entscheidung können auch Beweismittel zur Dartuung oder Widerlegung von Hilfstatsachen ausreichen, die möglicherweise bei einer Verwendung im Vorprozess zu einer anderen Würdigung der Beweismittel geführt hätten. Kann eine derartige Eignung im Vorprüfungsverfahren nicht vollständig ausgeschlossen werden, kommt eine Zurückweisung nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0044411
[T17, T18]). Die Beurteilung, ob die vom Wiederaufnahmskläger vorgelegten neuen Beweismittel im konkreten Fall beweiskräftig genug sind, um eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, ist einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Ebenso ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei durchaus möglich, dass ein Umstand im Erneuerungsverfahren zu einer anderen, für den Wiederaufnahmskläger günstigeren Beweiswürdigung führen könnte, als eine Frage der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0044510 [T7, T13]).
2. Im vorliegenden Fall wurden im Hauptverfahren (Vorprozess) die oben wörtlich wiedergegebenen Feststellungen vom Erstgericht in der Beweiswürdigung mit der Glaubwürdigkeit von vor dem Gericht abgelegten Aussagen begründet. Das Mitarbeiterhandbuch ist jedenfalls eine Hilfstatsache, deren Eignung, im Hauptverfahren zu einer anderen Beweiswürdigung zu führen, nicht vollständig ausgeschlossen ist. Seine konkrete Beweiskraft ist der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, entzogen.
3. Die Revisionswerberin spricht zwar dem Mitarbeiterhandbuch jegliche Eignung ab, zu einer anderen, für den Kläger günstigeren Entscheidung zu führen, legt dies aber ihrerseits in der Zulassungsbeschwerde nicht weiter rechtlich dar, zeigt damit insoweit auch keine erhebliche Rechtsfrage auf, die die Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision tragen könnte. Vor der künftigen vollständigen und abschließenden Klärung der tatsächlichen Umstände und Rolle der Beklagten bei der Nichteinstellung des Klägers kann sich daher in diesem Verfahrensstadium auch der Oberste Gerichtshof rechtlicher Überlegungen zu möglichen Sachverhaltsvarianten enthalten. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung der außerordentlichen Revision nicht (§ 510 Abs 3 S 3 ZPO).3. Die Revisionswerberin spricht zwar dem Mitarbeiterhandbuch jegliche Eignung ab, zu einer anderen, für den Kläger günstigeren Entscheidung zu führen, legt dies aber ihrerseits in der Zulassungsbeschwerde nicht weiter rechtlich dar, zeigt damit insoweit auch keine erhebliche Rechtsfrage auf, die die Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision tragen könnte. Vor der künftigen vollständigen und abschließenden Klärung der tatsächlichen Umstände und Rolle der Beklagten bei der Nichteinstellung des Klägers kann sich daher in diesem Verfahrensstadium auch der Oberste Gerichtshof rechtlicher Überlegungen zu möglichen Sachverhaltsvarianten enthalten. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung der außerordentlichen Revision nicht (Paragraph 510, Absatz 3, S 3 ZPO).