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Entscheidung 9 ObA 4/26t×

Entscheidung 9 ObA 4/26t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Arbeitsrecht

Geschäftszahl

9ObA4/26t

Entscheidungsdatum

19.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Klaus Mayr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei U*, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer, Mag. Eva Suitner-Logar, MMMag. Nadja Auer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M* GmbH, *, vertreten durch Mag. Norbert Huber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung des aufrechten Bestands eines Dienstverhältnisses, in eventu Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2025, GZ 15 Ra 28/25t-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         1. Das VKG ist (ua) auf alle Arbeitsverhältnisse und Dienstverhältnisse anwendbar, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VKG). Dass es daher grundsätzlich auch für leitende Angestellte wie den Kläger gilt, ist nicht zweifelhaft und wurde vom Berufungsgericht seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt.

[2]         2. Nach Paragraph 8 h, VKG sind die Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung, Paragraphen 8 bis 8 g VKG, auch für eine vom Arbeitnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.

[3]                 Damit wird dem Arbeitnehmer neben dem Recht auf Herabsetzung der Arbeitszeit auch das Recht eingeräumt, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit zu begehren. Zweck der Regelung ist, durch eine solche Verschiebung der Lage der Arbeitszeit eine bessere Vereinbarkeit der Kinderbetreuung mit der Beschäftigung zu ermöglichen.

[4]                 3. Bestehen bei einem Arbeitnehmer wie dem Kläger keine Vorgaben hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit, sondern ist dieser aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen und der faktischen Gegebenheiten im Wesentlichen in seiner Zeiteinteilung völlig frei, ist schon rein begrifflich eine „Änderung“ der Lage der Arbeitszeit nicht möglich. Auch ist nicht erkennbar, wie die vom Kläger gewünschte Fixierung der freien Arbeitszeit – weitestgehend in Übereinstimmung mit den ohnehin gelebten Zeiten – dem Zweck der Kinderbetreuung dienlich sein soll.

[5]         Die vom Kläger an den Arbeitgeber gerichtete Mitteilung, nach der er Elternteilzeit in der Form in Anspruch nimmt, dass bei gleichem Ausmaß der Arbeitszeit fixe Arbeitszeiten festgelegt werden, entspricht daher weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck Paragraph 8 h, VKG.

[6]         Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass das Schreiben des Klägers keine Bekanntgabe nach Paragraph 8 h, VKG darstellte und damit nicht geeignet war, Kündigungsschutz nach Paragraph 8 f, VKG auszulösen, ist daher nicht korrekturbedürftig.

[7]                 4. Soweit die Revision darauf verweist, dass dies zu einer Schutzlücke in Bezug auf den Kündigungsschutz für Dienstnehmer mit freier Arbeitszeiteinteilung führen könnte, verkennt sie, dass der Kündigungsschutz nach dem VKG nicht Selbstzweck ist. Vielmehr dient er der Absicherung von Arbeitnehmern, die Ansprüche nach dem VKG geltend machen, was beim Kläger gerade nicht der Fall ist.

[8]                 5. Die Ausführungen in der Revision, die im Hinblick auf die Bestimmungen des Dienstvertrags mit der theoretischen Möglichkeit, dass der Dienstgeber die freie Arbeitszeiteinteilung widerrufen könnte, argumentieren, stellen eine unzulässige Neuerung dar. Ein entsprechendes Vorbringen wurde in erster Instanz nicht erstattet. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.

[9]                 Hinzuweisen ist dabei auch darauf, dass die vom Erstgericht festgestellten, regelmäßigen Termine, die vom Kläger bislang wahrgenommen wurden, im Zeitrahmen der von ihm gewünschten fixen Arbeitszeit liegen. Eine zum Zweck der Kinderbetreuung erforderliche Klarstellung der „Verfügbarkeit“ lässt sich daher auch daraus nicht ableiten. Die vom Kläger in der Revision angesprochene „Änderung des Arbeitsmusters“ ist auch daraus nicht erkennbar.

[10]       6. Die Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige verpflichtet die Mitgliedstaaten die Möglichkeit für Arbeitnehmer zu schaffen, flexible Arbeitsregelungen für Betreuungs- und Pflegezwecke zu beantragen (Artikel 9,). Dass die fixe Festlegung von Arbeitszeiten gegenüber der freien Einteilung durch den Arbeitnehmer nicht zu einer flexiblerer Zeiteinteilung führt, liegt auf der Hand. Ein Widerspruch der Auslegung des Paragraph 8 h, VKG durch das Berufungsgericht zur Richtlinie, ist daher nicht erkennbar.

[11]       7. Insgesamt gelingt es dem Kläger nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Textnummer

E146805

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00004.26T.0219.000

Im RIS seit

06.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260219_OGH0002_009OBA00004_26T0000_000