Begründung:
Da die Begründung des Oberlandesgerichtes Linz zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des Oberlandesgerichtes Linz zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Die Klägerin wurde entgegen dem Rekursvorbringen zum Delegierungsantrag der beklagten Partei gehört und ist diesem entgegengetreten. Die Voraussetzungen für die vereinfachte Delegierung gem § 31 a JN liegen daher nicht vor.Die Klägerin wurde entgegen dem Rekursvorbringen zum Delegierungsantrag der beklagten Partei gehört und ist diesem entgegengetreten. Die Voraussetzungen für die vereinfachte Delegierung gem Paragraph 31, a JN liegen daher nicht vor.
Eine Delegierung von einem gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG angerufenen Gericht an jenes, das für den Ort der seinerzeitigen Erbringung der Arbeitsleistung oder den Wohnort des Dienstgebers zuständig ist, kann nur ausnahmsweise und in besonders begründeten Fällen erfolgen, um nicht den Intentionen des Gesetzgebers zu widersprechen (idS 9 Nd A 1/91 ua). Allein die Tatsache, daß beim Landesgericht Salzburg ein Verfahren zwischen denselben Parteien anhängig ist, rechtfertigt die Delegierung selbst dann nicht, wenn in diesem Verfahren im Rahmen einer Aufrechnungseinrede die im vorliegenden Prozeß strittigen Fragen zu klären sind, zumal nicht feststeht, daß es im Fall einer Delegierung zu einer Verbindung der Verfahren käme. Eine vorgreifende Erklärung des Vorsitzenden im dortigen Verfahren ist im Gesetz nicht vorgesehen, dies ganz abgesehen davon, daß die Entscheidung über eine Verbindung gemäß § 187 Abs 2 ZPO vom Senat und nicht vom Vorsitzenden allein zu treffen wäre. Einer solchen Erklärung des Vorsitzenden - aber auch des Senates - käme für die künftige Entscheidung über die Verbindung keinerlei bindende Wirkung zu, wobei im übrigen auch eine schon beschlossene Verbindung jederzeit wieder aufgehoben werden könnte. Es kann daher keinerlei Gewähr dafür geschaffen werden, daß die Verfahren im Fall einer Delegierung tatsächlich gemeinsam geführt werden; eine dem § 31 a Abs 2 JN entsprechende Bestimmung fehlt für die hier in Frage stehenden Rechtssachen. Daher liegen auch die vom Rekurswerber ins Treffen geführten Gründe für die begehrte Maßnahme nicht vor.Eine Delegierung von einem gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG angerufenen Gericht an jenes, das für den Ort der seinerzeitigen Erbringung der Arbeitsleistung oder den Wohnort des Dienstgebers zuständig ist, kann nur ausnahmsweise und in besonders begründeten Fällen erfolgen, um nicht den Intentionen des Gesetzgebers zu widersprechen (idS 9 Nd A 1/91 ua). Allein die Tatsache, daß beim Landesgericht Salzburg ein Verfahren zwischen denselben Parteien anhängig ist, rechtfertigt die Delegierung selbst dann nicht, wenn in diesem Verfahren im Rahmen einer Aufrechnungseinrede die im vorliegenden Prozeß strittigen Fragen zu klären sind, zumal nicht feststeht, daß es im Fall einer Delegierung zu einer Verbindung der Verfahren käme. Eine vorgreifende Erklärung des Vorsitzenden im dortigen Verfahren ist im Gesetz nicht vorgesehen, dies ganz abgesehen davon, daß die Entscheidung über eine Verbindung gemäß Paragraph 187, Absatz 2, ZPO vom Senat und nicht vom Vorsitzenden allein zu treffen wäre. Einer solchen Erklärung des Vorsitzenden - aber auch des Senates - käme für die künftige Entscheidung über die Verbindung keinerlei bindende Wirkung zu, wobei im übrigen auch eine schon beschlossene Verbindung jederzeit wieder aufgehoben werden könnte. Es kann daher keinerlei Gewähr dafür geschaffen werden, daß die Verfahren im Fall einer Delegierung tatsächlich gemeinsam geführt werden; eine dem Paragraph 31, a Absatz 2, JN entsprechende Bestimmung fehlt für die hier in Frage stehenden Rechtssachen. Daher liegen auch die vom Rekurswerber ins Treffen geführten Gründe für die begehrte Maßnahme nicht vor.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 JN.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, JN.